Als junger Assessor in den 70er Jahren wurde Gert Kolle schnell zum führenden deutschen Theoretiker der Grenzen der Patentierbarkeit im Hinblick auf Datenverarbeitungsprogramme. Kolle schrieb seine Doktorarbeit am Münchener MPI für Patentrecht über dieses Thema und veröffentlichte eine Reihe grundlegender Artikel in GRUR zwischen 1973 und 1982. Diese Artikel bestätigten und verfeinerten die damalige BGH-Rechtsprechung, der zufolge Rechenprogramme dem Patentschutz nicht zugänglich sein können, sofern man den Begriff der Technischen Erfindung ernst nimmt und überhaupt noch irgendwelche Grenzen zu setzen bereit ist. Kolles Werke wurden wiederum oft von Gerichten als Grundlage ihrer strengen Rechtsprechung zitiert. Anfang der 80er Jahre wurde Kolle ein Beamter des Europäischen Patentamtes. Dort schätzte man seinen Standpunkt weniger, und sein Interesse wechselte zu anderen Themen. Inzwischen ist Kolle Leiter der Abteilung für Internationale Angelegenheiten, m.a.W. Chefdiplomat des EPA. In dieser Rolle hält er gelegentlich Vorträge, in denen er die gegenwärtige Praxis des EPA auch hinsichtlich Softwarepatenten rechtfertigt.
Kolle erklärte am 2002-01-17 auf einer Konferenz über den "Schutz von Computerprogrammen" bei INRIA (Institut für Angwandte Informatik) in Paris, dass es keine nennenswerten Unterschiede zwischen der Praxis des EPA und derjenigen des US-Patentamtes mehr gebe, da das EPA heute praktisch alle Computerprogramme als "computer-implementierte Erfindungen" ansehe, die wiederum als solche nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen seien.
Gert Kolle 1977: Technik, Datenverarbeitung und Patentrecht -- Bermerkungen zur Dispositionsprogramm - Entscheidung des Bundesgerichtshofs
- Gert Kolle, heute im Europäischen Patentamt für Internationales Patentrecht zuständig, war bis Mitte der 80er Jahre der meistzitierte Rechtstheoretiker in Fragen der Technizität und der Patentierbarkeit von Computerprogrammen. Er agierte als wissenschaftlicher Referent und Berichterstatter der deutschen Delegation bei verschiedenen Patentgesetzgebungskonferenzen der 70er Jahre, bemühte sich stets um einen unparteiischen wissenschaftlichen Standpunkt fernab jeglicher "ideologischer Versteinerung", in der die beiden Fronten schon damals aufeinanderprallten. Im vorliegenden GRUR-Artikel von 1977 erklärt er, warum Computerprogramme nicht als "technisch" im Sinne des Patentrechts gelten können und warum eine "naiv oder bewusst" herbeigeführte "Lockerung des Technikbegriffs" zu unverantwortbaren Sperrwirkungen führen würde. Es müsse daher ein "Niemandsland des Geistigen Eigentums" geben, und Algorithmen sollten "vergesellschaftet" werden. Ein wegen seiner Tiefe und Klarheit sehr empfehlenswerter Artikel, der nach über 20 Jahren kaum etwas von seiner Aktualität verloren hat.
Gert Kolle: Der Rechtsschutz von Computerprogrammen aus nationaler und internationaler Sicht
- Dieser zweiteilige Artikel konstatiert eine ideologische Versteinerung in der Frage der Patentierbarkeit von Computerprogrammen und erldutert die unterschiedlichen Positionen der verschiedenen Ldnder. Kontinentaleuropa und Australien lehnen die Patentierbarkeit ab, wdhrend England und die USA ihr zuneigen.