Die EPÜ-Revisionskonferenz von 2000/11 schlug vor, den Zusatz "auf allen Gebieten der Technik" in Abs 1 einzufügen und Abs 4 zu streichen.

Artikel 52: Patentfähige Erfindungen
- Europäische Patente werden für Erfindungen [auf allen Gebieten der Technik] erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
- Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
- Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- ästhetische Formschöpfungen;
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- die Wiedergabe von Informationen.
- Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
- Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
Bis Ende der 80er Jahre wurde dies einhellig als klarer Ausschluss von Software-Patenten verstanden, wie sie heute diskutiert werden. Beispielsweise
erklärt die technische Beschwerdekammer des EPA dessen Weigerung von 1984, ein Dokumentverarbeitungssystem zuzulassen, auf Grundlage von Art. 52.2c:

Als Begründung der Ablehnung wurde angeführt, dass der Beitrag zum Stand der Technik allein in einem Computerprogramm als solchem im Sinne von Artikel 52 Absatz 2(c) EPÜ bestand und dass demzufolge der Antragsgegenstand keine patentierbare Erfindung im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 EPÜ sei, in welcher Form auch immer er beansprucht werde.
Zur Urteilsfindung ging die Prüfungsabteilung davon aus, dass Ansprüche 1 und 2 sich auf eine Methode bezogen, ein Dokument von dem System abzurufen. Die Ansprüche verwiesen insbesondere auf einen Wörterbuchspeicher, Eingabevorrichtungen, Hauptspeicher und einen Prozessor. Diese Rechnerbestandteile waren klassische Elemente eines Informations- und Ablagesystems [...] und gemäß Artikel 54(2) EPÜ wegen Mangels an Neuigkeit zu beanstanden. Nach der vorgelegten Beschreibung [...] wurden die Verfahrensschritte durch Programmierung eines solch klassischen Systems implementiert. Die beanspruchte Kombination der Schritte ergab keinen ungewöhnlichen Gebrauch der einzelnen Rechnerbestandteile. Die Ansprüche legen ein Zusammenspiel bekannter Hardware und neuer Software fest, das sich damit befasst, Dokumentinformationen zu speichern, aber nicht mit einer unerwarteten oder ungewöhnlichen Weise, die bekannte Hardware zu betreiben. Die Unterschiede zwischen dem Stand de r Technik und dem Anspruchsgegenstand der vorliegenden Anmeldung wurden durch Funktionen definiert, die durch ein Computerprogramm zu realisieren waren, das dazu verwendet wurde, einen bestimmten Algorithmus oder eine mathematische Methode zur Dokumentenanalyse zu implementieren. Mit anderen Worten, die Verfahrensschritte definierten Operationen, die auf dem Inhalt der Information beruhten und unabhängig von der jeweiligen Hardware waren.
Mit anderen Worten, ein Zusammenspiel gewohnter Rechner-Hardware mit neuen Rechenregeln (Algorithmen), in welcher Form auch immer sie in den Ansprüchen dargestellt werden, wäre von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.
Dies wurde ebenfalls klar in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts von 1978 ausgedrückt.
Allerdings wurden 1985 die Prüfungsrichtlinien überarbeitet, und insbesondere die Grenzen der Patentierbarkeit hinsichtlich Computerprogrammen wurden verwischt. In zwei Entscheidungen von 1986 erklärte die technische Beschwerdekammer des EPA die Liste der Ausschlussgegenstände dahingehend, dass nur "nichttechnische" Neuerungen ausgeschlossen sein sollten, weigerte sich aber, "technisch" zu definieren -- ein Begriff, der im Gesetz nicht vorkam. Von da an begab sich das EPA auf einen Schlitterkurs, indem es den Bereich dessen, was als "technisch" verstanden werden könnte, immer weiter ausdehnte.
Die Neuauslegung durch das EPA von 1985/1986 und die nachfolgende Aufweichung wurden von Rechtsgelehrten wie Krasser, Benkard und Vivant kritisiert und haben zu einer Spaltung der Rechtspraxis geführt, deren Überwindung von einer neuen EU-Richtlinie erhofft wird.
Siehe auch BPatG 2002-03-26: Suche fehlerhafter Zeichenketten, Melullis 2002: Zur Sonderrechtsfähigkeit von Computerprogrammen und BGH-Entscheidung Betriebssystem 1990 : Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Programm
Die Entscheidungen am EPA wurden als "Antwort auf Druck der Computer-Industrie und der sich anbahnenden Entwicklungen in den USA" angesehen.
Hk-cityu-is-euswpat
Bernhardt & Kraßer 1986: Lehrbuch des Patentrechts
- Deutsches Handbuch des Patentrechts von 1986, erklärt die korrekte Interpretation von Art. 52 EPÜ, wie sie von deutschen Gerichten verwendet wird, und erklärt, dass die deutschen Gerichte damit einem "Druck von der Software-Industrie" widerstehen würden. Krasser erwähnt auch die Überarbeitung der Prüfungsrichtlinien des EPA von 1985 und erklärt, dass sie, noch in unklarem Zustand, in die von "der Industrie" geforderte Richtung gehen würden.
Das EPA möchte auf der
Diplomatischen Konferenz im November 2000 alle Reste einer Definition der Begriffe
Erfindung,
Technizität,
industrielle Anwendbarkeit usw. aus dem Gesetz tilgen und stattdessen die grenzenlose Patentierbarkeit aller
praktischen und wiederholbaren Problemlösungen verankern. Das hat es dem EPA ermöglicht, seinen Vorschlag sehr kurz zu halten:

Patentfähige Erfindungen
Europäische Patente werden für Erfindungen [auf allen Gebieten der Technik] erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
Der darauf erfolgende Aufschrei in der Öffentlichkeit brachte Politiker der großen Länder dazu, diese vorgesehene Änderung von Art. 52 zu verhindern. Allerdings wurde die Version des "Basisvorschlags" zur Neuformulierung von Art. 52(1) akzeptiert, und Art. 52(4) wurde gestrichen (wodurch der Begriff der "gewerblichen Anwendbarkeit" an Substanz verlor).
Daher enthält die Neufassung von Art. 52 EPÜ, die noch nicht in Kraft ist, die TRIPs-Formel "auf allen Gebieten der Technik", lässt aber eine Definition des neuen Begriffs "Technik" vermissen, der im alten EPÜ nicht vorkommt. Somit scheint Absatz (2) relativiert zu werden durch einen unbestimmten Begriff aus einem internationalen Vertrag. Es wäre im Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit, diesen Begriff zu konkretisieren, beispielsweise indem klar dargelegt wird, was unter einer "technischen Erfindung" zu verstehen ist und warum Algorithmen, Geschäftsmethoden und Regeln zum Betreiben bekannter Datenverarbeitungsanlagen nicht zu dieser Kategorie gehören. Stattdessen entschieden die Gesetzgeber sich dafür, unbestimmte Begriffe und denkbare Widersprüche in das Gesetz einzuführen, die dann eher dadurch aufgelöst werden, dass man die Beifügung "als solche" in 52(3) in Anführungszeichen setzt, um sie geheimnisvoll und unklar erscheinen zu lass en und so der Patentgerichtsbarkeit zu erlauben, ihre eigene Lieblingsinterpretation von "Gebiet der Technik" anzuwenden oder sogar auf angebliche WTO-Erfordernisse zu verweisen und damit die Klarheit und Stimmigkeit nationalen Rechts zu Gunsten willkürlicher Entscheidungen der internationalen Patentanwaltsgemeinschaft aufzugeben.
Art. 52(4) über Chirurgie am menschlichen Körper wurde "nur" umformuliert und in Art. 53 verschoben. Dies bedeutet allerdings, dass chirurgische Methoden nicht mehr als Nicht-Erfindungen, nichttechnisch oder nichtgewerblich angesehen werden. Auf diese Weise schwächte die diplomatische Konferenz wiederum die TRIPs-Begrifflichkeiten, auf die sie sich zur Begrenzung der Patentierbarkeit zu stützen entschieden hatte.
Die derzeitige Gesetzesregel über die Grenzen der Patentierbarkeit ist klar und eindeutig. Es gibt jedoch einige Gerichte, welche diese Regel für unzweckmäßig halten und sie im Vorgriff auf eine angestrebte Gesetzesänderung verworfen haben. Wie Prof. Michel Vivant 1998
schreibt:

In Wirklichkeit sind die Gesetzesregeln des Übereinkommens und der nationalen Gesetze klar: Sie fordern unmissverständlich die Nicht-Patentierbarkeit von Software. Das Spiel, das heute gespielt wird, besteht darin, in einer oder der anderen Weise diese Regeln zu verdrehen, z.B. indem man sich, wie oben beschrieben, die Gesamtheit aus Hardware und Software als eine virtuelle Maschine denkt, die (künftig ...) patentierbar sein könnte. Unter dieser Voraussetzung kann man dann patentrechtlich argumentieren. Die auf diese Weise auf dem einen oder anderen Wege erhältlichen Patente haben allerdings nur denjenigen Wert, den man ihnen beimisst -- oder der sich durch einen Konsens ergibt, dieser Frage nicht genauer nachgehen zu wollen. Tatsächlich kann die Verdrehung der Gesetzesregeln nur insoweit Wirkung entfalten, wie sich ein Konsens darüber herstellen lässt, ob man dieses Spiel gegen die bestehenden Gesetzesregeln spielen soll oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine juristische Frage im strengen Sinne.
Nach einer intensiven öffentlichen Debatte hat sich herausgestellt, dass die derzeit bestehende Gesetzesregel zweckmäßig ist und das davon abweichende neuere EPA-Fallrecht nicht dem öffentlichen Interesse entspricht. Die Gerichte sind aufgerufen, ihre Praxis zu korrigieren und das Gesetz anzuwenden.
Das Europäische Parlament hat eine geänderte Richtlinie angenommen, die das System von Art. 52 EPÜ bekräftigt und es genauer ausführt. Frits Bolkestein und einige Leute im Rat mögen diese Klarstellung nicht und schlagen vor, lieber das EPÜ abzuändern oder eine andere Art der zwischenstaatlichen Vereinbarung zu finden. Das UK-Patentamt hat vorgeschlagen, Art. 52(3) so umzuschreiben, dass alles, was man für "technisch" zu halten beliebt, patentiert werden kann. Andererseits wäre es auch möglich, Art. 52 EPÜ selbst im Sinne der vom Parlament geänderten Richtlinie zu konkretisieren. Positive Definitionen von "technischem Gebiet", "Technik", "Industrie" usw., wie sie in der geänderten Richtlinie zu finden sind, in Art. 52ff EPÜ oder dessen nationale Versionen einzubringen, könnte ein Weg sein, die Richtlinie umzusetzen.
Wir schlagen optional die Streichung von Art. 52 Abs (3) vor, weil dieser Absatz nur erläutert, was sich von selbst verstehen sollte. Er gehört nicht in das Gesetz sondern in die Prüfungsrichtlinien. Durch eine Streichung kann die Rechtsprechung auf relativ unkomplizierte Weise veranlasst werden, zu einer korrekten Gesetzesauslegung zurückzukehren, wie in den 1970/80er Jahren vorherrschte.
Auslegung von Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens hinsichtlich der Frage, inwieweit Software patentierbar ist
- Dr. Karl Friedrich Lenz, Professor für Deutsches Recht und Europarecht an der Universität Aoyama Gakuin in Tokio untersucht mit den allgemein anerkannten Methoden juristischer Auslegung, welche Bedeutung dem heute geltenden Text des Art 52 EPÜ beizumessen ist und gelangt zu dem Schluss, dass die Technischen Beschwerdekammern des EPA seit einiger Zeit regelmäßig Patente auf Programme für Datenverarbeitungsprogrammen als solche erteilen und eine beunruhigende Bereitschaft zeigen, die eigenen Wertungen an die Stelle der Wertungen des Gesetzgebers zu setzen.
Moses, die Zehn Patentierungsverbote und das "Stehlen mit einem weiteren ethischen Effekt"
- Programme für Datenverarbeitungsanlagen sind heute in Europa unpatentierbar und patentierbar zugleich. Wie gelang es den Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamtes im Laufe der Zeit, das unpatentierbare zu patentieren? Bei komplizierten Themen bietet oft der satirische Vergleich den schnellsten Zugang zum gründlichen Verständnis.
Stalin & Software Patents
- In this contribution to the European Patent Office (EPO) mailing list, a European patent attorney cites the EPO Examination Guidelines of 1978 as clear documentary evidence for the intention of the legislator to keep computer programs on any storage medium free from any claims to the effect that their distribution, sale or use could infringe on a patent. But the European Patent Office's Technical Board of Appeal (TBA) apparently considered itself to be a kind of modern Stalin, an ultimate sources of wisdom in matters of whatever complexity, standing high above the legislator and the peoples of Europe, and even above the EPO's own institutions for judicial review. In this way the TBA risks to antagonise the public, to create harmful legal insecurity especially for small patent-holders and to severely damage the delicate process of building confidence in international institutions. The TBA should see itself as a conservator rather than an innovator.
Skandinavien: auch ohne "als solches" Klausel kann Diebstahl einen weiteren rechtlichen Effekt haben
- Art 52 of the European Patent Convention (EPC) stipulates that programs for computers as well as mental rules, mathematical methods, ways of presenting information etc are not patentable inventions and may therefore not be claimed as such. The wording "as such" from Art 52(3) has however been used to undo all explicit limits on patentability. The European Patent Office (EPO) has in 1997 begun to subdivide computer programs into two groups, "as-such programs" and "not-as-such programs", and has tried to justify this by historical claims about how art 52 EPC came about. This reasoning is at odds with grammar as well as with history. One particularly nice set of evidence comes from Scandinavia: the Danish and Swedish national versions of art 52 EPC do not literally render Art 52(3) but rather incorporate its meaning in the first line of their version of Art 52(2), coming to exactly the same common sense conclusions to which independent grammatical analyses have come and which are also stated in the early EPO examination guidelines: that a "program as such" is "something that constitutes only a program". It confirms that Art 52(3) merely exhorts examiners to look carefully where the novel achievement really lies, e.g. in a programming solution or in a chemical process which may happen to run under program control.
Why can't I patent my movie (as such)?
- A comment on software patents, actually.
Europäisches Patentübereinkommen
- Text der EPA-Version
Art. 52 EPÜ: Patentfähige Erfindungen
- Volltext auf dem Webserver des EPA
EPÜ 172: Eispruchsrecht der Staaten
- Die Mitgliedsstaaten sind für Fehler des EPA verantwortlich.
Berichte der Münchener Diplomatischen Konferenz von 1973
- 1973 konferierten Patentreferenten der europäischen Regierungen einen ganzen Monat lang in München, um ein einheitliches europäisches Patenterteilungsverfahren einzuführen. Diese Konferenz führte zum Abschluss des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) und zur Gründung des Europäischen Patentamtes (EPA). In Art 52 EPÜ werden Programme für Datenverarbeitungsanlagen von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Im Anschluss waren Softwareinnovationen einige Jahre lang tatsächlich nicht patentierbar, aber seit etwa 1986 haben Richter des EPA und einiger nationaler Gerichte den Ausschluss der Programme für Datenverarbeitungsanlagen Schritt für Schritt ausgehöhlt. Dabei übergingen sie den Gesetzeswortlaut und wandten eine gewagte teleologische und historische Methode der Gesetzesauslegung an. Zur Stützung der historischen Auslegung wurden im wesentlichen auf die Konferenzberichte verwiesen. Daher haben wir uns dieses Dokument per Fernleihe besorgt und uns den (relativ kurzen) Bericht über die Verhandlungen zu Artikel 52 näher angeschaut. Man lese und staune.
EPA 1978: Prüfungsrichtlinien
- Adopted by the President of the European Patent Office in accordance with EPC 10.2a with effect from 1978-06-01. Excerpts concerning the question of technical invention, limits of patentability, computer programs, industrial application etc.
EPO 1990: T 0022/85
- Eine technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes (EPA) weist eine Patentanmeldung zurück, die sich auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen richtet. 1984 hatten die Prüfer des EPA die Anmeldung aufgrund der ursprünglichen Prüfungsrichtlinien von 1978 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Ansprüche sich auf ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen bezogen. Der Beschwerdeführer argumentierte auf der Grundlage neuerer Richtlinien und Gerichtsentscheidungen, dass seine Ansprüche sich auf technische Wirkungen und nicht auf ein Programm als solches richteten. Die Beschwerdekammer weist die Berufung zurück, indem sie indirekt argumentiert, dass der Gebrauch einer Allzweck-Datenverarbeitungsanlage einer abstrakten Methode keine Technizität verleiht: "Das Zusammenfassen eines Dokumentes, Speichern der Zusammenfassung und Abrufen derselben als Antwort auf eine Anfrage fällt als solche in die Kategorie der Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten und stellt damit einen nicht patentierbaren Gegenstand gemäß Artikel 52 EPÜ dar" und "Die bloße Darlegung der Folge von Schritten, die nötig sind, eine Handlung durchzuführen, die als solche von der Patentierbarkeit gemäß Artikel 52 EPÜ ausgenommen ist, in Begriffen von Funktionen oder funktionellen Vorrichtungen, die mit herkömmlichen Bestandteilen einer Datenverarbeitungsanlage realisiert werden sollen, führt keine technischen Betrachtungen ein und kann deswegen dieser Handlung keine technische Eigenschaft verleihen und damit den Ausschluss von der Patentierbarkeit überwinden."
EPO TBA 2002/03 T 49/99: information modelling not technical, computer-implementation not new
- In March 2002, a Technical Board of Appeal at the European Patent Office (EPO) rejects a patent application for a computerised information modelling system on the grounds that the subject matter is not an invention according to Art 52 EPC. The Board argues largely in the original spirit of the EPO and differs significantly from some other recent EPO caselaw. This is an important reason why industrial patent lawyers are pressing for new patentability legislation. Under a CEC/McCarthy directive, EPO decisions such as this one would no longer be possible.
Gesetzesregel über den Erfindungsbegriff im Europäischen Patentwesen und seine Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Programme für Datenverarbeitungsanlagen
- Wir schlagen dem Gesetzgeber vor, beim Entwurf einer Richtlinie zur Frage der Patentierbarkeit von Software auf dem folgenden kurzen und klaren Text aufzubauen.
Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs
- Bisher gehören Computerprogramme ebenso wie andere Organisations- und Rechenregeln in Europa nicht zu den patentfähigen Erfindungen, was nicht ausschließt, dass ein patentierbares Herstellungsverfahren durch Software gesteuert werden kann. Das Europäische Patentamt und einige nationale Gerichte haben diese zunächst klare Regel jedoch immer weiter aufgeweicht. Dadurch droht das ganze Patentwesen in einem Morast der Beliebigkeit, Rechtsunsicherheit und Funktionsuntauglichkeit zu versinken. Dieser Artikel gibt eine Einführung in die Thematik und einen Überblick über die rechtswissenschaftliche Fachliteratur.
Lamy Droit Informatique 1998
- Der Artikel über Patente analysiert die Geschichte der französischen und europäischen Patentrechtsprechung. Er erklärt, warum die europäischen Parlamente und Gerichte sich in den 60-70er Jahren gegen die Patentierbarkeit von Computerprogrammen und Programmierideen entschieden und wie das Europäische Patentamt diese Entscheidungen seit 1986 schrittweise rückgängig gemacht hat. Er warnt aber, dass auf diese Weise vom EPA gewährte Patente in der Praxis von ungewissem Wert sind.
Dr. Swen Kiesewetter - Köbinger 2000: Über die Patentprüfung von Programmen für Datenverarbeitungsanlagen
- Ein Patentprüfer zeigt die Ungereimtheiten der Prüfung von Software-Anmeldungen auf. In ihrem Bemühen, ein Gesetz umzuinterpretieren, welches unmissverständlich die Patentierung von Datenverarbeitungsprogrammen verbietet, hat die Rechtsprechung im Laufe der Jahre Funktionsansprüche zugelassen, die es dem Anmelder erlauben, ein Programm zu verkleiden. Aber diese Funktionsansprüche stellen eher Probleme als Lösungen dar, und die Lösung zu diesen Problemen besteht in einem (nicht patentierbaren) Datenverarbeitungsprogramm (als solchem). Probleme zu patentieren ist aber noch weniger zulässig und in seinen Auswirkungen noch bedenklicher als Programme zu patentieren.
König 2001: Patentfähige Datenverarbeitungsprogramme - ein Widerspruch in sich
- Der Düsseldorfer Patentanwalt Dr. König zeigt allerlei Ungereimtheiten in der Softwarepatent-Rechtsprechung des BGH und EPA auf, kritisiert "Zirkelschlüsse" und argumentiert, das EPA habe Art 52 EPÜ "Gewalt angetan". Durch eine "grammatische Auslegung des Begriffs "Datenverarbeitungsprogramme als solche"" gelangt er zu der Erkenntnis, dass damit nur alle Datenverarbeitungsprogramme ohne Ausnahme gemeint sein können, allerdings nur insoweit sie alleine Gegenstand des Patentbegehrens seien. Seit der Umsetzung des EPÜ in die PatG-Novelle von 1978 gibt es keine Grundlage mehr für eine Unterscheidung zwischen technischen und untechnischen Programmen. Beim Verständnis des Begriffes "DV-Programm" habe sich die Rechtsprechung nach allgemeinen außerjuristischen Definitionen zu richten, wie sie etwa von DIN-Fachleuten geleistet wurden. Danach ist ein Programm die Gesamtheit aus Sprachdefinitionen und Text und nicht etwa nur der urheberrechtlich schützbare Text. Das EPÜ/PatG erlaube es aber, "Kombinationserfindungen" zu patentieren, die als ganzes auf Technizität, Neuheit, Nichtnaheliegen und gewerbliche Anwendbarkeit zu prüfen seien. Gerichte hätten schon immer Kreativität entfaltet, wenn es darum ging, "sich über Patentierbarkeitsausschlüsse hinwegzuhelfen". Datenverarbeitungsprogrammen (als solchen) könne auf dem Wege über ein Kombinationspatent mittelbar der volle Schutz eines Sachpatents zukommen. Datenverarbeitungsprogramme seien ebenso wie etwa naturwissenschaftliche Entdeckungen (als solche) dem Verwendungsschutz zugänglich.
Europarl 2003-08-24: Geänderte Softwarepatent-Richtlinie
- Konsolidierte Version der wesentlichen Bestimmungen (Art 1-6) der geänderten Richtlinie "über die Patentierbarkeit computer-implementierter Erfindungen", für die das Europäische Parlament am 24. September 2003 gestimmt hat.
Noël Mamère 2002-20-28: weg mit der "als-solche"-Klausel!
- Schlägt Streichung von Art. 52(3) vor.
CEC & BSA trying to impose unlimited patentability on Sweden
- In a statement submitted to the Swedish Ministry of Justice on behalf of SSLUG, a group of 6100 programmers and users of free software in the area around Copenhagen and Malmö, Erik Josefsson shows how an influential group at the European Commission and the European Patent Office has eroded the standards of patentability and is trying to impose a regime of patentability on all achievements of the human mind that can help to solve some practical problem. This influential group has also, by overstretching the competence of the EPO's Technical Boards of Appeal, illegally overruled the Swedish courts and damaged the Swedish constitutional order. Even in their most recent decisions in the mid-nineties, the Swedish courts did not agree with the EPO's illegal practice, but now the European Commission is set to force this practice on Sweden by means of "european harmonisation". It was the duty of the EPO to abide by a role of "cold harmonisation" in the first place: act as a conservative follower and summarizer of national caselaw rather than as an innovative trendsetter pursuing its own agenda. Josefsson cites ample examples of patents granted by the EPO and rejected by Swedish courts.