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Art. 52 EPÜ: Auslegung und Novellierung
Stimme gegen Softwarepatente und für Parlamentarische Demokratie in Europa!

Die im Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) 1973 festgelegten Grenzen des Patentwesens sind im Laufe der Jahre verwischt worden. Führende Patentgerichte haben Art. 52 in einer Weise ausgelegt, die ihn in der Praxis fast bedeutungslos macht. Zahlreiche Rechtsgelehrte haben gezeigt, warum dies unzulässig ist. Das Europäische Patentamt (EPA) hatte die Ungereimtheiten in Kauf genommen, weil es fest mit einer Änderung des Art. 52 rechnete. Es hat selbst Änderungsvorschläge vorgelegt, die das Gesetz ganz an die EPA-Praxis der grenzenlosen Patentierbarkeit anpassen. Man könnte jedoch auch den umgekehrten Weg gehen: die Patentierbarkeit erneut im Sinne des ursprünglichen Art. 52 regeln, und zwar in einer Weise, die weniger Möglichkeiten des Missbrauchs offen lässt. Diese Dokumentation erkundet, was passiert ist und was für die Zukunft getan werden kann.
Die EPÜ-Revisionskonferenz von 2000/11 schlug vor, den Zusatz "auf allen Gebieten der Technik" in Abs 1 einzufügen und Abs 4 zu streichen.

“Artikel 52: Patentfähige Erfindungen

  1. Europäische Patente werden für Erfindungen [auf allen Gebieten der Technik] erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Als Erfindungen im Sinn des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. ästhetische Formschöpfungen;
    3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. die Wiedergabe von Informationen.
  3. Absatz 2 steht der Patentfähigkeit der in dieser Vorschrift genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht.
  4. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten nicht als gewerblich anwendbare Erfindungen im Sinn des Absatzes 1. Dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren.
”
Bis Ende der 80er Jahre wurde dies einhellig als klarer Ausschluss von Software-Patenten verstanden, wie sie heute diskutiert werden. Beispielsweise erklärt die technische Beschwerdekammer des EPA dessen Weigerung von 1984, ein Dokumentverarbeitungssystem zuzulassen, auf Grundlage von Art. 52.2c:

“Als Begründung der Ablehnung wurde angeführt, dass der Beitrag zum Stand der Technik allein in einem Computerprogramm als solchem im Sinne von Artikel 52 Absatz 2(c) EPÜ bestand und dass demzufolge der Antragsgegenstand keine patentierbare Erfindung im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 EPÜ sei, in welcher Form auch immer er beansprucht werde.

Zur Urteilsfindung ging die Prüfungsabteilung davon aus, dass Ansprüche 1 und 2 sich auf eine Methode bezogen, ein Dokument von dem System abzurufen. Die Ansprüche verwiesen insbesondere auf einen Wörterbuchspeicher, Eingabevorrichtungen, Hauptspeicher und einen Prozessor. Diese Rechnerbestandteile waren klassische Elemente eines Informations- und Ablagesystems [...] und gemäß Artikel 54(2) EPÜ wegen Mangels an Neuigkeit zu beanstanden. Nach der vorgelegten Beschreibung [...] wurden die Verfahrensschritte durch Programmierung eines solch klassischen Systems implementiert. Die beanspruchte Kombination der Schritte ergab keinen ungewöhnlichen Gebrauch der einzelnen Rechnerbestandteile. Die Ansprüche legen ein Zusammenspiel bekannter Hardware und neuer Software fest, das sich damit befasst, Dokumentinformationen zu speichern, aber nicht mit einer unerwarteten oder ungewöhnlichen Weise, die bekannte Hardware zu betreiben. Die Unterschiede zwischen dem Stand de r Technik und dem Anspruchsgegenstand der vorliegenden Anmeldung wurden durch Funktionen definiert, die durch ein Computerprogramm zu realisieren waren, das dazu verwendet wurde, einen bestimmten Algorithmus oder eine mathematische Methode zur Dokumentenanalyse zu implementieren. Mit anderen Worten, die Verfahrensschritte definierten Operationen, die auf dem Inhalt der Information beruhten und unabhängig von der jeweiligen Hardware waren.”

Mit anderen Worten, ein Zusammenspiel gewohnter Rechner-Hardware mit neuen Rechenregeln (Algorithmen), in welcher Form auch immer sie in den Ansprüchen dargestellt werden, wäre von der Patentierbarkeit ausgeschlossen.

Dies wurde ebenfalls klar in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamts von 1978 ausgedrückt.

Allerdings wurden 1985 die Prüfungsrichtlinien überarbeitet, und insbesondere die Grenzen der Patentierbarkeit hinsichtlich Computerprogrammen wurden verwischt. In zwei Entscheidungen von 1986 erklärte die technische Beschwerdekammer des EPA die Liste der Ausschlussgegenstände dahingehend, dass nur "nichttechnische" Neuerungen ausgeschlossen sein sollten, weigerte sich aber, "technisch" zu definieren -- ein Begriff, der im Gesetz nicht vorkam. Von da an begab sich das EPA auf einen Schlitterkurs, indem es den Bereich dessen, was als "technisch" verstanden werden könnte, immer weiter ausdehnte.

Die Neuauslegung durch das EPA von 1985/1986 und die nachfolgende Aufweichung wurden von Rechtsgelehrten wie Krasser, Benkard und Vivant kritisiert und haben zu einer Spaltung der Rechtspraxis geführt, deren Überwindung von einer neuen EU-Richtlinie erhofft wird.

Siehe auch BPatG 2002-03-26: Suche fehlerhafter Zeichenketten, Melullis 2002: Zur Sonderrechtsfähigkeit von Computerprogrammen und BGH-Entscheidung Betriebssystem 1990 : Entscheidung des 1. Zivilsenats des BGH zur Abgrenzung von Urheber- und Patentrecht: ein Betriebssystem ist kein technisches Programm

Die Entscheidungen am EPA wurden als "Antwort auf Druck der Computer-Industrie und der sich anbahnenden Entwicklungen in den USA" angesehen.

Das EPA möchte auf der Diplomatischen Konferenz im November 2000 alle Reste einer Definition der Begriffe Erfindung, Technizität, industrielle Anwendbarkeit usw. aus dem Gesetz tilgen und stattdessen die grenzenlose Patentierbarkeit aller praktischen und wiederholbaren Problemlösungen verankern. Das hat es dem EPA ermöglicht, seinen Vorschlag sehr kurz zu halten:

“Patentfähige Erfindungen

Europäische Patente werden für Erfindungen [auf allen Gebieten der Technik] erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.”

Der darauf erfolgende Aufschrei in der Öffentlichkeit brachte Politiker der großen Länder dazu, diese vorgesehene Änderung von Art. 52 zu verhindern. Allerdings wurde die Version des "Basisvorschlags" zur Neuformulierung von Art. 52(1) akzeptiert, und Art. 52(4) wurde gestrichen (wodurch der Begriff der "gewerblichen Anwendbarkeit" an Substanz verlor).

Daher enthält die Neufassung von Art. 52 EPÜ, die noch nicht in Kraft ist, die TRIPs-Formel "auf allen Gebieten der Technik", lässt aber eine Definition des neuen Begriffs "Technik" vermissen, der im alten EPÜ nicht vorkommt. Somit scheint Absatz (2) relativiert zu werden durch einen unbestimmten Begriff aus einem internationalen Vertrag. Es wäre im Interesse an Klarheit und Rechtssicherheit, diesen Begriff zu konkretisieren, beispielsweise indem klar dargelegt wird, was unter einer "technischen Erfindung" zu verstehen ist und warum Algorithmen, Geschäftsmethoden und Regeln zum Betreiben bekannter Datenverarbeitungsanlagen nicht zu dieser Kategorie gehören. Stattdessen entschieden die Gesetzgeber sich dafür, unbestimmte Begriffe und denkbare Widersprüche in das Gesetz einzuführen, die dann eher dadurch aufgelöst werden, dass man die Beifügung "als solche" in 52(3) in Anführungszeichen setzt, um sie geheimnisvoll und unklar erscheinen zu lass en und so der Patentgerichtsbarkeit zu erlauben, ihre eigene Lieblingsinterpretation von "Gebiet der Technik" anzuwenden oder sogar auf angebliche WTO-Erfordernisse zu verweisen und damit die Klarheit und Stimmigkeit nationalen Rechts zu Gunsten willkürlicher Entscheidungen der internationalen Patentanwaltsgemeinschaft aufzugeben.

Art. 52(4) über Chirurgie am menschlichen Körper wurde "nur" umformuliert und in Art. 53 verschoben. Dies bedeutet allerdings, dass chirurgische Methoden nicht mehr als Nicht-Erfindungen, nichttechnisch oder nichtgewerblich angesehen werden. Auf diese Weise schwächte die diplomatische Konferenz wiederum die TRIPs-Begrifflichkeiten, auf die sie sich zur Begrenzung der Patentierbarkeit zu stützen entschieden hatte.

Die derzeitige Gesetzesregel über die Grenzen der Patentierbarkeit ist klar und eindeutig. Es gibt jedoch einige Gerichte, welche diese Regel für unzweckmäßig halten und sie im Vorgriff auf eine angestrebte Gesetzesänderung verworfen haben. Wie Prof. Michel Vivant 1998 schreibt:

“In Wirklichkeit sind die Gesetzesregeln des Übereinkommens und der nationalen Gesetze klar: Sie fordern unmissverständlich die Nicht-Patentierbarkeit von Software. Das Spiel, das heute gespielt wird, besteht darin, in einer oder der anderen Weise diese Regeln zu verdrehen, z.B. indem man sich, wie oben beschrieben, die Gesamtheit aus Hardware und Software als eine virtuelle Maschine denkt, die (künftig ...) patentierbar sein könnte. Unter dieser Voraussetzung kann man dann patentrechtlich argumentieren. Die auf diese Weise auf dem einen oder anderen Wege erhältlichen Patente haben allerdings nur denjenigen Wert, den man ihnen beimisst -- oder der sich durch einen Konsens ergibt, dieser Frage nicht genauer nachgehen zu wollen. Tatsächlich kann die Verdrehung der Gesetzesregeln nur insoweit Wirkung entfalten, wie sich ein Konsens darüber herstellen lässt, ob man dieses Spiel gegen die bestehenden Gesetzesregeln spielen soll oder nicht. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine juristische Frage im strengen Sinne.”

Nach einer intensiven öffentlichen Debatte hat sich herausgestellt, dass die derzeit bestehende Gesetzesregel zweckmäßig ist und das davon abweichende neuere EPA-Fallrecht nicht dem öffentlichen Interesse entspricht. Die Gerichte sind aufgerufen, ihre Praxis zu korrigieren und das Gesetz anzuwenden.

Das Europäische Parlament hat eine geänderte Richtlinie angenommen, die das System von Art. 52 EPÜ bekräftigt und es genauer ausführt. Frits Bolkestein und einige Leute im Rat mögen diese Klarstellung nicht und schlagen vor, lieber das EPÜ abzuändern oder eine andere Art der zwischenstaatlichen Vereinbarung zu finden. Das UK-Patentamt hat vorgeschlagen, Art. 52(3) so umzuschreiben, dass alles, was man für "technisch" zu halten beliebt, patentiert werden kann. Andererseits wäre es auch möglich, Art. 52 EPÜ selbst im Sinne der vom Parlament geänderten Richtlinie zu konkretisieren. Positive Definitionen von "technischem Gebiet", "Technik", "Industrie" usw., wie sie in der geänderten Richtlinie zu finden sind, in Art. 52ff EPÜ oder dessen nationale Versionen einzubringen, könnte ein Weg sein, die Richtlinie umzusetzen.

Wir schlagen optional die Streichung von Art. 52 Abs (3) vor, weil dieser Absatz nur erläutert, was sich von selbst verstehen sollte. Er gehört nicht in das Gesetz sondern in die Prüfungsrichtlinien. Durch eine Streichung kann die Rechtsprechung auf relativ unkomplizierte Weise veranlasst werden, zu einer korrekten Gesetzesauslegung zurückzukehren, wie in den 1970/80er Jahren vorherrschte.

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© 2005-10-02 Hartmut PILCH
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