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Gesetzesregel über den Erfindungsbegriff im Europäischen Patentwesen und seine Auslegung unter besonderer Berücksichtigung der Programme für Datenverarbeitungsanlagen

Wir schlagen dem Gesetzgeber vor, beim Entwurf einer Richtlinie zur Frage der Patentierbarkeit von Software auf dem folgenden kurzen und klaren Text aufzubauen.
Geleitet von der Erkenntnis, dass die Grenzziehung zwischen patentierbaren und nicht patentierbaren Gegenständen besonders klare und explizite Entscheidungen auf gesetzgeberischer Ebene erfordert;

beeindruckt von der Erfahrung, dass Art 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) der Rechtsprechung Raum für Missverständnisse und Ungereimtheiten gelassen hat;

beunruhigt von der Aussicht, dass von diversen Gerichten neu gesetzte Regeln die Wissensausbreitung und Innovation in der Informationsgesellschaft zunehmend behindern könnten

stellen wir folgendes klar:

  1. Ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen, kurz DV-Programm genannt, ist eine Rechenregel für eine Turing-Maschine oder eine sonstige abstrakte Maschine, die sich auf verschiedenen Entwurfsstufen, vom gedanklichen Plan bis zu der von einem Menschen oder einem Prozessor ausführbaren Anweisung, ausdrücken lässt. Ein DV-Programm ist Bauplan und Gebrauchsanweisung, Verfahrensbeschreibung und Problemlösung, Sprachkunstwerk und virtuelle Maschine, Erzeugnis und Verfahren zugleich.
  2. Eine programmgesteuertes patentierbares Verfahren lässt sich von dem steuernden DV-Programm [als solchem] unterscheiden. Unter einem "DV-Programm mit [zusätzlichen] patentierbaren Merkmalen" ist hingegen nur ein DV-Programm [als solches] zu verstehen, möglicherweise in Vermengung mit programmfremden Elementen, deren Patentierbarkeit getrennt zu prüfen wäre. Art 52 (3) ist auf alle in (2) genannten Gegenstände in gleicher Bedeutung anzuwenden.
  3. DV-Programme sind keine Erfindungen im Sinne des Patentrechts. Ein programmgesteuertes technisches Verfahren (z.B. chemisches Herstellungsverfahren) kann eine Erfindung sein. Die aus einer solchen Erfindung abzuleitenden Ausschlussrechte beschränken sich auf die Nutzung des Verfahrens zur gewerblichen Erzeugung materieller Güter (z.B. Chemikalien). Kein Patentanspruch kann dazu berechtigen, jemanden von Schaffung, Verbreitung, Verkauf oder Ausführung eines DV-Programms auszuschließen.
  4. Technik ist angewandte Naturwissenschaft, "Lösung von Problemen durch Einsatz von Naturkräften" oder, gemäß einer traditionellen Definition, "planmäßiges Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte ist". Eine Erfindung ist eine Lehre über beherrschbare Wirkungszusammenhänge von Naturkräften. Eine Lehre, die sowohl technische (physische, materielle, konkrete) als auch geistige (logische, immaterielle, abstrakte) Merkmale aufweist, ist nur dann eine Erfindung, wenn der als neu und nicht naheliegend beanspruchte Kern der Lehre im Technischen liegt. Datenverarbeitungs-Neuerungen sind als Problemlösung innerhalb einer abstrakten Maschine schon fertig, bevor bei ihrer Ausführung auf einem Prozessor das Feld der Technik betreten wird. Ein durch ein DV-Programm auf bekannten Geräten gesteuerter technischer Prozess verkörpert genau dann eine patentfähige Erfindung, wenn er auf neue und nicht naheliegende Weise Naturkräfte zur unmittelbaren Verursachung einer vorteilhaften Veränderung materieller Gegenstände nutzt, wobei der Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung nur durch Versuche an Naturkräften (empirische Verifizierung) und nicht durch rechnerische Ableitung aus vorbekannten Voraussetzungen (mathematischen Beweis) zuverlässig überprüft werden kann.
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© 2004/02/05 (2000/12/08) Arbeitsgruppe
deutsche Version 2003/12/16 von PILCH Hartmut