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Geltendes Gemeinschaftsrecht

Analytische Struktur

Dokument 391L0250

Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
[ 17.20 - Geistiges Eigentumsrecht ]


391L0250
Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 ueber den Rechtsschutz von Computerprogrammen
Amtsblatt nr. L 122 vom 17/05/1991 S. 0042 - 0046
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 17 Band 1 S. 111
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 17 Band 1 S. 111


Nachfolgende Änderungen:
Siehe 393L0098 (ABl. L 290 24.11.1993 S.9)
Übernommen durch 294A0103(67) (ABl. L 001 03.01.1994 S.482)


Text:


RICHTLINIE DES RATES vom 14. Mai 1991 ueber den Rechtsschutz von Computerprogrammen (91/250/EWG)
DER RAT DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europaeischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwaegung nachstehender Gruende:
Derzeit ist nicht in allen Mitgliedstaaten ein eindeutiger Rechtsschutz von Computerprogrammen gegeben. Wird ein solcher Rechtsschutz gewaehrt, so weist er unterschiedliche Merkmale auf.
Die Entwicklung von Computerprogrammen erfordert die Investition erheblicher menschlicher, technischer und finanzieller Mittel. Computerprogramme koennen jedoch zu einem Bruchteil der zu ihrer unabhaengigen Entwicklung erforderlichen Kosten kopiert werden.
Computerprogramme spielen eine immer bedeutendere Rolle in einer Vielzahl von Industrien. Die Technik der Computerprogramme kann somit als von grundlegender Bedeutung fuer die industrielle Entwicklung der Gemeinschaft angesehen werden.
Bestimmte Unterschiede des in den Mitgliedstaaten gewaehrten Rechtsschutzes von Computerprogrammen haben direkte und schaedliche Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes fuer Computerprogramme; mit der Einfuehrung neuer Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet koennten sich diese Unterschiede noch vergroessern.
Bestehende Unterschiede, die solche Auswirkungen haben, muessen beseitigt und die Entstehung neuer Unterschiede muss verhindert werden. Unterschiede, die das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht in erheblichem Masse beeintraechtigen, muessen jedoch nicht beseitigt und ihre Entstehung muss nicht verhindert werden.
Der Rechtsrahmen der Gemeinschaft fuer den Schutz von Computerprogrammen kann somit zunaechst darauf beschraenkt werden, grundsaetzlich festzulegen, dass die Mitgliedstaaten Computerprogrammen als Werke der Literatur Urheberrechtsschutz gewaehren. Ferner ist festzulegen, wer schutzberechtigt und was schutzwuerdig ist, und darueber hinaus sind die Ausschliesslichkeitsrechte festzulegen, die die Schutzberechtigten geltend machen koennen, um bestimmte Handlungen zu erlauben oder zu verbieten, sowie die Schutzdauer.
Fuer die Zwecke dieser Richtlinie soll der Begriff "Computerprogramm" Programme in jeder Form umfassen, auch solche, die in die Hardware integriert sind; dieser Begriff umfasst auch Entwurfsmaterial zur Entwicklung eines Computerprogramms, sofern die Art der vorbereitenden Arbeit die spaetere Entstehung eines Computerprogramms zulaesst.
Qualitative oder aesthetische Vorzuege eines Computerprogramms sollten nicht als Kriterium fuer die Beurteilung der Frage angewendet werden, ob ein Programm ein individuelles Werk ist oder nicht.
Die Gemeinschaft fuehlt sich zur Foerderung der internationalen Standardisierung verpflichtet.
Die Funktion von Computerprogrammen besteht darin, mit den anderen Komponenten eines Computersystems und den Benutzern in Verbindung zu treten und zu operieren. Zu diesem Zweck ist eine logische und, wenn zweckmaessig, physische Verbindung und Interaktion notwendig, um zu gewaehrleisten, dass Software und Hardware mit anderer Software und Hardware und Benutzern wie beabsichtigt funktionieren koennen.
Die Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion zwischen den Elementen von Software und Hardware ermoeglichen sollen, sind allgemein als "Schnittstellen" bekannt.
Diese funktionale Verbindung und Interaktion ist allgemein als "Interoperabilitaet" bekannt. Diese Interoperabilitaet kann definiert werden als die Faehigkeit zum Austausch von Informationen und zur wechselseitigen Verwendung der ausgetauschten Informationen.
Zur Vermeidung von Zweifeln muss klargestellt werden, dass der Rechtsschutz nur fuer die Ausdrucksform eines Computerprogramms gilt und dass die Ideen und Grundsaetze, die irgendeinem Element des Programms einschliesslich seiner Schnittstellen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschuetzt sind.
Entsprechend diesem Urheberrechtsgrundsatz sind Ideen und Grundsaetze, die der Logik, den Algorithmen und den Programmsprachen zugrunde liegen, im Rahmen dieser Richtlinie nicht urheberrechtlich geschuetzt.
Nach dem Recht und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und nach den internationalen Urheberrechtskonventionen ist die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsaetze urheberrechtlich zu schuetzen.
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet der Begriff "Vermietung" die UEberlassung eines Computerprogramms oder einer Kopie davon zur zeitweiligen Verwendung und zu Erwerbszwecken; dieser Begriff beinhaltet nicht den oeffentlichen Verleih, der somit aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen bleibt.
Zu dem Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers, die nicht erlaubte Vervielfaeltigung seines Werks zu untersagen, sind im Fall eines Computerprogramms begrenzte Ausnahmen fuer die Vervielfaeltigung vorzusehen, die fuer die bestimmungsgemaesse Verwendung des Programms durch den rechtmaessigen Erwerber technisch erforderlich sind. Dies bedeutet, dass das Laden und Ablaufen, sofern es fuer die Benutzung einer Kopie eines rechtmaessig erworbenen Computerprogramms erforderlich ist, sowie die Fehlerberichtigung nicht vertraglich untersagt werden duerfen. Wenn spezifische vertragliche Vorschriften nicht vereinbart worden sind, und zwar auch im Fall des Verkaufs einer Programmkopie, ist jede andere Handlung eines rechtmaessigen Erwerbers einer Programmkopie zulaessig, wenn sie fuer eine bestimmungsgemaesse Benutzung der Kopie notwendig ist.
Einer zur Verwendung eines Computerprogramms berechtigten Person sollte nicht untersagt sein, die zum Betrachten, Pruefen oder Testen des Funktionierens des Programms notwendigen Handlungen vorzunehmen, sofern diese Handlungen nicht gegen das Urheberrecht an dem Programm verstossen.
Die nicht erlaubte Vervielfaeltigung, UEbersetzung, Bearbeitung oder AEnderung der Codeform einer Kopie eines Computerprogramms stellt eine Verletzung der Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers dar.
Es koennen jedoch Situationen eintreten, in denen eine solche Vervielfaeltigung des Codes und der UEbersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlaesslich ist, um die Informationen zu erhalten, die fuer die Interoperabilitaet eines unabhaengig geschaffenen Programms mit anderen Programmen notwendig sind.
Folglich ist davon auszugehen, dass nur in diesen begrenzten Faellen eine Vervielfaeltigung und UEbersetzung seitens oder im Namen einer zur Verwendung einer Kopie des Programms berechtigten Person rechtmaessig ist, anstaendigen Gepflogenheiten entspricht und deshalb nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf.
Ein Ziel dieser Ausnahme ist es, die Verbindung aller Elemente eines Computersystems, auch solcher verschiedener Hersteller, zu ermoeglichen, so dass sie zusammenwirken koennen.
Von einer solchen Ausnahme vom Ausschliesslichkeitsrecht des Urhebers darf nicht in einer Weise Gebrauch gemacht werden, die die rechtmaessigen Interessen des Rechtsinhabers beeintraechtigt oder die im Widerspruch zur normalen Verwendung des Programms steht.
Zur Wahrung der UEbereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner UEbereinkunft ueber den Schutz literarischer und kuenstlerischer Werke sollte die Dauer des Schutzes auf die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre ab dem 1. Januar des auf sein Todesjahr folgenden Jahres oder im Fall eines anonymen Werkes auf 50 Jahre nach dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr der Erstveroeffentlichung des Werkes folgt, festgesetzt werden.
Der Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts sollte unbeschadet der Anwendung anderer Schutzformen in den relevanten Faellen erfolgen. Vertragliche Regelungen, die im Widerspruch zu Artikel 6 oder den Ausnahmen nach Artikel 5 Absaetze 2 und 3 stehen, sollten jedoch unwirksam sein.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie lassen die Anwendung der Wettbewerbsregeln nach den Artikeln 85 und 86 des Vertrages unberuehrt, wenn ein marktbeherrschender Anbieter den Zugang zu Informationen verweigert, die fuer die in dieser Richtlinie definierte Interoperabilitaet notwendig sind.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet spezifischer Auflagen bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften fuer die Veroeffentlichung von Schnittstellen im Telekommunikationssektor oder von Ratsbeschluessen betreffend die Normung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnologie gelten.
Diese Richtlinie beruehrt nicht die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in UEbereinstimmung mit der Berner UEbereinkunft vorgesehenen Ausnahmeregelungen fuer Punkte, die nicht von der Richtlinie erfasst werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand des Schutzes
(1) Gemaess den Bestimmungen dieser Richtlinie schuetzen die Mitgliedstaaten Computerprogramme urheberrechtlich als literarische Werke im Sinne der Berner UEbereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst. Im Sinne dieser Richtlinie umfasst der Begriff "Computerprogramm" auch das Entwurfsmaterial zu ihrer Vorbereitung.
(2) Der gemaess dieser Richtlinie gewaehrte Schutz gilt fuer alle Ausdrucksformen von Computerprogrammen. Ideen und Grundsaetze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschliesslich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze, sind nicht im Sinne dieser Richtlinie urheberrechtlich geschuetzt.
(3) Computerprogramme werden geschuetzt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schoepfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfaehigkeit sind keine anderen Kriterien anzuwenden.
Artikel 2 Urheberschaft am Programm
(1) Der Urheber eines Computerprogramms ist die natuerliche Person, die Gruppe natuerlicher Personen, die das Programm geschaffen hat, oder, soweit nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zulaessig, die juristische Person, die nach diesen Rechtsvorschriften als Rechtsinhaber gilt. Soweit kollektive Werke durch die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats anerkannt sind, gilt die Person als Urheber, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats als Person angesehen wird, die das Werk geschaffen hat.
(2) Ist ein Computerprogramm von einer Gruppe natuerlicher Personen gemeinsam geschaffen worden, so stehen dieser die ausschliesslichen Rechte daran gemeinsam zu.
(3) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschliesslich der Arbeitgeber zur Ausuebung aller wirtschaftlichen Rechte an dem so geschaffenen Programm berechtigt, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wird.
Artikel 3 Schutzberechtigte
Schutzberechtigt sind alle natuerlichen und juristischen Personen gemaess dem fuer Werke der Literatur geltenden innerstaatlichen Urheberrecht.
Artikel 4 Zustimmungsbeduerftige Handlungen
Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 umfassen die Ausschliesslichkeitsrechte des Rechtsinhabers im Sinne des Artikels 2 das Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:
a) die dauerhafte oder voruebergehende Vervielfaeltigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, UEbertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfaeltigung erforderlich macht, beduerfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;
b) die UEbersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielfaeltigung der erzielten Ergebnisse, unbeschadet der Rechte der Person, die das Programm umarbeitet;
c) jede Form der oeffentlichen Verbreitung des originalen Computerprogramms oder von Kopien davon, einschliesslich der Vermietung. Mit dem Erstverkauf einer Programmkopie in der Gemeinschaft durch den Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erschoepft sich in der Gemeinschaft das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie; ausgenommen hiervon ist jedoch das Recht auf Kontrolle der Weitervermietung des Programms oder einer Kopie davon.
Artikel 5 Ausnahmen von den zustimmungsbeduerftigen Handlungen
(1) In Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen beduerfen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie fuer eine bestimmungsgemaesse Benutzung des Computerprogramms einschliesslich der Fehlerberichtigung durch den rechtmaessigen Erwerber notwendig sind.
(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie fuer die Benutzung erforderlich ist.
(3) Die zur Verwendung einer Programmkopie berechtigte Person kann, ohne die Genehmigung des Rechtsinhabers einholen zu muessen, das Funktionieren dieses Programms beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsaetze zu ermitteln, wenn sie dies durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, UEbertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen sie berechtigt ist.
Artikel 6 Dekompilierung
(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die Vervielfaeltigung des Codes oder die UEbersetzung der Codeform im Sinne des Artikels 4 Buchstaben a) und b) unerlaesslich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilitaet eines unabhaengig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:
a) Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung einer Programmkopie berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermaechtigten Person vorgenommen;
b) die fuer die Herstellung der Interoperabilitaet notwendigen Informationen sind fuer die unter Buchstabe a) genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugaenglich gemacht; und c) die Handlungen beschraenken sich auf die Teile des urspruenglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilitaet notwendig sind.
(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 erlauben nicht, dass die im Rahmen ihrer Anwendung gewonnenen Informationen a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilitaet des unabhaengig geschaffenen Programms verwendet werden;
b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies fuer die Interoperabilitaet des unabhaengig geschaffenen Programms notwendig ist;
c) fuer die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen aehnlicher Ausdrucksform oder fuer irgendwelche anderen, das Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Zur Wahrung der UEbereinstimmung mit den Bestimmungen der Berner UEbereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst koennen die Bestimmungen dieses Artikels nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass dieser Artikel in einer Weise angewendet werden kann, die die rechtmaessigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeintraechtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des Computerprogramms steht.
Artikel 7 Besondere Schutzmassnahmen
(1) Unbeschadet der Artikel 4, 5 und 6 sehen die Mitgliedstaaten gemaess ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen gegen Personen vor, die eine der nachstehend unter den Buchstaben a), b) und c) aufgefuehrten Handlungen begehen:
a) Inverkehrbringen einer Kopie eines Computerprogramms, wenn die betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
b) Besitz einer Kopie eines Computerprogramms fuer Erwerbszwecke, wenn diese betreffende Person wusste oder Grund zu der Annahme hatte, dass es sich um eine unerlaubte Kopie handelt;
c) das Inverkehrbringen oder der Erwerbszwecken dienende Besitz von Mitteln, die allein dazu bestimmt sind, die unerlaubte Beseitigung oder Umgehung technischer Programmschutzmechanismen zu erleichtern.
(2) Jede unerlaubte Kopie eines Computerprogramms kann gemaess den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats beschlagnahmt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten koennen die Beschlagnahme der in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Mittel vorsehen.
Artikel 8 Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer umfasst die Lebenszeit des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tod bzw. nach dem Tod des letzten noch lebenden Urhebers; fuer anonym oder pseudonym veroeffentlichte Computerprogramme oder fuer Computerprogramme, als deren Urheber in UEbereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine juristische Person anzusehen ist, endet die Schutzdauer 50 Jahre, nachdem das Programm erstmals erlaubterweise der OEffentlichkeit zugaenglich gemacht worden ist. Die Dauer des Schutzes beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf die vorgenannten Ereignisse folgt.
(2) Die Mitgliedstaaten, in denen bereits eine laengere Schutzdauer gilt als die, die in Absatz 1 vorgesehen ist, duerfen ihre gegenwaertige Schutzdauer so lange beibehalten, bis die Schutzdauer fuer urheberrechtlich geschuetzte Werke durch allgemeinere Rechtsvorschriften der Gemeinschaft harmonisiert ist.
Artikel 9 Weitere Anwendung anderer Rechtsvorschriften
(1) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen sonstigen Rechtsvorschriften, so fuer Patentrechte, Warenzeichen, unlauteres Wettbewerbsverhalten, Geschaeftsgeheimnisse und den Schutz von Halbleiterprodukten, sowie dem Vertragsrecht nicht entgegen. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu Artikel 6 oder zu den Ausnahmen nach Artikel 5 Absaetze 2 und 3 stehen, sind unwirksam.
(2) Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden unbeschadet etwaiger vor dem 1. Januar 1993 getroffener Vereinbarungen und erworbener Rechte auch auf vor diesem Zeitpunkt geschaffene Programme Anwendung.
Artikel 10 Schlussbestimmungen
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in ihnen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veroeffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 11
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Bruessel am 14. Mai 1991. Im Namen des Rates Der Praesident J. F. POOS
(1) ABl. Nr. C 91 vom 12. 4. 1989, S. 4, und ABl. Nr. C 320 vom 20. 12. 1990, S. 22.
(2) ABl. Nr. C 231 vom 17. 9. 1990, S. 78, und Beschluss vom 17. April 1991 (noch nicht im Amtsblatt veroeffentlicht).
(3) ABl. Nr. C 329 vom 30. 12. 1989, S. 4.



Ende des Dokuments


Analytische Struktur Dokument geliefert am: 25/09/2000


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