#title: Scheinbegrenzungen der Patentierbarkeit im Ratsentwurf #descr: Wir versuchen einen kurzen Überblick über die Täuschungstaktiken des Ratsentwurfs zur Software-Patentierung vom 18.05.2004 zu geben. #ute: Der meistverwendete rhetorische Trick im Ratspapier ist nach dem Schema #inW: [A] ist nicht patentfähig, wenn nicht [Bedingung B] erfüllt ist #hnr: aufgebaut, wobei bei näherer Betrachtung Bedingung B immer erfüllt ist. #WiW: Eine ausführliche Behandlung des Sachverhaltes bis ins Detail würde den zeitlichen Rahmen sprengen. Daher behandeln wir nur einige der meistdiskutierten Bestimmungen des Ratstextes um das Problem zu illustrieren. Eine ausführliche Auswertung steht Ihnen auf der %(an:Analyseseite) zur Verfügung. #cWi: Die %(q:wenn nicht) -Bedingung ist immer erfüllt. Jedes Computerprogramm kann als ein %(q:Produkt oder Prozess) beansprucht werden, und in diesem Fall kann der Patentanspruch auch auf das Programm als solches erhoben werden, %(q:sowohl auf das Programm an sich als auch in Verbindung mit einem Datenträger). #tub: Präziser gesagt: Ein Anspruch der Form %(q:Programm, dadurch bezeichnet dass es [ gewisse Dinge tut ]) wird patentierbar, und dieser Patentanspruch deckt dann eine unendlichen Anzahl von individuell entwickelten urheberrechtlich geschützten Programmen ab. #ehp: Das Programm muß laut dieser Bestimmung nicht einmal neu oder innovativ sein. Es reicht die konventionelle Beschreibung einer neuen Vorgehensweise. Sobald jemand einen neuen chemischen Prozess erfunden hat, kann er eine programmierte Logik patentieren lassen, welche den Prozess beschreibt (z. B. A+B=C), und in der Folge wird er ermächtigt jedem zu verbieten sowohl ein Programm zu veröffentlichen, welches diese Logik verwendet, als auch ein solches für irgendeinen Zweck- einschließlich der Simulation auf einem handelsüblichen Standard-Rechner - zu nutzen. #owi: Diese Bestimmung ist der Kernpunkt des Ratsentwurfs, und sie ruft erheblich Zweifel an der Kompetenz der %(q:Arbeitsgruppe) hervor, sogar in den eigenen Reihen. Lesen Sie hierzu auch unsere %(ca:Analyse). #vtt: Diese Bestimmung steht in direktem Widerspruch zu Art 5(2). #WWl: Sie wurde von Komissionsmitglied Bolkestein während der Sitzung eingebracht als der erfolgreiche Versuch die anwesenden Ministerialbeamten zu täuschen. #ahp: Der oberflächliche Leser mag annehmen, dieser Artikel schliesse die Bedrohung der Arbeit von Programmierern durch Patente aus, weil Programme als solche nicht patentfähig seien. Tatsächlich glaubt sogar die deutsche Justiz-Ministerin, Brigitte Zypries, an diese Interpretation des Artikels, denn Sie benutzte sie zehn Tage nach der Ratssitzung in einem Chat bei dem Versuch die Ängste von Programmiern zu zerstreuen. #fnr: Der sachkundige Leser erkennt jedoch, dass dieser Satz genau das Gegenteil von dem bedeutet, was Zypries und Minister anderer Regierungen glauben. Art 52 EPC wird durch diesen Artikel nicht gestärkt sondern bedeutungslos. #lpj: Computer-Programme können nicht gleichzeiting beanspruchbar (Art 5(2)) und unpatentierbar (Art 4A1) sein. Wer nun einen Ausweg aus diesen Widerspruch im Gesetz sucht, findet folgende Formulierung. #bue: Hier hat Bolkestein den überflüssigen Nebensatz %(q:sei es als Quellcode, als Objektcode oder in anderer Form ausgedrückt) eingefügt. Dieser Nebensatz ist bedeutungslos, da kein Patent-Antragsteller jemals ein Programm in den engen Grenzen des %(q:Codes) eines einzelnen Programmierers beanspruchen wird. So ein eng gefasster Anspruch wäre die Patentregistrierungsgebühr nicht wert, und würde auch nicht den geringsten Protest aus den Reihen der Software-Gemeinschaft hervorrufen. Bolkestein fügte diesen Nebensatz nur aus einem Grund ein: er suggeriert eine Interpretation für Satz A1, welcher wiederum Art 52 EPC interpretiert. Dieser Interpretation folgend schließt Art 52 nur bestimmte Arten von imaginären engen Ansprüchen aus, welche niemand je beansprucht hat und gegen die sich auch keine Bedenken regen. Diese Interpretation steht im Widerspruch zur klaren Bedeutung von Art 52 EPC so wie er %(ep:normalerweise von den Patentgerichten verstanden wird), und sie ist %(fl:unzulässig im Bezug auf die normale Art und Weise der Interpretation von Gesetzen und Abkommen). #ifb: Die %(q:normale physische Interaktion zwischen einem Programm und dem Computer) bedeutet etwa so viel wie die %(q:normale physische Interaktion zwischen einem Rezept und dem Koch), nämlich nichts oder eben das, was man aus %(et:neueren Entscheidungen des EPA) entnehmen kann, in denen sie eingesetzt wurde. Damals diente sie dazu, die Erteilung von Patenten auf geometrische Rechenregeln an IBM zu rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wurde laut EPA %(q:über die normale physische Interaktion ... hinaus) noch dadurch ein weiterer %(q:technischer Effekt) erzielt, dass auf einem Computerbildschirm Platz gespart wurde. Das EPA %(ea:beurteilte) erläuterte wenig später, dass die Fiktion vom %(q:weiteren technischen Effekt) historisch bedingt war und nicht der Klärung sondern der Verwirrung diente: #Chr: Die Ratsarbeitsgruppe lehnt im übrigen den %(4b:Artikel 4B) des Parlaments ab, der den EPA-Formeln eine begrenzendere Bedeutung gegeben hätte, gestützt auf eine neuere %(bp:deutsche Gerichtsentscheidung), derzufolge die Einsparung von Rechenressourcen keinen %(q:technischen Beitrag) darstellen kann, da andernfalls alle computer-implementierten Geschäftsmethoden patentfähig würden. Hierdurch wird klar, dass die Ratsarbeitsgruppe im Einklang mit der neuesten EPA-Praxis %(q:computer-implementierte) Algorithmen und Geschäftsmethoden patentierbar machen möchte. # Local Variables: ; # coding: utf-8 ; # srcfile: /usr/share/emacs/site-lisp/phm/app/swpat/LtrCons0406.el ; # mailto: mlhtimport@ffii.org ; # login: phm ; # passwd: YYYYY ; # feature: swpatamendb ; # dok: ConsText0406 ; # txtlang: xx ; # End: ;