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DGMarkt Consultation 2000PbT ConsultantsGünther SchölchBrian KahinEuroLinuxGI e.V.

Informatik-Honoratioren sorgen sich um Systematik des Patentrechts: Stellungnahme der GI zur Frage der Patentierbarkeit Computer-Implementierbarer Organisations- und Rechenregeln

Im Auftrag des Präsidenten der Gesellschaft für Informatik setzt sich Patentanwalt Springorum in dieser Stellungnahme an die EU-Kommission für eine grenzenlose Patentierbarkeit von Computerprogrammen und Geschäftsmethoden ein. Ausgangspunkt aller Überlegungen müsse die TRIPS-Forderung sein, wonach Patente "für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik" erhältlich sein müssen. Alles andere wäre willkürlich und ideologisch. Selbst neuere Versuche des Europäischen Patentamtes, hier gewisse Grenzen zu setzen, gingen in die Irre. Da heute immer mehr ehemals technische Probleme durch Software bewältigt werden, sei es notwendig, den technischen Charakter von Informationsprozessen und informatisierten Geschäftsverfahren zu bejahen. Lediglich bereits bekannte Geschäftsverfahren dürften nicht patentierbar sein. Software müsse deshalb patentierbar sein, weil es unmöglich sei, sie von Hardware zu unterscheiden. Man könne nur entweder Softwarepatente einführen oder das Patentwesen als ganzes abschaffen. Auch die unmittelbare Patentierung von funktionalen Texten (Datenstrukturen etc) sei daher unumgänglich. Andererseits sollte die Laufzeit von Softwarepatenten auf 5 Jahre begrenzt werden. Wie dies angesichts der postulierten Nicht-Unterscheidbarkeit von Software und Hardware und der Art 27,32 TRIPS zu erreichen sein soll, bleibt Springorums Geheimnis. Es fehlt auch jedes Beispiel für anzustrebende und zu vermeidende Patente. Laut Springorum ist das Patentwesen in Europa (anders als in den USA) in Ordnung, und die real existierende Flut trivialer Funktionalitätenpatente bedarf offenbar keiner Erwähnung. Eine Betrachtung der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Realität erübrigt sich somit. Als einziges wirtschaftspolitisches Argument verbleibt ein Verweis auf die Bedürfnisse von Risikokapitalgebern nach leichter Einschätzbarkeit der Ertragschancen eines Softwareunternehmens. Das Papier wirft nicht näher bezeichneten Patentkritikern eine ideologische Argumentationsweise vor, erschöpft sich aber seinerseits in rechtsdogmatischen Überlegungen auf Grundlage eines nicht näher erläuterten Technikbegriffes, der im Gegensatz zum bekannten Technikbegriff des BGH keinerlei Abgrenzungsfunktion mehr aufweist. Selbst im Präsidium der GI dürfte niemand außer PA Springorum dieses Papier verstehen, aber der darin zum Ausdruck kommende Wunsch nach straffer Durchorganisation der Softwarebranche hat aus der Sicht des Universitätsinformatikers auf den ersten Blick etwas Bestechendes. Für die GI ist die Frage der Techniznität daher eine Prestigefrage. Allerdings wurde dieses Papier gegen heftigen Widerspruch von der GI-Basis durch einen einsamen Präsidiumsbeschluss verabschiedet. Wir versuchen, sowohl diese Vorgänge als auch die halsbrecherische Argumentationsakrobatik des GI-Papiers ausführlich zu dokumentieren. Hieraus ergibt sich eine Fallstudie, die Licht auf das Geschehen hinter den Kulissen so mancher Großverbände werfen könnte, die im Rahmen der europäischen Konsultation über die Patentierbarkeit Computer-implementierbarer Organisations- und Rechenregeln ihren Patentjuristen freie Hand ließen.

Author:
GI e.V.
Eingabedatum:
2000-12-14
Dateien:
mayr.pdf und lokale Kopie

  1. Das GI-Papier als FAQ: Sammlung Populärer Irrtümer
  2. Kritik am GI-Papier und weitere Lektüre

1. Das GI-Papier als FAQ: Sammlung Populärer Irrtümer

Die Folgende Version des Papiers wurde am 30. Juni 2001 vom Präsidium der GI verabschiedet .

Wir zitieren sie hier Abschnitt für Abschnitt und zeigen einige der Argumentationsschwächen auf. Unsere Kritik ist weder dem Autor PA Springorum noch dem GI-Präsidenten Prof. Heinrich Mayr neu. Springorum ist seit Jahren Teilnehmer unseres Diskussionsforums über Softwarepatente und Prof. Mayr wurde mehrmals von uns und vom Linux-Verband angeschrieben. Es zeigte sich bei diesen Gelegenheiten allerdings deutlich, dass diese Herren eine Meinung haben, die sie wohl durchsetzen aber nicht diskutieren wollen.

  1. Abstrakte Maschinen technisch? ergo patentierbar?
  2. Gruselpatente nur in USA? Kritik nur von Ideologen?
  3. Sachzwänge als Ursprung aller Sachlichkeit ?
  4. Dualer Gegenstand erfordert zweigleisigen Rechtschutz ?
  5. Visuelles Programmieren = Technisches Erfinden ?
  6. Objektivierte menschliche Intelligenz besonders patentbedürftig ?
  7. "Technik": Ein Wort als Bollwerk ?
  8. Urheberrecht und Patentrecht in reibungsloser Kumulation ?
  9. EPA-Forderung nach technischem Beitrag zu restriktiv ?
  10. Freiheit für die Zensur von Textstrukturen aller Art ?
  11. Einspruchsverfahren als Allheilmittel ?
  12. Kürzere Laufzeit für Softwarepatente trotz Nicht-Unterscheidbarkeit und TRIPS ?
  13. Patente fördern Offenlegung ?
  14. Patente fangen Wildwuchs des Wettbewerbsrechts ab ?
  15. Patente nützen kleineren und mittleren Unternehmen ?
  16. Patentsystem steht und fällt mit Softwarepatenten ?

1.1. Abstrakte Maschinen technisch? ergo patentierbar?

Springorum beginnt und endet sein Traktat mit der Behauptung, Softwareinnovationen seien "technisch" und müssten daher patentierbar sein:

Zu (a) Umfang der Harmonisierung

Die Diskussion um die Patentfähigkeit von Software besteht schon seit vielen Jahren. Während die Rechtsprechung hierzu zunächst Ende der siebziger und in der ersten Hälfte der achtziger Jahre eine eher restriktive Haltung eingenommen hatte, da man nach damaliger Auffassung unter Software nichts Technisches im eigentlichen Sinne verstand, wurde diese Haltung unter dem Eindruck, dass Software im Gegensatz zur Literatur kein reines Sprachwerk darstellt, sondern dass der sprachwerkliche Aspekt - so er denn im Einzelfall durch Verwendung einer Programmiersprache vorliegt - nur der Definition und Beschreibung von etwas Funktionalem, nämlich einer abstrakten Maschine und somit einem technischen Gegenstand dient, nach und nach aufgegeben.

Eine abstrakte Maschine ist untechnisch par excellence.

Der BGH definiert die "technische Erfindung" als "Lehre zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges, der ohne zwischengeschaltete menschliche Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge beherrschbarer Naturkräfte ist".

siehe "Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs"

Abgesehen davon gibt Springorum gibt hier eine falsche Antwort auf eine falsche Frage: es kommt nicht darauf an, ob Software technisch ist oder nicht, sondern ob Softwarepatente dem Gemeinwohl dienen oder nicht. Juristische Begriffsbestimmungen sind erst sekundär von Interesse.

1.2. Gruselpatente nur in USA? Kritik nur von Ideologen?

Springorum beginnt mit einer Aufzählung von kleineren Problemen Patentwesen, die natürlich lösbar und auf die USA eingrenzbar sind:

Hierdurch wurde Software - vor allem seit Beginn der neunziger Jahre - mehr und mehr als patentfähig angesehen. Aktuell wird nun in Europa vor dem Hintergrund von z.T. sicherlich berechtigterweise mit Sorge betrachteten Fehlentwicklungen im amerikanischen Rechtsraum, so insbesondere vor dem Hintergrund die Frage der Patentfähigkeit von Software - und damit letztlich auch überhaupt von Technik - neu diskutiert.

Die genannten Fehlentwicklungen gibt es ebenfalls im europäischen Rechtsraum, und sie sind weitgehend unvermeidbar, wenn man, wie von Springorum/GI gefordert, die Begrenzung des Patentwesens auf technische Erfindungen aufgibt und Softwarepatente zulässt:

  1. Wie das Gruselkabinett der Europäischen Softwarepatente und mehrere unabhängige Studien belegen, gibt sich das Europäische Patentamt tendenziell bei Softwarepatenten mit einer noch geringeren Erfindungshöhe zufrieden als das amerikanische.
  2. Die "technischen Aspekte" spielen in der heutigen Praxis des Europäischen Patentamtes (und erst recht bei Verwirklichung der von Springorum und der GI unten geforderten grenzenlosen Patentierbarkeit von Software einschließlich Geschäftsmethoden) keine nennenswerte Rolle mehr.
  3. Die "Erfindungshöhe" ist ein dehnbarer Rechtsbegriff, für den es keine brauchbaren Maßstäbe gibt und der nicht das bedeutet, was Laien darunter verstehen. Das Europäische Patentamt spricht nicht von "Erfindungshöhe" sondern von Nicht-Offensichtlichkeit (non-obviousness) oder dem Vorliegen eines erfinderischen Schrittes (inventive step) (auch "erfinderische Tätigkeit" genannt). Dieser liegt nur dann nicht vor, wenn die "Erfindung" von einem fiktiven unschöpferischen Fachmann durch durch Kombination der Lehren aus höchstens 2-3 Veröffentlichungen erschlossen werden kann. Die geltende Praxis macht es für Patentprüfer unmöglich, hier höhere Anforderungen zu stellen, und es wäre beim besten Willen schwierig, hieran wesentliches zu ändern, ohne das Patentsystem weitgehend abzuschaffen.
  4. Auch in Deutschland ist es nicht praktikabel, erteilte Patente vor Gericht anzugreifen. Gerade im Falle der Softwarepatente hat es bisher keine Einspruchsverfahren gegeben. Nach der sehr kurzen Einspruchsfrist (3-9 Monate ab Offenlegung) bleibt nur eine Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht für ca 150000 EUR. Bei einem mittelgroßen Programmierprojekt wären ca 20 Prozesse dieser Art zu führen, von denen sich manche bis zu 20 Jahren hinziehen dürften. Hierzu kommen Auslandsprozesse hinzu. Da geht nicht nur den Programmierern freier Software der Atem aus.

Folgende Unterschiede zwischen Europa und den USA bestehen derzeit tatsächlich:

  1. In Europa sind Softwarepatente noch nicht lange im Gespräch und bisher sind noch keine vor Gericht eingeklagt worden. Auch von einem Einsatz im Software-Geschäft hört man noch nicht viel.
  2. In Europa stehen Softwarepatente auf einer wackeligen gesetzlichen Grundlage. Bei einem Verletzungsprozess könnte sich der Angegriffene darauf berufen, er habe nur ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als solches programmiert und verletze daher nicht das betreffende Patent, welches sich ja nur auf eine technische Erfindung und nicht auf das Programm als solches beziehen könne.

Springorum und die GI arbeiten darauf hin, diesen unstabilen Zustand, der bisher Europa vor dem vollen Durchschlagen der "amerikanischen Verhältnisse" geschützt hat, zügig zu beenden.

Insbesondere die OpenSource Bewegung hegt hier erhebliche Befürchtungen.

Wie die meisten seiner Glaubensbrüder aus der Patentbewegung versucht PA Springorum

  1. den außergewöhnlich deutlichen Widerstand zahlreicher Hersteller proprietärer Software gegen Softwarepatente zu verschweigen;
  2. die wirtschaftliche Bedeutung der quelloffenen Software kleinzureden und sie stattdessen als eine ideologisch motivierte "Bewegung" darzustellen.

Insgesamt gesehen scheint die Diskussion derzeit stark polarisiert, wobei sie weniger auf einer sachlichen, denn auf einer ideologischen Ebene geführt wird. Hier erscheint somit aus Sicht der GI eine sachliche Betrachtung angezeigt:

Die Betrachtungen des Springorum-Papiers bewegen sich innerhalb von Ideensystemen einer bestimmten Rechtsdogmatik. Es handelt sich um Ideologie par excellence, die zudem an einem Extrem des festgestellten polarisierten Kraftfeldes steht und nicht den geringsten Versuch unternimmt, eine objektive Distanz zu der Auseinandersetzung herzustellen.

Schauen wir mal, worauf Springorum die angekündigte "sachliche Betrachtung" aufbaut:

1.3. Sachzwänge als Ursprung aller Sachlichkeit ?

Springorum/GI schreibt:

Vor dem Hintergrund der bereits erwähnten in Europa mit Sorge betrachteten und als Argument gegen das Patentsystem immer wieder herangezogenen Fehlentwicklungen im amerikanischen Rechtsraum ist die GI der Auffassung, dass die Harmonisierung auf der Grundlage des durch Art. 27 Abs. 1 TRIPS geschaffenen Rechtsrahmens erfolgen sollte.

Eine "sachlichen Betrachtung" hat also von Fragen der Rechtsdogmatik her ihren Anfang zu nehmen. Ausgehend von einem Freihandelsvertrag, der am Rande das Thema Patentrecht streift und dazu abstrakte Meta-Regeln aufstellt, konstruiert Springorum globale Sachzwänge, welche dann die "ideologische Diskussion" über die wirtschaftspolitische Nützlichkeit von Softwarepatenten erübrigen.

Leider bedient sich Springorum dazu einer abgedroschenen Lüge. Der TRIPS-Vertrag verlangt keineswegs die Patentierbarkeit von Software. Im Gegenteil verlangt er zumindest indirekt eine saubere Definition der "technischen Erfindung" und der "industriellen Anwendung". Beide können zur Nichtpatentierbarkeit von computer-implementierbaren Organisations- und Rechenregeln führen.

siehe "Der TRIPs-Vertrag und Softwarepatente"

Dies heisst, dass für Software - bei Vorliegen der individuellen Patentierungsvoraussetzungen Neuheit, Erfindungshöhe, gewerbliche Anwendbarkeit und ausreichende Offenbarung - immer dann Patente erteilt werden sollten, so die Software denn als computer-implementierte Erfindung zu einem Gebiet der Technik gehört.

Computer-implementierte Organisations- und Rechenregeln (Programme für Datenverarbeitungsanlagen) sind nach europäischer Rechtsauffassung keine technischen Erfindungen. Technik ist die Umsetzung von Ideen in Materie mithilfe von Naturkräften. Problemlösungen, die bereits als gedankliche Konzepte abgeschlossen sind, bevor bei ihrer Umsetzung das Feld der Technik betreten wird, gehören auch zu keinem "Gebiet der Technik".

Dies schließt nicht aus, dass Computer tatsächlich zur implementierung technischer Erfindungen genutzt werden können. Eine neuartige chemische Reaktion lässt sich möglicherweise durch einen Rechner steuern. Dann handelt es sich bei der Erfindung aber eben nicht um ein Computerprogramm (als solches), und es gibt auch keine Abgrenzungsprobleme.

siehe "Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs"

1.4. Dualer Gegenstand erfordert zweigleisigen Rechtschutz ?

Springorum/GI wärmt nun ein uraltes, in den 70er Jahren von den Gerichten und vom Schrifttum kraftvoll widerlegtes Argument neu auf:

Dies insbesondere aus folgenden Gründen:

(1) Das seit jeher bestehende Problem des angemessenen Schutzes für Software liegt in deren Doppelcharakter begründet, der, jedenfalls heute noch, den meisten Softwareprodukten zu eigen ist: Einerseits die sprachliche Verkörperung des Programmtextes, andererseits die hierdurch definierte abstrakte Maschine. Zum einen handelt es sich somit - zumindest im Falle herkömmlicher Programmiermethoden - um ein Sprachwerk, das unter dem Schutz des Urheberrechts steht, zum anderen in Form der durch das Sprachwerk definierten abstrakten Maschine jedoch um einen technischen Gegenstand. Dieser Doppelcharakter der Software hat bereits in der Vergangenheit zu vielen unauflösbaren Widersprüchen geführt, sofern dem technischen Aspekt der Patentschutz versagt wurde; dies vor allem vor dem Hintergrund der prinzipiellen Äquivalenz von Hard- und Softwarelösungen. Software den Patentschutz zu versagen, hiesse daher ihren technischen Charakter entgegen der Realität fiktiv zu verneinen und damit unauflösbare Widersprüche mit eben dieser Realität herzustellen und die hiermit verbundenen Probleme herbeizuführen. Dies findet sich auch bestätigt, wenn man die gegenläufige Entwicklung auf Seiten der Hardware betrachtet: Hier werden Schaltkreise, also klassische Technik mehr und mehr durch Software beschrieben und auch mittels dieser Software erzeugt (vgl. bspw. etwa VHDL-Programmierung, wie etwa von Fa. Hoschar). Die Grenzen zwischen Hard- und Software sind hier somit längst aufgelöst, eine patentrechtliche Unterscheidung ist daher sinnlos geworden.

non sequitur. Die Dualität von Computerprogrammen ist eigentlich kein Grund, das Patentwesen hierhin auszudenen, sondern vielmehr ein Grund, es bei dem ebenfalls anwendbaren Urheberrecht zu belassen und dieses notfalls anzupassen. Etwa mit den Worten des BGH von 1976 gesagt:

Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten.

Das Argument der angeblichen Äquivalenz von Hardware- und Softwarelösungen wurde in den 60er und 70er Jahren von kundigen Juristen und Richtern kraftvoll widerlegt. Gert Kolle schreibt etwa dazu:

Hierfür zieht der Bundsgerichtshof zwei Gesichtspunkte heran, die auch in der bisherigen Diskussion um den Patentschutz für Software-Schöpfungeneine hervorragende Stellung eingenommen haben: Zum einen die Überlegung, dass solche algorithmisierten, auf ADV-Unterstützung zugeschnittenen Organisations- und Rechenregeln im Zusammenhang mit den sog. "Gebrauchsanweisungen" zu sehen sind, zum anderen den sich im Hinblick auf die Interdependenz von Hardware und Software aufdrängenden Aspekt, dass sich eine Korrektur deshalb als notwendig erweisen könnte, weil zwischen dem jeweiligen Algorithmus bzw Programm und den dadurch ausgelösten Schaltvorgängen in der Datenverarbeitungsanlage eine enge Korrelation besteht, die eine Äquivalenz von dauerhafter Festschaltung in Form eines Spezialrechners und programmeirtem Betrieb eines Universalrechners nahelegt.

...

Die Überlegung, dass jedem Computerprogramm und weitergehend sogar einer algorithmisierten Rechenvorschrift ein bestimmter Schaltzustand bzw eine bestimmte Schaltfolge im Computer entspreche, die ihrerseits nicht anders behandelt werden dürften als eine Festschaltung in Form eines Spezialrechners für eben dieses Programm oder diesen Algorithmus, beruht in ihrem Kern auf der wohlbekannten Äquivalenzlehre und ist schon deshalb anfechtbar. Die patentrechtliche Äquivalenztheorie ist als Hilfsmittel für die Feststellung der Erfindungshöhe und des Schutzumfangs einer patentierten technischen Lehre entwickelt worden. Ihre Anwendung bei der Prüfung, ob ein konkreter Vorschlag dem Patentschutz überhaupt zugänglich, also technischer Natur ist, verbietet sich schon deshalb, weil Prüfungsgegenstand hier allein das ist, was tatsächlich beansprucht und offenbart ist, nicht aber das, was sein könnte. Aber selbst wenn die Lehre von den patentrechtlichen Gleichwerten auch in diesem Zusammenhang brauchbar wäre, so könnte sie deie ihr zugedachte Stützungsfunktion nur dann erfüllen, wenn ein Durchschnittsfachmann aus der bloßen Offenbarung des erfindungsgemäßen Algorithmus bzw eine speziellen Programms ohne weiteres und unmittelbar entnehmen könnte, wie die entsprechende schaltungstechnische Lösung z.B. durch den Aufbau eines Spezialrechners zu bewerkstelligen wäre. Das ist aber, wie der 17. Senat selber nunmehr ausdrücklich und völlig zu Recht einräumt -- abgesehen vielleicht von ganz trivialen Fällen --, ohne erfinderisches Zutun nicht möglich.

Trotz der -- aus Sicht der Informatik -- grundsätzlich bestehenden Austauschbarkeit von Hardware und Software, die zur Annahme auch einer patentrechtlichen Gleichwertigkeit verführt, sind Computerprogrammierung und Computer-Engineering nach Ausgangssituation, Arbeitsweise und verwendeten Mitteln zwei Paar Stiefel. Wie der Informatiker aus der Offenbarung eines komplexen Spezialschaltwerks nicht ersehen kann, wie er einen Universalrechner zu programmieren hätte, kann der Computeringenieur aus der bloßen Offenbarung eines Programms oder gar nur eines Algorithmus nicht ableiten, wie er einen Spezialrechner konstruieren müsste. Da der Algorithmus als solcher niemals geschützter Gegenstand der Erfindung wäre, sondern nur die spezielle Vorrichtung mit ihren baulich-funktionellen Merkmalen, wäre im übrigen für die Patentprüfung wahre Aktrobatik vonnöten: aus der Angabe des Algorithmus bzw der darauf aufbauenden spezifischen Steueranweisung in Form eines Programms projiziert der Prüfer als Durchschnittsfachmann gedanklich die ihm ja ohne weiteres mögliche Spezialschaltung, die er anschließend mit den im Stand der Technik vorgefundenen Schaltwerken, Computern etc. vergleicht! Dass die Annahme einer generellen Äquivalenz ein Irrweg ist, lässt sich schließlich auch am umgekehrten Fall demonstrieren: sie hätte nämlich zur Folge, dass jede Spezialschaltung mangels Erfindungshöhe nicht patentierbar wäre, wenn ein Universalrechner entsprechend programmiert werden könnte. Das ist aber in aller in aller Regel der Fall.

Offenbar verstanden Kolle 1977 und das Bundespatentgericht 1973 weit mehr von Informatik als die GI heute.

Zur Analogie zwischen VHDL und höheren Programmiersprachen ist zu sagen

  1. Mit VHDL lässt sich nicht so frei rechnen und abstrahieren wie mit einer Programmiersprache. Es werden materielle Bauelemente beschrieben, die ebenso wenig den Gesetzen der Logik folgen wie chemische Substanzen einer frei konstruierten Formel Folge leisten.
  2. Es besteht kein Grund, in VHDL programmierte Schaltungslogik für patentierbar zu erklären. Ähnlich wie bei einem Computerprogramm ist auch hier zu fragen: Wo liegt die beanspruchte Problemlösung? Auf der Logikebene? Oder auf der Ebene der Umsetzung in Materie? In seinem Beschluss Walzstabteilung erklärte der BGH ein industrielles Verfahren zum Teilen von Walzstäben deshalb für untechnisch, weil die Walzstäbe darin keine andere Stellung hatten als Äpfel bei einer Addition. Reine Rechenregeln aber sind nicht patentierbar, egal ob sie über Prozessoren, VHDL, Äpfel oder Walzstäbe (in naheliengender Weise) implementiert werden.

1.5. Visuelles Programmieren = Technisches Erfinden ?

Springorum führt nun weiter aus, was schon oben durchklang, nämlich dass Computerprogramme heute zunehmend ihren Charakter als Sprachwerke (Urheberrechtsgegenstände) verlören und sich zu "ingenieurmäßigen" Patentrechtsgegenständen wandeln würden.

(2) Ebenso ist hervorzuheben, dass auch im Falle neuerer Tendenzen in der Softwareentwicklung der sprachwerkliche Aspekt immer mehr in den Hintergrund tritt. Die Programmiersprache wird immer mehr durch graphisch orientierte Entwicklungswerkzeuge abgelöst, deren Produkt kein Sprachwerk mehr, sondern vielmehr eine Art modulorientierter "Schaltplan" ist, der den technischen Teil der Software deutlicher hervortreten lässt.

Das ist völlig aus der Luft gegriffen.

Entwicklungsumgebungen dieser Art spielen auch heute eine untergeordnete Rolle.

Es handelt sich hier um weitgehend ausgeträumte Träume.

Ab einer gewissen Komplexität lassen sich Sachverhalte nicht mehr adäquat grafisch darstellen.

Selbst beim Verfassen von normalen Texten gewinnt ab einer gewissen Komplexität und Strukturierung eine programmierte Vorgehensweise (TeX, SGML u.a.) gegenüber der visuellen Vorgehensweise (MSWord etc) an Attraktivität.

Selbst dort, wo Strukturen visualisiert werden, rückt damit die Arbeitsweise nicht etwa in die Nähe des technischen Erfindens. Es handelt sich dabei eher um Gehhilfen für die Unerfahrenen, die keine Zeit zur sachgerechten Beschäftigung mit der Materie haben und nur mal schnell ein Problem lösen wollen.

Möglicherweise teilt Springorum hier mit einigen GI-Professoren ein weit verbreitetes Wunschdenken. Die Annäherung des Programmierens an Vorbilder der Ingenieurwissenschaften verspricht einen sozialen Aufstieg. Mit diesem Status des Maschinenbauers einher gehen die fetten Gewinne der verarbeitenden Industrien, das Patentwesen und die Aussicht der Professoren auf Einnahme von Lizenzgebühren. Deshalb muss eine solche Annäherung an die ingenieurwissenschaftliche Fakultät auch dort herbeigeredet werden, wo nichts davon zu erkennen ist. Sobald ein Visualisierungsprogramm irgendwo auftaucht, muss die Tendenz herbeigeredet werden. Allerdings hat man von solchen Visionen schon ein paar Jahre lang nichts mehr gehört. Es handelt sich offenbar um angestaubte Relikte geistiger Höhenflüge, mit denen einige Gremienfunktionäre Jahrzehnte lang die Wichtigkeit ihres Berufsstandes anpriesen, während die enttäuschend bodenständige Entwicklung der Programmierkunst an ihnen vorbeirauschte.

Inwieweit hier ein urheberrechtlicher Schutz überhaupt besteht und wie weit bzw. wie eng dieser überhaupt greift, ist dabei völlig ungeklärt.

Der urheberrechtliche Schutz greift heute viel weiter als in den 70er Jahren. Jegliches nachweisbare Abschreiben / Plagiieren ist untersagt.

1.6. Objektivierte menschliche Intelligenz besonders patentbedürftig ?

Eine ähnliche Problematik ergibt sich für bestimmte Gebiete der künstlichen Intelligenz: So kann die Topologie eines neuronalen Netzes (eine Technik der künstlichen Intelligenz) wohl kaum als Sprachwerk bezeichnet werden. Will man derartige Produkte daher schutzlos stellen ?

Selbstverständlich handelt es sich bei jender "Topologie" auch um ein Sprachwerk. Solche Sprachwerke wären sogar ohne wirksames Urheberrecht alles andere als "schutzlos". Mit einem Spracherkennungsprogramm lässt sich gutes Geld verdienen, egal ob "neuronale Netze", "Topologien", "künstliche Intelligenz" oder sonstige Worthülsen aus dem Arsenal der Blend- und Imponiertechnik alternder Informatikprofessoren den Inhalt solcher Programme sinnvoll beschreiben oder nicht. Wer meint, die genialen Ideen in IBMs Viavoice seien ohne Patente schutzlos dem Nachahmer ausgeliefert, versuche einmal, Viavoice auseinanderzunehmen und nachzuprogrammieren!

Das Beispiel von der "schutzlos gestellten Topologie neuronaler Netze" stammt übrigens ursprünglich von Daniele Schiuma. Dieser junge dynamische Patentanwalt beeindruckte damit November 2000 in München ein Publikum informatisch unkundiger Patentjuristen. Es handelte sich zweifellos um eine neue und nicht-naheliegende Erfindung Schiumas auf dem Gebiet der patentanwaltlichen Blend- und Imponiertechnik. Sollen wir solche Erfindungen wirklich schutzlos stellen? Dann kommen Leute wie Springorum und stehlen diese Technik einfach, ohne den Eigentümer zu entschädigen...

Der BGH hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die "Schutzlosigkeit" einer Idee kein Argument für deren Patentierbarkeit ist. So im Dispositionsprogramm-Beschluss:

Der Begriff der Technik erscheint auch sachlich als das einzig brauchbare Abgrenzungskriterium gegenüber andersartigen geistigen Leistungen des Menschen, für die ein Patentschutz weder vorgesehen noch geeignet ist. Würde man diese Grenzziehung aufgeben, dann gäbe es beispielsweise keine sichere Möglichkeit mehr, patentierbare Leistungen von solchen zu unterscheiden, denen nach dem Willen des Gesetzgebers andere Arten des Leistungsschutzes, insbesondere Urheberrechtsschutz, zuteil werden soll. Das System des deutschen gewerblichen und Urheberrechtsschutzes beruht aber wesentlich darauf, dass für bestimmte Arten geistiger Leistungen je unterschiedliche, ihnen besonders angepasste Schutzbestimmungen gelten und dass Überschneidungen zwischen diesen verschiedenen Leistungsschutzrechten nach Möglichkeit ausgeschlossen sein sollten. Das Patentgesetz ist auch nicht als ein Auffangbecken gedacht, in welchem alle etwa sonst nicht gesetzlich begünstigten geistigen Leistungen Schutz finden sollten. Es ist vielmehr als ein Spezialgesetz für den Schutz eines umgrenzten Kreises geistiger Leistungen, eben der technischen, erlassen und stets auch als solches verstanden und angewendet worden.

Nach GI-Vorstellung ist offenbar gerade die menschliche Intelligenz ein besonders patentbedürftiges "Gebiet der Technik". Eine aus dem GI-Milieu stammende Firma active-knowledge.com benötigt angeblich für ihre Modelle des menschlichen Geistes 20jährige Monopole auf breite und triviale Funktionsansprüche. Heute ist der Universalrechner die Verlängerung des menschlichen Geistes. Wo früher Kopfrechnen, Bleistift, Abakus usw eingesetzt wurden, lassen sich mithilfe des Rechners logische Strukturen objektivieren, mitteilen und sozialisieren. Sie werden Gegenstand und Steuerungsmittel der öffentlichen Kommunikation.

Ist es wirklich ratsam, solche objektivierte menschliche Intelligenz unter die Verfügungsgewalt privater Monopole zu zwingen? Für die GI stellt sich diese Frage offenbar überhaupt nicht. Es wird einfach behauptet, solche Monopole seien erforderlich:

1.7. "Technik": Ein Wort als Bollwerk ?

Angesichts dieser Problematik haben Patentbehörden und Gerichte in Europa vor allem in den letzten zehn Jahren versucht ihre Erteilungspraxis auch auf die Erfordernisse der Patentierung von Software einzurichten.

Wäre es nicht auch möglich, dass die Patentämter den Eigeninteressen der Patentjuristen und Patentbesitzer sowie davon geprägten Einflüsterungen des Zeitgeistes in den maßgeblichen patentjuristischen Zeitschriften gefolgt sind? Es kommt in der menschlichen Geschichte schließlich nicht selten vor, dass die Pferde die Fahrtrichtung der Kutsche bestimmen oder der Schwanz mit dem Hund wedelt.

Für den Patentschutz computer-implementierter Erfindungen bietet diese Erteilungspraxis der europäischen wie der deutschen Behörden, wie auch die Rechtsprechung der nationalen (Bundespatentgericht, BGH) und europäischen Gerichte (Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts) nach Auffassung der GI eine sachgerechte Grundlage, da diese, wenn auch unterschiedlich pointiert, sämtlich und im Gegensatz zur US-amerikanischen Praxis am Erfordernis des technischen Charakters der jeweiligen computer-implementierten Erfindung festhalten, was aus Sicht der GI ein geeignetes Korrektiv zur allzu überbordenden Patentierungspraxis im US-amerikanischen Rechtsraum darstellt.

Wie oben erklärt: der Technikbegriff hat in der Praxis des EPA und erst Recht in den Zielvorstellungen des GI-Präsidiums jegliche Abgrenzungsfunktion eingebüßt.

Gegen das Amazon-Patent etwa bietet der ausgehöhlte Technikbegriff von EPA/GI ebensowenig ein "Korrektiv" wie gegen Tausende von europäischen Geschäftsmethodenpatenten (etwa automatisierbare medizinische Diagnose). Die Tatsache, dass in der Problemlösung ein Rechner oder eine Maus vorkommt, genügt, um diese Problemlösung in den Augen des EPA / der GI zu einer technischen zu machen.

1.8. Urheberrecht und Patentrecht in reibungsloser Kumulation ?

Zu den einzelnen Elementen des Sondierungspapiers der EU-Kommission zu diesem Thema ist dabei aus der Perspektive der GI folgendes zu bemerken, wobei der dortige Punkt i. bereits vorstehend in der Einleitung abgehandelt wurde:

Zu ii. - Komplementarität von Patent- und Urheberrechtsschutz

Zu Unrecht geht hier - nach Auffassung der GI - das Sondierungspapier der EU-Kommission von einer Komplementarität, d.h. einem wechselseitigen Ausschluss von Patent- und Urheberrecht aus. Nach Ansicht der GI ist hierbei hingegen im Falle des Vorliegens eines Patents für eine Software von einem überlagernden Rechtsschutz durch die unterschiedlichen Regime des Patent- und Urheberrechts nach Art einer Kumulation auszugehen, wie dies in anderen Gebieten des geistigen Eigentums seit jeher der Fall ist, wo etwa eine Bildmarke sowohl einerseits als Marke unter dem Gesichtspunkt des Herkunftshinweises auf ein bestimmtes Unternehmen aber andererseits auch hinsichtlich ihrer bildlichen Darstellung - bei Vorliegen der Voraussetzungen einer individuellen schöpferischen Leistung - als Werk der bildenden Kunst Urheberrechtsschutz geniessen kann.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl Urheber- als auch Patentrecht einen Schutz vor Nachahmung des Programms darstellen. Sie konkurrieren und stehen in Konflikt. Das Urheberrecht bleibt nur dort von Bedeutung, wo keine Patente erworben wurden. Dort, wo sie vorliegen, heben sie das Urheberrecht auf: wer in gutem Glauben selbstständig ein Programm geschrieben hat, kann durch ein Patent eines anderen seiner Rechte am eigenen Programm verlustig gehen. Von Kumulation kann daher keine Rede sein.

Hiervon geht auch die EU-Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen (91/250/EWG) aus, die aus urheberrechtlicher Sicht ausdrücklich klarstellt, dass ein Urheberrechtsschutz etwaigen Patentrechten nicht entgegensteht (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie).

Von daher bedarf es aus Sicht der GI hier - zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen - auch aus patentrechtlicher Sicht einer solchen ausdrücklichen Klarstellung.

In der Tat gibt es hier Ungereimtheiten, die der Gesetzgeber klären müsste, wenn er Softwarepatente legalisieren wollte. Einige Hinweise zur Abgrenzungsproblematik finden sich in den folgenden Texten:

Merkwürdig, welch detaillierte und dezidierte Meinung sich 21000 GI-Mitglieder zu diesen Spezialfragen gebildet haben sollen.

1.9. EPA-Forderung nach technischem Beitrag zu restriktiv ?

Im folgenden fordert Springorum im Namen der GI, dass jeder Rest von einer Forderung nach einer technischen Erfindung, d.h. einem Beitrag zum Stand der Technik, aus dem Gesetz getilgt werden muss und Organisations- und Rechenregeln aller Art, einschließlich Geschäftsmethoden, deren einzige Beziehung zum Reich der Technik in ihrer Eignung für die Ausführung auf einer bekannten Datenverarbeitungsalage liegt, dem Patentschutz zugänglich sein müssen:

Zu iii. - Das Erfordernis eines nicht naheliegenden technischen Beitrages

Dieses Erfordernis hält die GI in der im Sondierungspapier wiedergegebenen Form für problematisch, da es zumindest Anmutungen an die in Deutschland sogenannte ehemals entwickelte Kerntheorie enthält und so den - wenn auch ungewollten - Eindruck erwecken könnte, der erfinderische Beitrag einer computer-implementierten Erfindung müsse ausserhalb des Gebietes der Software liegen. Dies kann und darf aus den eingangs bereits erwähnten Gründen jedoch nicht sein. Vielmehr muss es nach Auffassung der GI in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtsprechung des BGH so sein, dass die beanspruchte Erfindung in einer Gesamtschau darauf hin zu beurteilen ist, ob sie einen technischen Beitrag liefert, der sich insbesondere auch allein aus softwarebezogenen und nach Auffassung der GI daher aus den o.a. Gründen allein bereits schon technischen Merkmalen, aber auch aus einer Wechselwirkung zwischen technischen und untechnischen Merkmalen ergeben kann, wobei untechnische Merkmale ausdrücklich nicht mit softwarebezogenen Merkmalen zu verwechseln sind. Eine isolierte Betrachtung der einzelnen Merkmale ist hierbei ungeeignet, derartige technische Beiträge angemessen zu berücksichtigen.

Zu iv. - Das Kriterium der "technischen Überlegungen"

Das Kriterium der sogenannten "technischen Überlegungen" als einer expliziten Möglichkeit des Nachweises eines technischen Beitrages, das primär an die sogenannte SOHEI-Entscheidung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts anknüpft, ist dem Grunde nach zu begrüssen, da hiermit anerkannt wird, dass bereits in der fachmännischen Erkenntnis eines computerimplementierten Lösungsweges, d.h. in der Erkenntnis der technischen Möglichkeit einer computer-implementierten Lösung und ihrer Umsetzung eine patentierbare Erfindung liegen kann. Dabei kommt es jedoch - jedenfalls aus Sicht der GI - nicht so sehr, wie es der erste Absatz der Anmerkungen im Sondierungspapier vermuten lässt, auf die Kenntnis der Hardwarefunktionen des Computers, sondern vielmehr auf die ,intelligente` und damit womöglich erfinderische Erkenntnis der Möglichkeit einer softwaretechnischen Implementierung und ihrer Umsetzung in zumindest einer Ausführungsform an, da die Hardwarefunktionen eines Computers, so es sich denn um seine gebräuchlichste Erscheinungsform in Gestalt des von-NeumannschenUniversalcomputers handelt, dem Fachmann, also dem Informatiker oder einschlägig tätigen Ingenieur, ohnehin bekannt sind.

Die Anwendung dieses Kriteriums entspricht zudem der langjährigen Forderung der GI, Leistungen auf dem Gebiet der Informatik nach den gleichen oder zumindest ähnlichen Kriterien wie Leistung in anderen ingenieurmässig betriebenen Disziplinen zu behandeln; sie wird daher unter den vorstehenden Voraussetzungen ausdrücklich begrüsst.

Zu v. - Beurteilung technischer und nichttechnischer Merkmale - Bedeutung für geschäftliche Tätigkeiten ("business methods")

Wie bereits Eingangs erwähnt, beobachtet die Fachöffentlichkeit und auch die GI die Tendenz zur Patentierung rein geschäftlicher Verfahren im US-amerikanischen Rechtsraum mit Sorge. Eine vergleichbare Rechtsentwicklung in Europa hält die Gesellschaft jedenfalls für grundsätzlich wenig wünschenswert. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die für die GI als Interessensvertretung der professionellen Informatiker Deutschlands relevanten computerimplementierten, insbesondere im Internet realisierten, Geschäftsmethoden. Diese bedürfen jedoch einer Gliederung nach denkbaren Fallkonstellationen, wie folgt

  1. Die Geschäftsmethode für sich genommen ist bekannt und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann geläufig.
  2. Die Geschäftsmethode für sich genommen ist bekannt und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann nicht geläufig.
  3. Die Geschäftsmethode für sich genommen ist neu und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann nicht geläufig.
  4. Die Geschäftsmethode für sich genommen ist neu und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann geläufig.

Zunächst zu 1.: Die Geschäftsmethode für sich genommen ist bekannt und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann geläufig.

Diese Fallgruppe Fall erregt die besondere Besorgnis der Gesellschaft, da sie aus Sicht der GI die Mehrzahl der bislang zum Patent angemeldeten sogenannten "business methods" betreffen dürfte. Hier steht zu befürchten, dass ungerechtfertigte Monopolpositionen aufgebaut werden, die ihre vorgebliche Berechtigung allein aus dem Umstand ziehen wollen, eine an und für sich bekannte geschäftliche Verfahrensweise mit üblichen Mitteln Computer- bzw. Internet-tauglich gemacht zu haben. Im Klartext heisst dies, dass jedenfalls nach Auffassung der GI eine für sich genommen nicht patentfähige, da untechnische Geschäftsmethode nicht allein dadurch zu einem technischen Gegenstand wird, dass sie sich technischer Mittel, also einer Softwareimplementierung bedient, ebenso wenig wie ein Roman dadurch technisch wird, dass er mit einem technischen Gegenstand, sei es mit einem Textverarbeitungssystem, sei es mit einer traditionellen Schreibmaschine geschrieben wird. Das Erfordernis der Technik sollte hier - im Gegensatz zu den USA - als Korrektiv zu einem sonst zu weit ausufernden Patentwesen unbedingt beibehalten werden. In diesem Zusammenhang begrüsst die GI ausdrücklich die Entscheidung "Pension Benefits System" (Az. T 0931/95) der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts vom Ergebnis, nicht jedoch von der Herangehensweise an das Problem her (s.u.).

Hieraus ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die GI die Möglichkeit einer Patentierung immer auch für den Fall ablehnt, dass die Geschäftsmethode zwar neu, ihre Implementierung aber gleichfalls mit den dem Durchschnittsfachmann geläufigen Mitteln zu bewerkstelligen ist (s.u.).

Zu 2. und 3.: Die Geschäftsmethode für sich genommen ist bekannt und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann nicht geläufig, sowie: die Geschäftsmethode für sich genommen ist neu und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann nicht geläufig.

Hier stellt sich die Situation jedenfalls nach Auffassung der GI recht klar dar, da beide Fallgruppen der SOHEI-Entscheidung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts unterfallen und hiernach eine dem Durchschnittsfachmann nicht geläufige Implementierung von technischen Überlegungen zeugt, die einen die Patentfähigkeit begründenden technischen Beitrag ergeben, der die Erfindung dem Patentschutz zugänglich machen sollte.

In diesen Fällen steht die Geschäftsmethode somit nicht im Zentrum der Erfindung sondern wird allenfalls als Seiteneffekt über den Schutz ihrer womöglich erfinderischen Implementierung geschützt. Dies ist auch in anderen Gebieten der Technik seit jeher möglich (vgl. etwa die Lamellenkühler-Entscheidung des BGH oder auch das Patent des Künstlers Yves Klein auf die Herstellung seines speziellen besonders intensiv anmutenden Blau's) und begegnet aus Sicht der GI keinen Bedenken. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass hiermit - wie vom Gesetzgeber vorgesehen - auch kein Schutz der implementierten Geschäftsmethode als solche erlangt wird, da andere, nicht beanspruchte Implementierungen selbstverständlich weiterhin möglich sind. Nur in dem seltenen Fall, dass sich die Geschäftsmethode nur im Wege der beanspruchten Implementierung realisieren lässt, wird hierbei - gleichsam als Nebeneffekt - ein solcher Schutz erreicht.

Nach diesen Kriterien kann es praktisch keine Geschäftsmethoden geben, die nicht patentierbar sind. Abgesehen davon gehen diese ausschweifenden theoretischen Überlegungen weit an der Wirklichkeit der vorhandenen europäischen Geschäftsmethodenpatente vorbei. Dort wird die Funktionalität des auf Rechnern ablaufenden Geschäftsverfahrens unabhängig von eventuellen Mitteln zu ihrer Verwirklichung beansprucht. Damit ist jede heutzutage sinnvolle Verwendung der entsprechenden Geschäftsmethode blockiert. Dies kann auch kaum anders funktionieren. Solche Patente blockieren entweder alles oder nichts. Die Patentabteilung der Europäischen Kommission und mit ihr die GI führen hier eine gelehrte Scheindebatte.

Am letzten Abschnitt dieser ist allenfalls noch bemerkenswert, dass die GI sich gegen die Entscheidung "Pension Benefit System" von 2000 wendet, mit der eine Beschwerdekammer des EPA ein wenig gegenzusteuern und die Patentierbarkeit zu begrenzen versuchte. Somit gehört die GI zum harten Kern der Patentinflationsfraktion in Europa.

Schliesslich zu 4.: Die Geschäftsmethode für sich genommen ist neu und ihre Implementierung für sich genommen dem Durchschnittsfachmann geläufig.

Die letzte Fallgruppe stellt schliesslich aus Sicht der GI das eigentliche Problem der auf computer-implementierten Erfindungen gerichteten sogenannten 'business method' - Patentanträge dar.

Hier ist eine rein an den Einzelmerkmalen der jeweilig beantragten Patentansprüche orientierte Betrachtung, wie sie etwa der jüngsten Pension Benefit Entscheidung der Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts (s.o.). zu entnehmen ist, ungeeignet, zu einer dem Einzelfall gerecht werdenden Beurteilung zu kommen.

Dies aus folgendem Grund: Wie bereits zu Pkt. iii (s.o.) dargelegt, muss es nach Auffassung der GI in Übereinstimmung mit der derzeitigen Rechtsprechung des BGH so sein, dass die beanspruchte Erfindung in einer Gesamtschau darauf hin zu beurteilen ist, ob sie einen technischen Beitrag liefert, der sich im Einzelfall auch aus einer Wechselwirkung zwischen technischen und untechnischen Merkmalen erst ergeben kann. So ist es etwa denkbar, dass ein technischer Beitrag darin besteht, dass der Erfinder es erkannt hat, dass eine neue Geschäftsmethode überhaupt erst durch die Verwendung geeigneter technischer Mittel, wie etwa Datenweitverkehrsnetze und unter Verwendung für sich genommen u.U. üblicher Implementierungen möglich wird. Hier liegt dann ein Fall vor, in dem der technische Beitrag und die evtl. erfinderische Leistung darin besteht, die Eignung technischer Mittel für die Durchführung völlig neuer geschäftlicher Verfahren zu erkennen. Es tritt eine Wechselwirkung zwischen technischen und untechnischen Merkmalen ein, die im Einzelfall auch erfinderisch sein kann. Das geschäftliche Verfahren ist hier ohne die in erfinderischer Weise als geeignet erkannte Technik überhaupt nicht denkbar. Rechtsystematisch wäre dieser Fall somit der SOHEI-Rechtsprechung, also den notwendigen technischen Überlegungen zuzuordnen. Insgesamt gesehen dürfte dieser Fall jedoch eher selten gegeben sein, da er

  1. die Entwicklung einer völlig neuen Geschäftsmethode,
  2. deren Abhängigkeit von der als geeignet erkannten Technik, und
  3. den Erkenntnisprozess hinsichtlich der Eignung der Technik als erfinderisch, d.h. für den Durchschnittsfachmann als nicht naheliegend

voraussetzt. Diese Hürden, insbesondere die Voraussetzung zu 3.) dürften eher selten zu überwinden sein. Gelingt dies jedoch, so ist jedenfalls aus der Sicht der GI eine technische Innovation, nämlich eine völlig von der verwendeten Technik abhängige neue geschäftliche Tätigkeit geboren, die auch in rein technischer Hinsicht, nämlich in Hinsicht auf die Eignung der verwendeten Technik, neu und erfinderisch ist und damit Patentschutz verdient.

1.10. Freiheit für die Zensur von Textstrukturen aller Art ?

Im folgenden fordert Springorum, dass es möglich sein müsse, die Veröffentlichung von Texten im Internet als unmittelbare Patentverletzung zivil- und strafrechtlich zu verfolgen. Dies wird bisher in Deutschland dank einer klaren Entscheidung des Bundespatentgerichtes vom August 2000 nicht so gehandhabt, und auch die Patentjuristen der EU-Kommission sowie gemäßigtere Softwarepatentbefürworter (z.B. PA Axel Horns) haben in diesem Punkt Einsicht gezeigt. Das GI-Präsidium stellt sich somit an die Spitze derer, die der freien Software den Garaus machen wollen.

D.h. es muss z.B. möglich werden, zunehmend funktionale Texte aller Art, so auch etwa Datenstrukturen, durch Patente zu zensieren, wie einige Kollegen von Springorum es bereits kommen sehen.

Warum nicht auch die Gebrauchsanleitungen von Maschinen? Die sind ohnehin den Computerprogrammen äquivalent. Oder mathematische Verfahren und Geschäftsmethoden unabhängig von den ohnehin nicht erfinderischen Computer-Implementierungen? Im Interesse der Konsistenz des Patentwesens wäre das allemal notwendig. Selbstverständlich muss man der Patentbewegung die Freiheit lassen, ihr System jederzeit in einer dieser Richtungen auszudehnen. Denn sie versteht am besten, was die Kunden der Patentämter und -anwälte brauchen.

1.11. Einspruchsverfahren als Allheilmittel ?

Zu vii. - Allgemeines Patentrecht bleibt wesentliche Schutzgrundlage

Die Forderung, dass das allgemeine Patentrecht auch wesentliche Schutzgrundlage der computer-implementierten Erfindungen bleibt, entspricht der Auffassung der GI, dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass im europäischen Verfahrensrecht das Institut des Einspruchs gegeben ist, welches dem Wettbewerber erlaubt, gegen seiner Auffassung nach zu Unrecht erteilte Patente vorgehen zu können, ohne die höheren Risiken eines Zivilprozesses auf sich nehmen zu müssen.

Zwischen der Auffassung des normalen Programmierers über Recht und Unrecht und den in der Patentwelt herrschenden Regeln klaffen Welten. Die Einspruchsmöglichkeit spielt auch deshalb heute praktisch keine Rolle.

1.12. Kürzere Laufzeit für Softwarepatente trotz Nicht-Unterscheidbarkeit und TRIPS ?

In materiellrechtlicher Hinsicht erlaubt sich die Gesellschaft jedoch einige Anmerkungen, aus der sich für die derzeitige Erteilungspraxis etliche Anregungen ergeben:

Eine brachenspezifische Verkürzung der Patentdauer auf etwa 5 Jahre scheint der Dynamik der Softwarebranche angemessen.

Wenn branchenspezifische Verkürzungen möglich sind, ist auch ein Ausschluss der Software von der Patentierbarkeit möglich. Damit widerlegt Springorum sein zentrales Argument, Hardware und Software seien nicht unterscheidbar.

Wenn für Software 5 Jahre angemessen sind, ist eine 20jährige Laufzeit unverantwortbar.

Der TRIPS-Vertrag fordert 20 Jahre auf allen Gebieten der Technik.

Damit bleibt für die GI nur die Möglichkeit, entweder die Technizität von Softwareinnovationen zu verneinen, oder auf Patente mit nach GI-Auffassung unverantwortbar langer Laufzeit hinzuarbeiten.

RA Siepmann vom Linux-Verband wies das GI-Präsidium vor der offiziellen Verabschiedung des Springorum-Papiers im Juni auf diesen Widerspruch hin, erhielt aber keine Antwort darauf.

Offenbar erträgt das GI-Präsidium den Widerspruch bewusst. Er erlaubt dem Präsidium, sein Ziel erreichen und zugleich die öffentliche Meinung beschwichtigen.

1.13. Patente fördern Offenlegung ?

Zu (b) Auswirkungen der Harmonisierung

Bei einem Versagen des Patentschutzes für Software wäre zu befürchten, dass die Investoren in Software wieder vermehrt auf Geheimhaltung statt auf Offenheit (eine Folge des Patentrechts und im übrigen auch eine Forderung der OpenSource Bewegung) setzen würden, was vor allem in Bereichen wie der Kryptographie, des E-Governement etc. sicherlich eher unerwünscht ist.

In diesen Bereichen ist Geheimhaltung einfach unakzeptabel und daher auch dann nicht durchsetzbar, wenn "vermehrt auf Geheimhaltung" gesetzt wird. Es besteht also insoweit kein Grund, hier eine Offenlegung, die ohnehin stattfindet, durch Monopolrechte zu belohnen.

Abgesehen davon fördern Softwarepatente keineswegs Offenheit. Zwar wird in der Patentschrift etwas bekanntgegeben, aber das hat mit den tatsächlich verwendeten und vermarkteten Programmen nichts zu tun. Meistens ist die offengelegte Information sogar wertlos. Unabhängig davon fördern Softwarepatente in vielfacher Weise die Geheimhaltung:

Springorum stellt die Wirklichkeit auf den Kopf, wenn er sagt, Patente hätten Offenheit zur Folge und Opensource-Software fordere nur Offenheit. Softwarepatente fordern in der Theorie eine Offenheit, die in der Praxis das Gegenteil zur Folge hat.

1.14. Patente fangen Wildwuchs des Wettbewerbsrechts ab ?

Zum anderen würde aber sicherlich auch eine Entwicklung einsetzen, die vermehrt mit Methoden des Wettbewerbsrechts (Stichwort: wettbewerbliche Eigenart) Schutz für die technischen Aspekte der Software suchen würde, da der Urheberrechtsschutz für Software - wie bereits dargelegt - oftmals - wenn überhaupt - nur einen unzureichenden Schutzbereich abgibt. Was dies bedeutet, kann angesichts der manchmal nur schwer kalkulierbaren, weil kaum recherchierbaren Lage im Designrecht beobachtet werden. Hier müssen die Marktteilnehmer damit rechnen, von ihren Wettbewerbern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, und zwar nicht aus einem Schutzrecht, welches für sie recherchierbar gewesen wäre, sondern allein aus einer Marktposition des womöglichen Klägers heraus, der in einer bestimmten Gestaltung als wettbewerbliche Eigenart des Produktes einen Hinweis auf sein Unternehmen sieht, etwa in der Art, wie eine Bedienung der Software (Stichwort: look and feel) womöglich auch einen Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller zu vermitteln vermag. Eine solche Entwicklung auch im Softwarebereich wäre sicherlich gleichfalls nicht unproblematisch. Die Gewährung eines recherchierbaren Patentschutzes vermag einer solchen Tendenz wirksam zu begegnen, da der ergänzende wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz anerkanntermassen nicht zu einer ReMonopolisierung eines an sich abgelaufenen Schutzrechtes führen darf.

Bisher sind keine Fälle bekannt geworden, in denen der Softwarebranche aus dem Wettbewerbsrecht echte Rechtsunsicherheit erwachsen wäre. Die angeblichen Bedürfnisse nach "starken Schutzrechten", welche PA Springorum und Kollegen der Softwarebranche einreden wollen, haben sich bisher kaum bemerkbar gemacht. Andererseits zeigt das Beispiel "Look & Feel", dass manche Bedürfnisse nach Verhinderung eines als unlauter empfundenen Nachahmverhaltens überhaupt nicht vom Patentrecht abgefangen werden können. Das angebliche Bedürfnis, etwaigem Wildwuchs des Wettbewerbsrechts durch patentrechtliche Regelungen zuvorzukommen, ist ein Lieblingsargument von PA Springorum. Es ist geeignet, Vielbelesenheit zu zeigen und Mitdiskutanten zu verunsichern. Dieses "Springorumsche Rechtssicherheits-Argument" trägt im Rahmen des Wettbewerbs der Argumentations-Produkte bereits Züge einer wettbewerblichen Eigenart des Mitbewerbers Springorum. Möglicherweise sollte man darüber nachdenken, ob man nicht im Vorgriff auf mögliche Unterlassungsklagen von PA Springorum vorsorglich Argumentations-Produkte und die ihnen zugrunde liegenden Argumentationsketten für patentierbar erklärt. Eine gewisse Neuheit und Nicht-Offensichtlichkeit ist dem Springorumschen Argument kaum abzustreiten. Wenn es patentiert werden könnte, könnten Springorums Konkurrenten es vielleicht immerhin 20 Jahre später verwenden, ohne eine Wettbewerbsklage befürchten zu müssen. Vielleicht. Oder vielleicht auch nicht. Denn die "wettbewerbliche Eigenart" kann auch bei einem Verfahren gegeben sein, welches schon mehr als 20 Jahre alt ist. Macht nichts, Hauptsache Argumentationsketten werden patentierbar.

1.15. Patente nützen kleineren und mittleren Unternehmen ?

Auch treffen die eher wirtschaftlich motivierten Argumente von Patentgegnern nicht zu: Patentrechtlichen Schutz suchen oftmals kleine und mittlere Unternehmen für ihre auf Software basierenden Ideen, etwa im Bereich des e-Business oder auch der Telekommunikation, um sich so vor der Nachahmung durch Marktbeherrscher zu schützen (vgl. z.B. Wolfgang Klauser und Achim Rust in: Der Spiegel 31/2000, 83). Dabei kommt auch der Frage, dass auf diese Weise Venture Capital Unternehmen viel eher bereit sind solchen "Startups", die Schutzrechte auf ihre Ideen angemeldet haben, Kapital zur Verfügung zu stellen, eine immer grössere Bedeutung zu.

Auch hier handelt es sich um nicht mehr als Mythen. Journalisten wie Boris Gröhndahl (FTD, Industry Standard) sind Fällen dieser Art nachgegangen und haben festgestellt, dass die von den Patentanwälten genannten jungen Unternehmen keineswegs ein starkes Bedürfnis nach Patentschutz verspürten und das selbst deren Investoren nicht scharf auf Patente waren, obwohl die Börse durchaus Monopole liebt. Auch die "immer größere Bedeutung" solcher Monopole ist der Wunschtraum, den Springorum und GI herbeizureden versuchen. Ob es so kommt, hängt von den Rahmenbedingungen ab, die unsere Wirtschaftspolitik setzt.

Die Frage, welche Software-Unternehmen von Softwarepatenten profitieren, wurde von zahlreichen Wirtschaftswissenschaftlern untersucht, s.u.a.

->Intellectual Property Initiative 2000
->Fraunhofer/ISI 2001: Ökonomisch-Rechtliche Studie über Softwarepatente
->Forschungsarbeiten über die Volkswirtschaftlichen Auswirkungen von Patenten
->Patente und Finanzen

1.16. Patentsystem steht und fällt mit Softwarepatenten ?

Zusammenfassend kann daher gesagt werden:

Ein Versagen des patentrechtlichen Schutzes von Software ist letztlich gleichbedeutend mit einer Ablehnung patentrechlichen Schutzes von technischen Gegenständen überhaupt, da Software immer auch - meist sogar ganz überwiegend - eine technische Seite aufweist.

D.h. bis ca 1991 gab es in Deutschland keinerlei Patente?

Die techniche Seite der Software erschöpft sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch einer bekannten Datenverarbeitungsanlage.

Softwareinnovationen weisen keine technische Seite auf und sind somit keine patentfähigen Erfindungen.

Ein Erlauben des patentrechtlichen Schutzes von Software ist letztlich gleichbedeutend mit einer Ablehnung jeglicher Begrenzung der Patentierbarkeit. Man lese die Schlussworte des Dispositionsprogramm-Beschlusses.

Ein Versagen des patentrechtlichen Schutzes von Software führt dazu, dass das Patentwesen sich weiterhin auf ein dauerhaft wichtiges Spezialgebiet des Wirtschaftslebens, nämlich die technischen Erfindungen, konzentriert, statt ins Zentrum alles wirtschaftlichen Handelns zu rücken. Letztere Aussicht ist für einen PA Dipl.Inform. Springorum vielleicht unangenehm, aber für das Patentwesen insgesamt gesünder.

2. Kritik am GI-Papier und weitere Lektüre



[ Europäische Konsultation über die Patentierbarkeit von Computer-Implementierbaren Organisations- und Rechenregeln (= Programmen für Datenverarbeitungsanlagen) | PbT Consultants 2001: Summary Report on EU Software Patentability Consultation | Günter Schölch: Stellungnahme zum Sondierungspapier | Brian Kahin | Eurolinux-Allianz 2000-12: Stellungnahme zur Konsultation über die Patentierbarkeit von computer-implementierbaren Organisations- und Rechenregeln (Programmen für Datenverarbeitungsanlagen) | Informatik-Honoratioren sorgen sich um Systematik des Patentrechts: Stellungnahme der GI zur Frage der Patentierbarkeit Computer-Implementierbarer Organisations- und Rechenregeln ]

http://swpat.ffii.org/papiere/eukonsult00/mayr/index.de.html
© 2003/09/28 (2000/12/14) Arbeitsgruppe