2005-05-04 JURI Änderungen an der Softwarepatentrichtlinie
Strukturierte Übersicht der am 4. Mai 2005 im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments eingereichten Anträge zur Änderung der Softwarepatent-Richtlinie.
Eine "Computergestützte Erfindung" [, bisweilen irreführenderweise "computer-implementierte Erfindung" genannt,] ist eine Erfindung im Sinne des Patentrechts, bei deren Ausführung ein programmierbarer Apparat zum Einsatz kommt.
Eine "Datenverarbeitungsanlage" ist eine Realisierung einer abstrakten Maschine, die aus Bestandteilen wie Ein- und Ausgabe, Prozessor, Arbeitsspeicher, Dauerspeicher und Schnittstellen für den Datenaustausch mit externen Systemen und menschlichen Anwendern besteht. "Datenverarbeitung" ist Rechnen mit Bestandteilen abstrakter Maschinen. Ein "Datenverarbeitungsprogramm" oder "Computerprogramm" ist eine Lösung eines Problems mit Mitteln der Datenverarbeitung, die, sobald sie in einer passenden Sprache korrekt beschrieben worden ist, von einer Datenverarbeitungsanlage ausgeführt werden kann.
Eine computergestützte Erfindung kann beansprucht werden als Erzeugnis, d.h. als ein programmierter Apparat, oder als ein von einem solchen Apparat ausgeführter Vorgang.
"Technik" ist angewandte Naturwissenschaft. Ein Gebiet der Technik ist eine Disziplin der angewandten Wissenschaft, in der Wissen durch Versuche mit beherrschbaren Naturkräften gewonnen wird. "Technisch" bedeutet "zu einem Gebiet der Technik gehörend".
Eine "Erfindung" ist ein Beitrag zum Stand der Technik. Der Beitrag ist die Menge der Merkmale durch die sich der Umfang des Patentanspruchs vom bisherigen Wissensstand abhebt. Dieser Beitrag muss ein technischer sein, d.h. er muss technische Merkmale umfassen und in einem technischen Gebiet liegen. Ohne einen technischen Beitrag gibt es keinen patentfähigen Gegenstand und keine Erfindung. Der technische Beitrag muss die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllen. Insbesondere muss der technische Beitrag neu und für den Fachmann nicht naheliegend sein.
Wenn der Gebrauch einer patentierten Lösung notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten, handelt es sich bei diesem Gebrauch nicht um eine Patentverletzung.