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2005-05-04 JURI Änderungen an der Softwarepatentrichtlinie
Tag der Bananen-Union

Strukturierte Übersicht der am 4. Mai 2005 im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments eingereichten Anträge zur Änderung der Softwarepatent-Richtlinie.
  1. Die zu leistenden Zentralen Klarstellungen
  2. Nach Themen gruppierte Änderungsvorschläge
  3. Kommentierte Verweise
1. Definition der "computergestützten Erfindung":
Eine "Computergestützte Erfindung" [, bisweilen irreführenderweise "computer-implementierte Erfindung" genannt,] ist eine Erfindung im Sinne des Patentrechts, bei deren Ausführung ein programmierbarer Apparat zum Einsatz kommt.
2. Definition von "Computerprogramm":
Eine "Datenverarbeitungsanlage" ist eine Realisierung einer abstrakten Maschine, die aus Bestandteilen wie Ein- und Ausgabe, Prozessor, Arbeitsspeicher, Dauerspeicher und Schnittstellen für den Datenaustausch mit externen Systemen und menschlichen Anwendern besteht. "Datenverarbeitung" ist Rechnen mit Bestandteilen abstrakter Maschinen. Ein "Datenverarbeitungsprogramm" oder "Computerprogramm" ist eine Lösung eines Problems mit Mitteln der Datenverarbeitung, die, sobald sie in einer passenden Sprache korrekt beschrieben worden ist, von einer Datenverarbeitungsanlage ausgeführt werden kann.
3. Gegenstände von Erzeugnis- und Verfahrensansprüchen:
Eine computergestützte Erfindung kann beansprucht werden als Erzeugnis, d.h. als ein programmierter Apparat, oder als ein von einem solchen Apparat ausgeführter Vorgang.
4. Ausschluss von Programmansprüchen:
Ein Patentanspruch auf ein Computerprogramm, sei es für sich allein oder auf einem Datenträger, ist nicht zulässig.
5. Veröffentlichungsfreiheit:
Die Veröffentlichung oder Verbreitung von Computerprogrammen in jedweder Form kann niemals eine Patentverletzung darstellen.
6. Negative Definition von "Gebiet der Technik":
Die Datenverarbeitung ist kein Gebiet der Technik.
7. Positive Definition von "Technisch" und "Gebiet der Technik":
"Technik" ist angewandte Naturwissenschaft. Ein Gebiet der Technik ist eine Disziplin der angewandten Wissenschaft, in der Wissen durch Versuche mit beherrschbaren Naturkräften gewonnen wird. "Technisch" bedeutet "zu einem Gebiet der Technik gehörend".
8. Negative Definition von "Beitrag":
Eine Steigerung der Datenverarbeitungseffizienz ist kein technischer Beitrag.
9. Positive Definition von "Beitrag" und "Erfindung":
Eine "Erfindung" ist ein Beitrag zum Stand der Technik. Der Beitrag ist die Menge der Merkmale durch die sich der Umfang des Patentanspruchs vom bisherigen Wissensstand abhebt. Dieser Beitrag muss ein technischer sein, d.h. er muss technische Merkmale umfassen und in einem technischen Gebiet liegen. Ohne einen technischen Beitrag gibt es keinen patentfähigen Gegenstand und keine Erfindung. Der technische Beitrag muss die Bedingungen der Patentierbarkeit erfüllen. Insbesondere muss der technische Beitrag neu und für den Fachmann nicht naheliegend sein.
10. Interoperationsfreiheit:
Wenn der Gebrauch einer patentierten Lösung notwendig ist, um die Interoperabilität zu gewährleisten, handelt es sich bei diesem Gebrauch nicht um eine Patentverletzung.
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© 2005-06-18 (2005-05-04) Hartmut PILCH
deutsche Version 2005-04-29 von Hartmut PILCH