Drucksache Nr. 15/4403
1. Dezember 2004
15. Wahlperiode
Antrag der Abgeordneten Dr. Uwe Küster, Dirk Manzewski, Jörg Tauss, Ulrich Kelber, Dr. Axel Berg, Prof. Dr. Herta Däubler-Gmelin, Gernot Erler, Dr. Ernst Ulrich von Weizsäcker, ..., Franz Müntefering und der Fraktion der SPD, der Abgeordneten Dr. Günter Krings, Wolfgang Bosbach, ... und der Fraktion der CDU/CSU, der Abgeordneten Grietje Bettin, Jerzy Montag, ..., Katrin Göring-Eckardt, Krista Sager und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie der Abgeordneten Rainer Funke, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), ..., Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Wettbewerb und Innovationsdynamik im Softwarebereich sichern Patentierung von Computerprogrammen effektiv begrenzen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
In einer globalen Wissens- und Informationsgesellschaft und einer zunehmend wissensbasierten Weltwirtschaft gewinnen informationstechnische Lösungen zunehmend an Bedeutung. Die Rahmenbedingungen für die Entwicklung leistungsfähiger, kostengünstiger, verlässlicher und nicht zuletzt sicherer Computerprogramme oder Software werden zu einem kritischen Faktor des deutschen Innovationssystems. Getragen wird die dynamische Entwicklung der deutschen wie der europäischen Softwarebranche insbesondere auch durch kleine und mittlere Unternehmen.
Die EU-Kommission hat am 20. Februar 2002 ihren Vorschlag für die Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen vorgelegt (KOM(2002) 92 endgültig). Das Europäische Parlament hat am 24. September wesentliche Änderungen beschlossen, am 18. Mai 2004 hat der Rat der Europäischen Union sich mit Zustimmung der Bundesregierung auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen können (Ratsdokument Nr. 9713/04). Der Deutsche Bundestag begrüßt grundsätzlich die Initiative zur europäischen Vereinheitlichung der Patentierungspraxis in Bezug auf computerimplementierte Erfindungen. Er bekräftigt seine Überzeugung, dass der hinreichende Schutz des geistigen Eigentums unverzichtbar ist zum Erhalt und zur Entwicklung der kreativen gesellschaftlichen Potenziale im Interesse der Kreativen, der Verbraucherinnen und Verbraucher wie der Kultur, Wirtschaft und Gesellschaft insgesamt. Zudem hängt die Innovationsdynamik in vielen Wirtschaftsbereichen zunehmend auch in klassischen Wirtschaftsbereichen wie beispielsweise Maschinenbau-, Automobil- sowie Elektroindustrie in wachsendem Maße von der steigenden Leistungsfähigkeit und erfolgreichen Integration von informationstechnischen Komponenten ab.
Der Deutsche Bundestag teilt die Überzeugung, dass technische Erfindungen auch dann, wenn sie Softwarekomponenten enthalten, dem Schutz des Patentrechts zugänglich sein müssen. Gleichwohl ist der Deutsche Bundestag zu der Auffassung gelangt, dass der gegenwärtige Meinungsstand zum Richtlinienentwurf auf Europäischer Ebene bisher für zentrale Fragen keine hinreichenden Lösungen aufweist. Die Definition des "technischen Beitrags" einer computerimplementierten Erfindung als Voraussetzung ihrer Patentierbarkeit stellt einen zentralen Punkt des Richtlinienvorschlags dar. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss daher die Definition des technischen Beitrages so genau wie möglich gefasst werden, um eine genügende Qualitätskontrolle in der Patentierungspraxis zu erreichen und insbesondere die Patentierung von so genannten Trivialpatenten zu verhindern.
Computerimplementierte Erfindungen müssen einen solchen technischen Beitrag leisten, um Patentfähigkeit zu erreichen. Das Europäische Parlament und der Rat gehen grundsätzlich von derselben Definition aus, wonach ein "technischer Beitrag" ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik ist, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist. Das Europäische Parlament hat aber weiterhin in seinen Abänderungen in Art. 2 lit. (b) des Richtlinienvorschlags definiert, dass eine Nutzung der Naturkräfte zur Beherrschung von physikalischen Wirkungen nur dann zum Gebiet der Technik gehört, wenn sie über die numerische Darstellung von Informationen hinausgeht. Die Darstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Informationen sollen nach dem Parlamentsentwurf aber keinen technischen Beitrag darstellen, selbst wenn dafür technische Vorrichtungen verwendet werden. Eine derartige einschränkende Definition fehlt im Ratsvorschlag. Der Richtlinienvorschlag des Rates enthält in Art. 4 a Abs. 2 nur Ausschlussgründe, die sich auf den technischen Beitrag einer computerimplementierten Erfindung beziehen. Damit hat der Rat die Ausschlussgründe inhaltlich von der Entschließung des Europäischen Parlamentes nur teilweise übernommen.
Auch fehlt dem gemeinsamen Standpunkt des Rates eine konkrete Definition des Technikbegriffs, die zur Erreichung der genannten Ziele hilfreich sein könnte. Die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat hierzu eine praxisnahe Bestimmung entwickelt: Technisch ist eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs, der ohne Zwischenschaltung menschlicher Verstandestätigkeit die unmittelbare Folge des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte ist. Mit einer solchen Definition wären die einzelnen Elemente des technischen Beitrags leichter nachvollziehbar. Gleichzeitig würde dies einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass die Interoperabilität zwischen verschiedenen Computersysteme gewährleistet bleibt. Der Ratsvorschlag wird diesen Anforderungen insgesamt nicht gerecht. Eine zu weit gehende Patentierbarkeit von Computerprogrammen droht sich negativ auf die Innovationsdynamik auszuwirken und zu neuen Rechtsunsicherheiten insbesondere für Open-Source-Konzepte zu führen.
Diesen kommt gemeinsam mit offenen Standards hinsichtlich der steigenden Anforderungen an Interoperabilität und IT-Sicherheit eine wichtige Rolle zu. Aus technischer Sicht genügen die urheberrechtlichen Privilegien hinsichtlich der Dekompilierung und Interoperabilität diesen Anforderungen allein nicht und sind durch eine patentrechtliche Vorschrift zu ergänzen. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen befürchten zudem von einer zu weit gehenden Patentierbarkeit von Computerprogrammen einen hohen personellen, juristischen und finanziellen Aufwand sowie erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Risiken. Ausufernde Patentansprüche oder Trivialpatente bergen ferner die Gefahr, die gesellschaftliche Akzeptanz des Patentsystems als effektives Innovations- und Fortschrittsinstrument auszuhöhlen. Hier ist eine unabhängige Evaluierung der umstrittenen jüngeren Patentierungspraxis des Europäischen Patentamtes sicherzustellen. Computerprogramme sollen laut Art. 10 des Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) der Welthandelsorganisation (WTO) nach den Regeln des Urheberrechts geschützt werden. Der urheberrechtliche Schutz von Computerprogrammen wird durch die Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen gewährleistet, deren Vorgaben in Deutschland durch die §§ 69 a ff. des Urheberrechtsgesetzes umgesetzt worden sind. Computerprogramme sind dementsprechend nach den geltenden Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens "als solche" (ebenso wie Geschäftsmodelle) von der Patentierbarkeit ausgenommen.
An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Computerimplementierte technische Erfindungen sind daher so eng wie möglich auszulegen. Der Deutsche Bundestag begrüßt deshalb die Zielrichtung der Beschlüsse des Europäischen Parlaments. Er bittet das Europäische Parlament, in den kommenden Beratungen des Richtlinienentwurfes dieser Zielrichtung weiterhin Geltung zu verschaffen. Er begrüßt die jüngste Initiative der Bundesregierung zu einem "Runden Tisch", um im Dialog mit Beteiligten und Betroffenen mögliche Kompromisswege auszuloten.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf:
Hinsichtlich der weiteren Beratung des Richtlinienentwurfs auf europäischer Ebene fordert der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auf: