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KeukenschrijverNack 2000: SprachanalyseNack 1999Tauchert

Nack 2000 zu BGH
Tag der Bananen-Union

Der BGH erkldrte im Fr|hjahr 2000 in einer spektakuldren Kehrtwendung, der technische Charakter einer "programmtechnischen Vorrichtung" sei unabhdngig davon zu betrachten, ob diese Vorrichtung den Stand der Technik bereichert. Damit schien der Weg f|r die Patentierbarkeit aller Geschdftsmethoden ervffnet zu sein. Nack fragt, ob dies nun tatsdchlich der Fall ist. Er f|hrt in einige Fragestellungen ein, zeigt Ungereimtheiten der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des EPA auf ("Dogmatisch gesehen ist das Chaos jedoch kaum zu |berbieten"), weist auf die Mvglichkeit weiterer |berraschender Kehrtwendungen der Rechtsprechung hin, ldsst die gesetzlichen Patentierbarkeitsausschl|sse als nichtssagend erscheinen, und fordert zum Schluss, man solle das Thema nicht nur auf rechtsdogmatischer sondern auch auf politischer Ebene angehen. Wie 1877 gehe es heute darum, das Patentwesen auf neue Wirtschaftszweige (Handel, Banken, Dienstleistungen) auszudehnen. "Damals war man mutig und im Ergebnis |beraus erfolgreich; was spricht dagegen, heute wiederum mutig zu sein?"
Ralph Nack ist ein junger wissenschaftlicher Mitarbeiter von Prof. Straus am Max-Planck-Institut für Ausländisches und Internationales Patent, Urheber- und Wettbewerbsrecht in München, der durch zahlreiche Artikel und öffentliche Auftritte sein starkes Engagement für die Ausweitung der Patentierbarkeit unter Beweis gestellt hat. Auch in diesem Artikel macht Nack zunächst kräftig Stimmung für Softwarepatente und versucht den Eindruck zu erwecken, die Gesetzesregel biete "keine Hilfestellung", m.a.W. bedeute nichts und werde daher von EPA und BGH auch nicht verletzt. Einige Kostproben:
.. Art 52 EPÜ .. Dort stehen vor allem die "Klassiker" der nicht patentfähigen Gegenstände, wie Geschäftsmethoden, Regeln für Gedankliche Tätigkeiten, aber auch Computerprogramme. Nimmt man den Wortlaut der Regelung ernst, lautet ihr Auftrag, den Gegenstand daraufhin zu untersuchen, ob er vom äußeren Erscheinungsbild, also vom "Phänotyp" her gesehen keine Geschäftsmethode, Regel für gedankliche Tätigkeit usw. ist. GEnau eine solche Prüfung führt jedoch bei Computerprogrammen komplett in die Irre, da dort -- je nach Fassung des Patentanspruchs -- "formal" eine Maschine oder ein Verfahren Gegenstand der Patentanmeldung ist.
Eben. U.a. aus diesem Grunde lautet der Auftrag auch nicht, den Phänotyp zu untersuchen, sondern die offenbarte Lehre daraufhin zu prüfen, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Diese Lehre ist vom Phänotyp (sprachliche Einkleidung) unabhängig. Eine "Programm für Datenverarbeitungsanlagen" ist das, was der BGH etwa in Entscheidungen wie Dispositionsprogramm und Walzstabteilung auch als "Organisations- und Rechenregel" oder "Rechenprogramm für Datenverarbeitungsanlagen" bezeichnet, also eine abstrakte Anweisung, ein Algorithmus in beliebiger Entwurfsstufe oder Erscheinungsform. Dies entspricht dem Verständnis des Informatikers ebenso wie der patentrechtlichen Literatur zumindest der damaligen Zeit, wie auch die Prüfungsrichtlinien des EPA von 1978 belegen.
Zu Beginn der Computer-Rechtsprechung in der 70er Jahren entwickelte der Bundesgerichtshof die "Kerntheorie".
Dieser Satz enthält zwei tendenziöse Ungenauigkeiten: Nack erläutert die ungeliebte Differenzbetrachtung korrekt:
Nach dieser Lehre kommt es darauf an, "in welchen Anweisungen der als neu und erfinderisch beanspruchte Kern der Lehre zu sehen ist". Dieser "Kern" muss "technisch" sein. ... Nach diesem Prüfungsschema muss also zunächst ermittelt werden, worin die Leistung des Erfinders liegt. Als zweites muss dann der Charakter der Leistung beurteilt werden, sie muss "technisch" sein.
D.h. es wird nicht der "Anspruch in seiner Ganzheit" sondern nur die Differenz zum Stand der Technik bewertet. Das, was neu ist, muss auch technisch sein und umgekehrt. Soweit gut. Im folgenden offenbart Nack eine erstaunliche Begriffsstutzigkeit gegenüber der BGH-Doktrin von der technischen Erfindung, wie er etwa in Dispositionsprogramm, Walzstabteilung, Kolle 1977: Technik und Kraßer 1986: Lehrbuch zum Ausdruck kommt. Statt diese Doktrin erst einmal richtig darzustellen, beurteilt er sie sofort aufgrund seiner eigenen Lieblingskategorien, nämlich der Unterschiedung nach "herkömmlichen Maschinen" und traditionell nicht patentierbaren Gegenständen. Dabei vergisst er auch schon, dass es nicht auf Anspruchsgegenstände sondern auf Erfindugnsleistungen ankommt.
Hier begann jedoch stets ein argumentativer Dschungel: Bei Computerprogrammen besteht nämlich die Leistung naturgemäß in der Erstellung einer Folge von Arbeitsanweisungen (einem Algorithmus im weiteren Sinne); darin unterscheidet sihc zwar ein Computerprogramm nicht wesentlich von einem herkömmlichen Verfahren oder einer herkömmlichen Maschine, da jeder Vorrichtung und jedem Verfahren eine Algorithmus zugrunde liegt; allerdings wird bei Computerprogrammen dieser Algorithmus nicht in Form einer Interaktion mechanischer oder elektronischer Bauteile, also in "maschinisierter" Form formuliert, sondern in Form von Arbeitsanweisungen an einen Computer. In Anbetracht dieser fehlenden "Maschinisierung" fiel es nun intuitiv besonders schwer, den "technischen Charakter" der Leistung zu bejahen, da insofern eine gewisse Verwandtschaft zwischen Computerprogrammen und den sog. nicht patentfähigen "Anweisungen an den menschlichen Geist" besteht.
Einer Maschine, die sich nur durch einen neuen Algorithmus von bekannten Maschinen unterschied, wurde auch schon vor der Zeit der Computerprogramme regelmäßig die Patentierbarkeit abgesprochen. Ein Algorithmus wird insbesondere laut Walzstabteilung nicht dadurch zu etwas patentfähigem, dass er in "maschinisierter" Form beansprucht wird. Nack missversteht wohl auch den oft und gerne missverstandenen Ausdruck "Anweisung an den menschlichen Geist". Hierbei geht es um rechnerische Problemlösungen, also solche, deren Gültigkeit durch logischen Beweis, unabhängig von einer etwaigen physikalischen Umsetzung, nachzuweisen ist. Zwischen solchen Problemlösungen und reinen Denkregeln besteht nicht nur eine "gewisse Verwandschaft", sondern es handelt sich um die gleiche Art von Leistung. Und um Leistungsbeurteilung sollte es bei der Patentprüfung gehen. Das Patent ist der Lohn für eine Leistung, nicht für einen Anspruch auf eine "maschinisierte" Einkleidung dieser Leistung. Offenbar fällt es Nack intuitiv besonders schwer, zwischen logischer Funktionalität und physischer Kausalität zu unterscheiden. Dem BGH fiel dies in den 70er und 80er Jahren nicht schwer.
Im Ergebnis scheiterten daher in dieser Zeit praktisch alle Computerprogramme am Bundesgerichtshof, insbesondere auch solche, die eine geradezu "lineare" Fortführung einer "technischen Wissenstradition" darstellten.
Nack zeigt eigentlich deutlich, dass der Aspekt der "Wissenstradition" eigentlich vor allem ihn selbst aber nicht unbedingt den BGH interessierte.
Ab 1980 setzte sich beim Bundesgerichtshof die Erkenntnis durch, dass man computerbezogene Erfindungen nicht pauschal vom Patentschutz ausnehmen kann.
Nack führt mit diesem Satz seine Leser in mehrfacher Hinsicht in die Irre: Wesentlich interessanter als obige tendenziöse Aussagen sind Nacks Analysen der neuen BGH-Entscheidung "Sprachanalyse" und des darin zur Aufweichung verwendeten Begriffes "technische Überlegungen". Dabei stellt er u.a. fest:
Das Erfordernis "technischer Überlegungen" ist also dahingehend zu verstehen, dass gerade der erfinderische Schritt nur dadurch möglich war, dass der Erfinder ein ingenieur- oder naturwissenschaftliches Vorwissen hatte. Damit wären zumindest solche Computerprogramme nicht patentfähig, bei denen die erfinderische Leistung z.B. auf dem Gebiet der Finanz- und Versicherungswirtschaft liegt.
Diese Erklärung dürfte zwar in etwa dem Denken der BGH-Richter entsprechen, aber in der Praxis ist Skepsis angebracht. Man sollte korrigieren: "Damit würden zumindest solche Patentansprüche auf Schwierigkeiten stoßen, bei denen der Bezug zur Finanz- und Versicherungswirtschaft unnötig in den Vordergrund gestellt wird". Weder bei Amazons "One-Click"-Verfahren noch bei der betriebswirtschaftlich höchst bedeutenden Karmarkar-Methode der linearen Programmierung dürften an dem weichen Erfordernis der "technischen Überlegungen" anecken. Andererseits geht Nack dieses Erfordernis schon wieder zu weit:
Allerdings werden durch dieses Prüfungsschema auch Erfindungen wie die folgende von der Patentfähigkeit ausgeschlossen: Ein elektronisches Signalfilter wird durch einen Computer ersetzt, der das digitalisierte Signal mittels eines speziellen Algorithmus "filtert". Hier ist praktisch keine Kenntnis der herkömmlichen Technologie mehr notwendig; die Leistung liegt allein in der Entwicklung eines zweckentsprechenden mathematischen Algorithmus. Denoch liegt diese Erfindung innerhalb einer Wissenstradition, die unstreitig dem Patentschutz zugänglich ist. Die "mechanische" Anwendung des Erfordernisses "technischer Überlegungen" könnte hier zur Verneinung der Patentfähigkeit führen, ein unsinniges Ergebnis. Auf der anderen Seite würde die Bejahrung "technischer Überlegungen" etwas gekünstelt wirken.
Offenbar geht es weniger dem BGH als Nack um die Wahrung der Besitzstände des Patentwesens an bestimmten "Wissenstraditionen". Der BGH hat sogar in einigen Entscheidungen dargelegt, dass es unerheblich ist, ob eine heute durch Rechenregeln gelöste Aufgabe früher mit technischen Mitteln gelöst wurde. Auf die Leistung kommt es an. Die Rechtsprechung des EPA kommt vom Ergebnis her Nacks Wünschen besser entgegen, erreicht dieses Ergebnis aber nur um den Preis rechtsdogmatische Verrenkungen, die Nack bemerkenswert klarsichtig aufzeigt:
Dieses Konzept meidet die Nachteile, die oben in bezug auf das Erfordernis "technischer Überlegungen" beschrieben worden sind: Der oben beispielhaft genannte digitale Signalfilter wäre nämlich hiernach patentfähig, da ihm eine "technische Aufgabenstellung" zugrunde liegt. Allerdings ist die systematische Einordnung bei der Erfindungshöhe völlig verfehlt: Die inhaltliche Prüfung des Gegenstands ist Aufgabe des Erfindungsbegriffs; die Neuheit und Erfindungshöhe dienen dagegen der qualitativen Prüfung. Ein Bruch dieses Konzeptes würde einen Rückfall in das Jahr 1877 bedeuten, als man noch nicht zwischen den inahltlichen und den qualitativen Anforderungen an eine Erfindung unterschied.
Als "Zwischenergebnis" hält Nack fest:
Bislang ist der Rechtsprechung vom Ergebnis her betrachtet eine relativ klare Begrenzung der patentfähigen Computerprogramme gelungen: Computerprogramme, die in einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Wissenstradition stehen, wurden tendenziell für patentfähig erklärt; dagegen wurde die Patentfähigkeit tendenziell für solche Computerprogramme verneint, die nicht in dieser Tradition stehen. Dogmatisch gesehen ist das Chaos jedoch kaum zu überbieten; allein der jüngste Ansatz des EPA scheint eine hinreichende Zuverlässigkeit zu bieten, auch wenn er systematisch vollkommen verfehlt bei der Erfindungshöhe verortet wurde.
Hier findet sich der Grundgedanke wieder, den Nack auch im MPI-Beitrag zu einer vom BMWi in auftrag gegebenen Studie ausarbeitet. Dagegen ist u.a. folgendes einzuwenden: Es folgt eine recht scharfsichtige Analyse zahlreicher Unklarheiten in der Entscheidung "Sprachanalyse", an deren Ende resümiert wird:
Insgesamt bleibt daher etwas unklar, welche Auffassung der Bundesgerichtshof gegenwärtig vertritt; die bisherige Rechtsprechung verbietet jedenfalls eine "gespaltene" Prüfung der Erfindungshöhe; hinzu kommt, dass eine solche Prüfung systematisch völlig verfehlt wäre, da die Erfindungshöhe nicht der Platz für eine inhaltliche, sondern für eine qualitative Prüfung der Erfindung ist (s.o.).

Geht man nun davon aus, dass der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen -- systematisch schlüssigen -- Rechtsprechung festhält und keine "gespaltene" Prüfung der Erfindungshöhe vornimmt, gelangt man zwangsläufig zu dem Ergebnis, dass von jetzt an keine substantiellen Schranken mehr für die Patentfähigkeit von Softwareerfindungen bestehen: Solange das Programm als "programmierte Datenverarbeitungsanlage" beansprucht wird, sind die formalen Anforderungen erfüllt; der Schutzbereich eines solchen Patents erfährt gegenüber einem "echten" Anspruch auf ein Computerprogrammprodukt auch keine wesentliche Einschränkung, da der gewerbliche Vertrieb der Software regelmäßig als mittelbare Patentverletzung miterfasst sein wird. Darüber hinaus lässt sich eine Begrenzung dieser Rechtsprechung auf "Vorrichtungsansprüche" kaum aufrechterhalten, da die Wahl der Anspruchskategorie bei gleichem Anspruchsinhalt an sich keine Auswirkungen auf die Patentfähigkeit haben darf, was auch der US-amerikanische CAFC in AT&T Corp v. Excel Communications, Inc. zutreffend hervorgehoben hat.

Zum Schluss regt Nack die Leser dazu an, über die Konsequenzen auch auf wirtschaftspolitischer Ebene nachzudenken:
Wenn der Bundesgerichtshof an dieser Rechtsprechung festhält --- es hat schon mehrere überraschende Wendungen gegeben ---, dann müssen sich ganze Wirtschaftszweige auf eine völlig neue Form des Wettbewerbs einstellen: ... Diese Wirtschaftsbereiche liegen in Deutschland in einem patentrechtlichen Dornröschenschlaf, der sich sehr schnell zu einer Existenzbedrohung entwickeln könnte.

Ist diese Entwicklung zu begrüßen? Motor des wirtschaftlichen Fortschritts ist heutzutage schhon lange nicht mehr allein die produzierende Industrie; Deutschland war bereits 1993 wieder bei einem Anteil der Industriebeschäftigung angekommen, der schon vor einem Jahrhundert erreicht war, was als "Deindustrialisierung" bezeichnet wird. Insofern liegt es nahe, über eine Ausweitung des Patentschutzes in den Bereich der Dienstleistungsindustrie nachzudenken. Eine Prognose, ob das Patentrecht in diesen neuen Bereichen eine fruchtbare Entwicklung belebt, kann man allerdings kaum treffen; im Grunde stehen wir heute wieder wie 1877 da, als es darum ging, ob der Patentschutz überhaupt eingeführt werden soll: Damals war man mutig und im Ergebnis überaus erfolgreich; was spricht dagegen, heute wiederum mutig zu sein? Wünschenswert wäre, dass der Bundesgerichtshof und die Öffentlichkeit die Diskussion auch auf dieser Ebene führt und sich nicht auf rein "juristische" Argumente beschränkt.

Im letzten Satz wurde die Wortgruppe "und die Öffentlichkeit" offenbar nachträglich eingeschoben. Kurz vor der Veröffentlichung dieses Artikels zeichnete sich tatsächlich eine Politisierung des Themas ab. Auch Nack war auf einer Konferenz im BMWi zugegen und warf dort den zahlreich versammelten Logikpatentkritikern vor, sie stellten erneut eine Frage zur Debatte, die eigentlich 1877 schon ein paar Häuser weiter im Berliner Reichstag entschieden worden sei. Bis zum Frühjahr 2000 sah es so aus, als wäre der Rest tatsächlich Sache des Bundesgerichtshofes, dessen Rechtsdogmatik letztlich wohl nur deshalb chaotische Bahnen beschreiten konnte, weil diese durch wirtschaftspolitischen Konsens der maßgeblichen Patentjuristenkreise abgesichert zu sein schien. Naheliegende Einwände gegen die nun endlich ausgesprochenen und zur allgemeinen Diskussion gestellten Ziele sind:
[ Keukenschrijver (BGH) 2000-03-29: Ausweg des BGH aus der Steinzeit  Nack 2000 zu BGH | Nack 1999 | Zur Patentierbarkeit von Programmen f|r DV-Anlagen : Anmerkungen zum Aufsatz von Mellulis ]
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© 2005/04/08 Hartmut PILCH
deutsche Version 2005/03/25 von Hartmut PILCH