Jan Busche: Softwarebezogene Erfindungen in der Entscheidungspraxis des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs
erklärt, laut EPÜ Art 52 sei die Patentierbarkeit von softwarbezogenen Ideen nur als Ausnahme möglich, aber es habe ein wirtschaftliches Interesse daran gegeben, diese Ausnahme zur Regel zu machen, nämlich den "Wunsch der Softwareentwickler nach regulärem Zugang zum Patentrecht" und die Bedürftnisse der Unternehmensfinanzierung. Listet Urteile seit 1976 auf, erteilt denen gute Noten, die zur schrittweisen Umkehrung des Ausnahme-Regel-Verhältnisses beitrugen, schmäht die anderen als rückständig. Frohlockt zum Schluss, dass die Algorithmen nunmehr entgegen Kolle 1977 nicht mehr ins immaterialgüterrechtliche Niemandsland verbannt würden und behauptet fälschlicherweise, Kolle habe dies "befürchtet".
Zur Verdeutlichung sei der Rechtsrahmen noch einmal kurz skizziert. Sowohl das europäische als auch das deutsche Patentschutz stellen die Regel auf, dass Patentschutz insoweit ausgeschlossen ist, als er für Programme für Datenverarbeitungsanlagen "als solche" begehrt wird. Dieser Regelungsansatz harmoniert -- freilich nur vom gedanklichen Ansatz her -- mit dem in urheberrechtlichen Vorschriften (vgl Art 4 WCT; Art 10 TRIPs; Art 1 EG-Software-RL, §§69 a ff UrhG) zum Ausdruck kommenden Anliegen, den Schutz von Computersoftware im wesentlichen durch das Urheberrecht zu gewährleisten. Damit scheint softwarebezogener Patentschutz nur in Ausnahmefällen erreichbar zu sein. ... Das beschriebene Regel-Ausnahmeverhältnis hat daher, wie nicht anders zu erwarten, die Phantasie der Juristen beflügelt: Suchen wir doch gerne nach den Ausnahmefällen, nach den vermeintlich außergewöhnlichen Fallgestaltungen, die es uns erlauben, die Rechtsordnung auf die Probe zu stellen, was Regel und was Ausnahme ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn es wirtschaftlich vernünftige Gründe gibt, die Ausnahme und nicht die Regel anzustreben, die uns der Gesetzgeber ans Herz zu legen scheint.
Derartige wirtschaftliche Gründe sind im Falle softwarebezogener Leistungen in der Tat erkennbar: In dem beschriebenen Spannungsverhältnis zwischen Urheberrecht und Patentrecht geht es um nicht mehr und nicht weniger als um einen möglichst effektiven wirtschaftlichen Schutz von Software vor einer Ausbeutung durch Dritte, der nach allgemeiner Erkenntnis durch das Urheberrecht nicht gerade vermittelt wird. ... Dies erklärt den Wunsch von Softwareentwicklern nach einem "regulären" Zugang zum Patentschutz. Davon hängt häufig nicht zuletzt auch die Unternehmensfinanzierung ab. Das Patent eignet sich im Gegensatz zum Urheberrecht wegen seiner freien Übertragbarkeit (§15 PatG) als Kreditgrundlage; schließlich kanndie Innehabung eines Patents bei der Einwerbung von Fremdkapital über die Börse oder durch Venture-Kapital-Gesellschaften eine durchaus positivee Rolle spielen. ...
Zum Schluss des Artikels schreibt Busche:
Sieht man einmal von dem Sonderproblem der Geschäftsmethoden ab, lassen sich mit dem in der Jüngeren BGH-Rechtsprechung sichtbaren "neuen" Technikverständnis, das in seinen Grundlinien mit der Entscheidungspraxis des Europäischen Patentamtes korrespondiert, durchaus praxisgerechte Lösungen für die Patentierung softwarebezogener Leistungen finden. Jedenfalls ist mittlerweile nicht mehr zu befürchten, dass die Informatik als janusköpfige Disziplin zwischen Geist und Materie "ins immaterialgüterrechtliche Niemandsland verbannt" wird, wie Kolle im Jahre 1977, seinerzeit nicht zu Unrecht,
befürchtete.
Man vergleiche hiermit Kolles Orginal-Artikel und bedenke auch, dass Busche diesen Artikel zu einem Zeitpunkt veröffentlichte, wo der Widerstand zehntausender von Softwareentwicklern gegen die gelobte Praxis bereits politische Veränderungen ausgelöst hatte. Busche war auf diese Tatsachen auch spätestens im Herbst 2000 von Journalisten angesprochen worden.
Prof. Dr. Jan Busche und Softwarepatente: Gute Noten für großzügige Patentrichter
- Prof. Dr. Jan Busche, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Autor zahlreicher Artikel in den Fachzeitschriften der Patentjuristenzunft und Redner auf Patentanwaltskongressen. Busches Artikel und Reden schildern und die Entwicklung der Rechtsprechung bezüglich Softwarepatenten und versuchen sie zu legitimieren, obwohl die Analyse manchmal durchaus Widersprüche offenlegt. Über solche Widersprüche hilft Busche seinen Lesern dann meist durch schlichte wertende Adjektive hinweg.
Gert Kolle 1977: Technik, Datenverarbeitung und Patentrecht -- Bermerkungen zur Dispositionsprogramm - Entscheidung des Bundesgerichtshofs
- Gert Kolle, heute im Europäischen Patentamt für Internationales Patentrecht zuständig, war bis Mitte der 80er Jahre der meistzitierte Rechtstheoretiker in Fragen der Technizität und der Patentierbarkeit von Computerprogrammen. Er agierte als wissenschaftlicher Referent und Berichterstatter der deutschen Delegation bei verschiedenen Patentgesetzgebungskonferenzen der 70er Jahre, bemühte sich stets um einen unparteiischen wissenschaftlichen Standpunkt fernab jeglicher "ideologischer Versteinerung", in der die beiden Fronten schon damals aufeinanderprallten. Im vorliegenden GRUR-Artikel von 1977 erklärt er, warum Computerprogramme nicht als "technisch" im Sinne des Patentrechts gelten können und warum eine "naiv oder bewusst" herbeigeführte "Lockerung des Technikbegriffs" zu unverantwortbaren Sperrwirkungen führen würde. Es müsse daher ein "Niemandsland des Geistigen Eigentums" geben, und Algorithmen sollten "vergesellschaftet" werden. Ein wegen seiner Tiefe und Klarheit sehr empfehlenswerter Artikel, der nach über 20 Jahren kaum etwas von seiner Aktualität verloren hat.
Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs
- Bisher gehören Computerprogramme ebenso wie andere Organisations- und Rechenregeln in Europa nicht zu den patentfähigen Erfindungen, was nicht ausschließt, dass ein patentierbares Herstellungsverfahren durch Software gesteuert werden kann. Das Europäische Patentamt und einige nationale Gerichte haben diese zunächst klare Regel jedoch immer weiter aufgeweicht. Dadurch droht das ganze Patentwesen in einem Morast der Beliebigkeit, Rechtsunsicherheit und Funktionsuntauglichkeit zu versinken. Dieser Artikel gibt eine Einführung in die Thematik und einen Überblick über die rechtswissenschaftliche Fachliteratur.