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Kern-Änderungsvorschläge zur Softwarepatentrichtlinie der EU

Ein paar Änderungsvorschläge, die unbedingt erforderlich sind, wenn Algorithmen und Geschäftsmethoden wie Amazon One Click Shopping nicht als patentfähige Erfindungen gelten sollen.
  1. Titel
  2. Harmonisierung
  3. Beziehung zu Art 27 TRIPs: "Technik", "Industrie" und "Erfindung"
  4. Patente, Urheberrecht und Veröffentlichungsfreiheit (Artikel 5.a)
  5. Sonstige wichtige Änderungen
  6. Kommentierte Verweise

1. Titel

Änderung
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Grenzen der Patentierbarkeit
im Hinblick auf die Automatische Datenverarbeitung und ihre Anwendungsgebiete
Begründung
Der Begriff "computer-implementierte Erfindung" ist dem Computer-Fachmann nicht geläufig. Er ist in der Tat überhaupt nicht im allgemeinen Gebrauch. Er wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) im Mai 2000 in Anhang 6 der Akte zur Trilateralen Konferenz eingeführt, wo er dazu diente, die Patentierbarkeit "computer-implementierter Geschäftsmethoden" zu legitimieren, um die Europäische Praxis in Einklang mit der der USA und Japans zu bringen. Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission lehnt sich eng an diesen "Anhang 6" an. Der Begriff "computer-implementierte Erfindung" impliziert, dass in Begriffen des Universalrechners formulierte Algorithmen und Geschäftsmethoden patentfähige Erfindungen sind. Diese Implikation steht im Widerspruch zu Art 52 EPÜ, demzufolge Algorithmen, Geschäftsmethoden und Programme für Datenverarbeitungsanlagen keine Erfindungen im Sinne des Patentrechts sind. Es kann nicht das Ziel der vorliegenden Richtlinie sein, "computer-implementierte" Innovationen aller Art zu patentfähigen Erfindungen zu erklären. Vielmehr muss es darum gehen, die Grenzen der Patentierbarkeit im Hinblick auf die Datenverarbeitung und ihre diversen (technischen und untechnischen) Anwendungsgebiete klar zu stellen, und dies muss im Titel auf einfache und unmissverständliche Weise formuliert werden.
Änderung
[Erwägungen 1-19 und Artikel 1-8 gelöscht]Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass Patente auf computerisierte Innovationen insoweit aufrecht erhalten und durchgesetzt werden, wie sie gemäß den Regeln von Artikel 52 des Europäischen Patentübereinkommens erteilt wurden, wie sie in den Prüfungsrichtlinien des Europäischen Patentamtes von 1978 erklärt werden.
Begründung
Diese Änderung erreicht eine vollkommene Klarstellung und stellt sicher, dass der Europäische Gerichtshof divergierende Entwicklungen im Fallrecht harmonisieren kann, sofern dies nötig ist. Der Richtlinienvorschlag der Kommission ist hingegen unklar und voller Redundanz. Um die zahlreichen Türen zur unbegrenzten Patentierbarkeit zu schließen, welche er öffnet, müsste man fast jeden Artikel und Erwägungsgrund ändern. Aber solche Änderungen, von denen wir einige der wichtigsten unten anführen, dienen nur dazu, die Fehler eines aufgeblähten Richtlinienvorschlages zu korrigieren und fügen kaum etwas an Klarheit hinzu, was nicht bereits im Europäischen Patentübereinkommen enthalten wäre.
Art 27 des Vertrages über Handelsbezogene Aspekte des Geistigen Eigentums (TRIPs) von 1994 ist oft als ein Grund für eine Neuauslegung von Art 52 EPÜ zitiert worden, bei der alle Grenzen der Patentierbarkeit verschwinden. Bei einer Anhörung in London formulierte Paul Hartnack, Comptroller des Britischen Patentamtes, eine Frage an den Gesetzgeber, welche zu beantworten sich auch heute noch lohnen könnte:

Manche Leute haben behauptet, der TRIPS-Vertrag verpflichte uns, Patente auf Software zu erteilen, da darin steht "Patente sollen für alle Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erhältlich sein, sofern sie ... einer industriellen Anwendung zugänglich sind". Es kommt aber darauf an, wie man diese Formulierung auslegt. Ist ein bloßes Stück Software eine Erfindung? Nach europäischem Recht ist es das nicht. Ist bloße Software Technik? Viele würden das verneinen. Ist sie der "industriellen" Anwendung zugänglich? Wiederum würden, was einen Großteil der Software betrifft, viele das verneinen. Der TRIPs-Vertrag ist ein Argument dafür, den Patentschutz im Hinblick auf Software zu erweitern. Aber die Entscheidung, dies zu tun, sollte auf soliden wirtschaftspolitischen Überlegungen beruhen. Liegt es im Interesse der Europäischen Wirtschaft und der Europäischen Verbraucher, diesen Schritt zu unternehmen?

Die Antwort, die sich aus diversen von der Europäischen Union und anderen durchgeführten Studien ergibt, lautet zweifellos "Nein". Und diese Antwort ist es wert, in einer klärenden Richtlinie formuliert zu werden.

Änderung
 "Technik" im Sinne des Patentrechtes bedeutet "Angewandte Naturwissenschaft". "Technisch" im Sinne des Patentrechts bedeutet "konkret and physisch".
Begründung
"Klaviertechnik", "Finanztechnik", "Sozialtechnik" u.v.m. sollen nicht patentierbar sein. TRIPs verpflichtet uns, Begriffe wie "Technik" zu definieren und auf ihrer Basis Rechtsklarheit für den Außenhandel zu schaffen. Die genannte Definition wird von allen Patentsystemen explizit oder implizit verwendet.

Änderung
 "Industrie" im Sinne des Patentrechts bedeutet "automatisierte Herstellung materieller Güter".
Begründung
Die Innovationen der "Musikindustrie",

Änderung
 "Erfindung" im Sinne des Patentrechts bedeutet "Lösung eines Problems durch Einsatz beherrschbarer Naturkräfte".
Begründung
This is a standard patent doctrine in most jurisdictions. The EPO says that inventions are "technical solutions of technical problems" and understands "technical" as "concrete and physical". The term "controllable forces of nature" clarifies this further. The "four forces of nature" are an acknowledged concept of epistemology (theory of science). While mathematics is abstract and unrelated related to forces of nature, some business methods may well depend on the chemistry of the customer's brain cells, which is however not controllable, i.e. non-deterministic, subject to free will. Thus the term "controllable forces of nature" clearly excludes what needs to be excluded and yet provides enough flexibility for inclusion of possible future fields of applied natural science beyond the currently acknowledged "4 forces of nature". This concept has been formulated in most jurisdictions and even written into the law in some countries such as Japan and Poland. Even the CEC and JURI proposals say that "algorithms and business methods are inherently non technical", and the JURI report associates "technical contributions" with "mobile phones, household appliances, engine control devices, ...". The classical justification for the "technical character" of "computer-implemented inventions" is not that the meaning of "technical" has changed but that the computer indeed consumes energy in a controlled way, and that the "invention" must be "considered as a whole". The critics of this view, e.g. the German Federal Patent Court, argue that "the solution is completed by abstract calculation before, during its non-inventive implementation on a conventional data processing system, forces of nature come into play".

Änderung
 Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass die Datenverarbeitung nicht als ein Gebiet der Technik im Sinne des Patentrechts angesehen wird, und dass Neuerungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung nicht als Erfindungen im Sinne des Patentrechts angesehen werden.
Begründung
Dies ist eine Neuformulierung von Art 52 EPÜ in den Begriffen von Art 27 TRIPs. Sie entspricht CULT Änderung 9 und JURI Änderung 46, wobei erstere von der Mehrheit gebilligt wurde. Datenverarbeitung ist funktionelle Abstraktion von Anwendungen auf technischen ebenso wie nicht-technischen Gebieten. Datenverarbeitung ist so allgegenwärtig (ubiquitär) wie Lesen und Schreiben: es handelt sich um eine grundlegende Kulturtechnik. Der Universalrechner kann aus Silikon, Lochkarten oder Neuronen gebaut werden und darauf laufen noch immer die selben Programme. Wie bereits in den 70er Jahren wurde von den Vätern des Europäischen Patentübereinkommens aufgezeigt wurde, bedeutet die Monopolisierung von Innovationen im Bereich der Automatischen Datenverarbeitung, dass abstraktes Denken in all seinen praktisch bedeutsamen Anwendungen monopolisiert wird. Zahlreiche Studien zeigen ferner, dass Datenverarbeitungspatente die Innovation nicht fördern sondern hemmen. Europa wird Schaden leiden, wenn das Gebiet der Datenverarbeitung nicht erneut explizit von der Patentierbarkeit ausgeschlossen wird.
Änderung
 Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass die Veröffentlichung und Verbreitung von Computerprogrammen oder sonstigen Urheberrechtsgegenständen niemals eine direkte oder indirekte Patentverletzung darstellen kann.
Begründung
Hiermit wird erklärt, wie Patentrechte durch andere Rechtsgüter, vor allem die Veröffentlichungsfreiheit (Art 10 EKMR) und das Eigentum an individuellen Schöpfungen (geistiges Eigentum, im Falle der Software: Urheberrecht), beschränkt werden. Diese Änderung macht deutlicher, dass sowohl die Veröffentlichungsfreiheit als auch das Recht zur Beschränkung der Verwendung eigenschöpferischer Werke (Urheberrecht) grundlegender als Patentrechte sind und somit eine Schranke des zulässigen Umfangs von Patentrechten darstellen. Wo das Urheberrecht anwendbar ist, sind Patente nicht anwendbar, und umgekehrt. Das Prinzip der "maximalen Trennung der Bereiche des Geistigen Eigentums" fand in den Entscheidungen Dispositionsprogramm (1976) und Betriebssystem (1990) des deutschen Bundesgerichtshofes mustergültige Formulierung und unterliegt dem Art 52 des Europäischen Patentübereinkommens.
Wenn das Parlament sich weiterhin auf einen kleinen Satz von Änderungsanträgen konzentrieren will, ohne die gesamte Richtlinie zusammenzustreichen, empfehlen wir über den oben genannten minimalen Satz hinaus die folgenden Änderungen. Wir müssen aber warnen: so lange nicht jeder Erwägungsgrund und jeder Artikel des Kommissions- oder JURI-Textes gestrichen oder geändert wird, werden einige Türen zur grenzenlosen Patentierbarkeit offen bleiben, und das Gebäude wird dem Andrang der Logikpatente nicht standhalten.

Änderung
"Computerimplementierte Erfindung" ist jede Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die auf den ersten Blick mindestens ein neuartiges Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem oder mehreren Computerprogrammen realisiert wird."Computerisierte Erfindung", auch "computer-implementierte Erfindung" genannt, bedeutet eine Neuerung, deren Umsetzung den Gebrauch eines Datenverarbeitungssystems in Verbindung mit peripheren Geräten erfordert, und die, aufgrund der Art der Nutzung der peripheren Geräte, eine Erfindung im Sinne des Patentrechts darstellt.
Begründung
Der Begriff "computer-implementierte Erfindung" ist dem Computer-Fachmann nicht geläufig. Er ist in der Tat überhaupt nicht im allgemeinen Gebrauch. Er wurde vom Europäischen Patentamt (EPA) im Mai 2000 als Anhang 6 der Dokumentation der Trilateralen Konferenz zwischen dem Amerikanischen, Europäischen und Japanischen Patentamt eingeführt, wo er dazu diente, die Patentierbarkeit "computer-implementierter Geschäftsmethoden" in Europa zu verankern und nachzuweisen, dass das EPA den von US und Japan vorgegebenen "internationalen Standard" trotz ungeliebter heimischer Gesetze weitestgehend umgesetzt hat. Die Änderung beseitigt die Verwirrung und bringt den Begriff wieder in Einklang Art 52 EPÜ. Sie stellt klar, dass eine erfinderische Waschmaschine nicht dadurch zur Nicht-Erfindung wird, dass sie von einem eingebetteten Rechner gesteuert wird. In einer EU-Presseerklärung ("MEPs vote to tighten up rules on patentability of computerised inventions", Date: 2003-06-18, on cordis.lu) über diese Richtlinie, wurde der Begriff "computerisierte Erfindungen" eingeführt, und es wurde erklärt, dass "solche Erfindungen nicht normale Softwareprogramme umfassen, sondern vielmehr Lösungen für Geräte wie Mobiltelefone, intelligente Haushaltsgeräte, Maschinensteuerungen, ...". In der Tat stellt der Begriff "computerisierte Erfindung" verständlicher als "computer-implementierte Erfindung" dar, was die Gesetzgeber als patentfähgig ansehen wollen: den erfinderischen Gebrauch von Geräten, die der Steuerung durch ein Datenverarbeitungssystem unterworfen wurden.
Änderung
 Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass computer-implementierte Lösungen technischer Probleme nicht lediglich deshalb als patentfähige Erfindungen angesehen werden, weil sie Einsparungen von Ressourcen innerhalb eines Datenverarbeitungssystems ermöglichen.
Begründung
Diese Änderung spiegelt derzeitiges deutsches Fallrecht wieder. In den Worten des 17. Senats des Bundespatentgerichts (BPatG, Entscheidung vom 26. März 2002, 17 W (pat) 69/98, http://swpat.ffii.org/papiere/bpatg17-suche02/index.de.html):

Ein entscheidendes Indiz für die Technizität des Verfahrens sieht die Anmelderin darin, dass es auf einer technischen Problemstellung beruht. Dadurch, dass das vorgeschlagene Verfahren nicht mit einem Wörterbuch arbeite, könne der Speicherplatz hierfür entfallen. ... Was die technische Aufgabenstellung anlangt, so kann hierin nur ein Indiz, nicht aber ein Nachweis für die Technizität des Verfahrens gesehen werden. Würde Computerimplementierungen von nichttechnischen Verfahren schon deshalb technischer Charakter zugestanden, weil sie jeweils unterschiedliche spezifische Eigenschaften zeigen, etwa weniger Rechenzeit oder weniger Speicherplatz benötigen, so hätte dies zur Konsequenz dass jeglicher Computerimplementierung technischer Charakter zuzubilligen wäre. Denn jedes andersartige Verfahren zeigt bei seiner Implementierung andersartige Eigenschaften, erweist sich entweder als besonders rechenzeitsparend oder als speicherplatzsparend. Diese Eigenschaften beruhen - jedenfalls im vorliegenden Fall - nicht auf einer technischen Leistung, sondern sind durch das gewählte nichttechnische Verfahren vorgegeben. Würde schon das Erfüllen einer solchen Aufgabenstellung den technischen Charakter einer Computerimplementierung begründen, so wäre jeder Implementierung eines nichttechnischen Verfahrens Patentierbarkeit zuzubilligen; dies aber liefe der Folgerung des Bundesgerichtshofs zuwider, dass das gesetzliche Patentierungsverbot für Computerprogramme verbiete, jedwede in computergerechte Anweisungen gekleidete Lehre als patentierbar zu erachten.
Änderung
Bei der Ermittlung des technischen Beitrags wird beurteilt, inwieweit sich der Gegenstand des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit, der sowohl technische als auch nichttechnische Merkmalen umfassen kann, vom Stand der Technik abhebt.Der technische Beitrag ist durch Betrachtung des Unterschiedes zwischen dem Umfang der technischen Merkmale des Patentanspruchs als ganzem und dem Stand der Technik zu ermitteln.
Begründung
Die Kommissions- und JURI-Texte bedeuten, dass ein "technischer Beitrag" ausschließlich aus nicht-technischen Merkmalen bestehen kann. Dies ist selbstwidersprüchlich und führt zu unbegrenzter Patentierbarkeit. Änderung CULT-15 korrigiert den Fehler, soweit dies im Rahmen der Anspruchsmerkmal-Arithmetik überhaupt möglich ist.
Änderung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Voraussetzung der erfinderischen Tätigkeit nur erfüllt ist, wenn eine computerimplementierte Erfindung einen technischen Beitrag leistet.Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass eine Erfindung im Sinne des Patentrechtes nur dann vorliegt, wenn die Lösung des Problems, unabhängig davon, ob ihre Umsetzung den Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage erfordert oder nicht, technischen Charakter aufweist.
Begründung
Nichtnaheliegen (= "erfinderische Tätigkeit / erfinderischer Schritt") und das Vorliegen einer Technischen Erfindung (= "eines technischen Beitrages") sind zwei getrennte Erfodernisse. Ihre Vermengung in ein einziges Erfordernis ist unverständlich und führt zu praktischen Problemen, u.a. dazu, dass die Erfindung nicht neu sein muss und dass Patentämter Patentanträge auf Nicht-Erfindungen nicht mehr abweisen dürfen, ohne zuvor eine aufwendige Suche nach vorbekannter Technik durchzuführen.
Änderung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf eine computerimplementierte Erfindung entweder ein Erzeugnisanspruch erhoben werden kann, wenn es sich um einen programmierten Computer, ein programmiertes Computernetz oder eine sonstige programmierte Vorrichtung handelt, oder aber ein Verfahrensanspruch, wenn es sich um ein Verfahren handelt, das von einem Computer, einem Computernetz oder einer sonstigen Vorrichtung durch Ausführung von Software verwirklicht wird.Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass eine computerisierte Erfindunge als ein Erzeugnis, d.h. ein Satz von an eine Datenverarbeitungsanlage angeschlossenen Geräten, oder als ein von solchen Geräten ausgeführtes Verfahren beansprucht werden kann.
Begründung
Dieser Artikel erklärt die Bedeutung der Begriffe "Produkt" und "Prozess" im Kontext von computerisierten Erfindungen. Die Originalversion interpretiert beide Begriffe korrekt, aber hat eine unerwünschten Nebenwirkung: sie suggeriert, dass in den Begriffen des Universalrechners formulierte Algorithmen (Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche) patentfähige "Erfindungen" sind oder sein können. Die Änderung korrigiert den Fehler. Die erfindungsrelevanten Erzeugnisse und Verfahren sind nicht durch das Datenverarbeitungsssytem sondern durch die daran angeschlossenen peripheren Geräte gekennzeichnet. Bei letzteren könnte es sich z.B. um eine Automobilbremse, einen Gummihärtungsofen oder eine Waschmaschine handeln.
Änderung
 Die Mitgliedsstaaten sorgen dafür, dass überall dort, wo ein Gebrauch einer patentierten Technik zur Kommunikation mit dem anderen System (d.h. zur Umwandlung in die und aus den Konventionen dieses Systems) erforderlich ist, ein solcher Gebrauch nicht als Verletzung angesehen wird.
Begründung
Hierbei handelt es sich um ITRE-15 mit einer kleinen Änderung: statt "Computer-System oder Netzwerk" heißt es "Datenverarbeitungssystem". Dadurch wird klar gestellt, dass es nicht lediglich um die Interoperabilität zwischen Rechnerarchitekturen (z.B. IBMPC und Mac) sondern zwischen Software-Systemen aller Art geht. Wie die ITRE-Begründung sagt:
Die Möglichkeit, Geräte zu verbinden um sie interoperabel zu machen ist eine Art, für offene Netzwerke zu sorgen und den Missbrauch dominanter Stellungen zu verhindern. Dies ist insbesondere vom Fallrecht des EuGH entschieden worden. Das Patentrecht sollte es nicht möglich machen, dieses Prinzip auf Kosten des freien Wettbewerbs und der Anwender außer Kraft zu setzen.
Änderung
Zwar werden computerimplementierte Erfindungen einem Gebiet der Technik zugerechnet, aber um das Kriterium der erfinderischen Tätigkeit zu erfüllen, sollten sie wie alle Erfindungen einen technischen Beitrag zum Stand der Technik leisten.Obwohl Computerprogramme keinem Gebiet der Technik (d.h. der angewandten Naturwissenschaft) angehören, können sie verwendet werden, um technische Erfindungen zu beschreiben und zu steuern.
Begründung
Der Text der Kommission erklärt Computerprogramme zu technischen Erfindungen. Er beseitigt das unabhängige Erfordernis, dass eine Erfindung (= ein technischer Beitrag) vorliegen muss, und vermengt es mit dem Erfordernis des Nichtnaheliegens (Erfindungsschrittes). Dies führt zu Widersprüchen in der Theorie und unerwünschten Folgen in der Praxis. Mehr dazu findet sich in der Rechtfertigung unseres Änderungsvorschlages zu 4(2).
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