2. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen (RA) Politische Einigung Dok. 11503/03 CODEC 995 PI 70 (x) 9051/04 PI 39 CODEC 651 Hintergrund: Grundlage der Diskussion ist nunmehr der Text der RL in Dok. 9051/04 vom 3. Mai 2004, der von der Präsidentschaft in Folge der Diskussion im ASTV am 30. April 2004 vorgelegt wurde. Wie von der ständigen Vertretung in Brüssel zutreffend angemerkt, unterscheidet sich der Text der RL nicht vom Vorgängerdokument 8731/04, sodass die Weisung für den 30. April (Modifikation der Weisung für den 21. April) vollinhaltlich aufrecht erhalten werden kann, da insbesondere keine österreichische Interessen betreffende neue Entwicklungen zu erkennen sind. Österreich begrüßt die wachsende Zustimmung zum Text der Präsidentschaft, und zeigt sich hinsichtlich der vorgeschlagenen Modifikationen im Sinn des italienischen Vorschlages (betreffend EG 7a) und des dänischen Vorschlages (betreffend Artikel 6a, 8cd) flexibel. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Hinsichtlich des deutschen Vorschlages (betreffend Artikel 2b) wäre wenigstens sicher zu stellen, dass die Verarbeitung und Handhabung von Information nicht von der Patentierung ausgeschlossen wird, wenn diese Verarbeitung oder Handhabung einen technischen Beitrag leistet (z.B. wenn durch die Verbesserung des Betriebssystems eines Computers derselbe eine gesteigerte Arbeitsgeschwindigkeit erreicht, und somit die Verbesserung eines technischen Gerätes vorliegt). Auch hinsichtlich des deutschen Vorschlages wird somit auf den vorwöchigen Weisungsvorschlag (ursprünglich: die vorangegangenen Weisungen) verwiesen. (zu spät eingelangter) WEISUNGSVORSCHLAG für die 2050. Tagung des AStV I am 30.4. 2004 zum TOP ''Richtline für computerimplementierte Erfindungen``: Basierend auf dem Text zur RL in Dok. 8731/04 des Vorsitzes sowie den in der COREPER-Sitzung vom 21. April 2004 geäußerten Vorschlägen Deutschlands (Streichung des Erwägungsgrundes 13, Anpassung des Erwägungsgrundes 13a und Neuformulierung des Artikels 2b), sowie des Vorschlages von Italien (Erwägungsgrund 7a in den verfügenden Teil einbringen), und im Hinblick auf den Sitzungsverlauf am 21. April 2004 wird ergänzend zur Weisung für die Sitzung vom 21.4.2004 (siehe unten) wie folgt modifiziert: Österreich unterstützt die in der Sitzung vom 21. April eingenommene Haltung des Vorsitzes vollinhaltlich, nämlich die vorliegende Textfassung im Prinzip beizubehalten, jedoch den Änderungswünschen bezüglich der EG 7a, 13 und 13a positiv Rechnung zu tragen. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Dies wird wie folgt begründet: EG 7a betrifft den Ausschluss von Computerprogrammen als solchen von der Patentierbarkeit. Dies deckt sich mit der vielfach geäußerten Intention aller Delegationen und kann daher - in wünschenswert klarstellender - in den verfügenden Teil der RL übernommen werden. Ebenso ist bezüglich des EG 13 die Befürchtung verständlich, dass die dort vorgenommen positive Formulierung (''eine im Zusammenhang mit einem Computer durchgeführte definierte Prozedur oder Handlungsabfolge .... kann eine patentierbare Erfindung darstellen``) zu dem Missverständnis Anlass geben könnte, ein Computerprogramme als solches müsse als patentierbar angesehen werden . Wenn auch der EG 13 inhaltlich akzeptabel erscheint, so kann doch seiner Streichung zugestimmt werden. Der EG muss dann sinngemäß angepasst werden, wie von Deutschland vorgeschlagen. Dem deutschen Textvorschlag zum Artikel 2b kann hingegen auch in der neuen Fassung nicht zugestimmt werden (wobei auch hier die österreichische Haltung mit jener des Vorsitzes übereinstimmt): Das Wort ''predominate`` ist inhaltlich unklar und verweist auf eine zu einschränkende Art der Beurteilung der Erfindungseigenschaft Allenfalls könnte man im Einklang mit dem vorhandenen Patentrecht formulieren, dass ''die technischen Merkmale - im Hinblick auf den in der Gesamtheit seiner Merkmale betrachteten Anmeldungsgegenstand - sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben dürfen``. Die Definition, dass ''der Gebrauch von Naturkräften zur Kontrolle physikalischer Effekte, die über die digitale Darstellung von Information hinausgehen`` jedenfalls zu einem Gebiet der Technik gehört, ist zwar sachlich richtig, erscheint aber nicht notwendig. Besonders problematisch ist der letzte Satz, der die Verarbeitung, Handhabung (sowie die Presentation) von Information in ihrer Gesamtheit und prinzipiell von der Patentierbarkeit ausschließt. Wie schon in der Weisung zur Sitzung vom 21. April ausgeführt, erscheint dies als eine unangemessene Einschränkung des Schutzes der Erfindungstätigkeit. Den diesbezüglichen Einwänden der Kommission ist daher zuzustimmen. Österreich spricht sich gegen die Übernahme der Formulierung des Artikels 2b gemäß dem deutschen Vorschlag aus. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Dem dänischen Vorschlag für einen neuen Artikel 6a und 8 cd kann positiv begegnet werden. Wenn auch der Text der Präsidentschaft aus österreichischer Sicht ausreichend erscheint - wie auch von der EK erläutert - so ist doch die erneute Betonung der Wichtigkeit der Sicherstellung von Interoperabilität ein wünschenswerter Akzent. WEISUNGSVORSCHLAG für die 2049. Tagung des AStV I am 21./23.4. 2004 zum TOP ''Richtline für computerimplementierte Erfindungen``: Hintergrund: Computerimplementierte Erfindungen (''Softwarepatente``) nahmen in der Vergangenheit an Zahl und Bedeutung stetig zu. Eine Fortsetzung dieses Trends ist wegen der Signifikanz von Software-Entwicklungen für das Erfindungswesen zu erwarten. Ein möglichst rasches in Kraft treten einer RL, die normiert was patentierbar sein soll und was nicht, wird muss daher im Sinn der Chancengleichheit für die österreichische Wirtschaft für erstrebenswert gehalten werden. Aus österreichischer Sicht war es jedoch immer notwendig die verschiedenen - einander widerstreitenden - Interessen abzuwägen: Einerseits fordert ein Teil der Industrie vehement SW-Patente als Innovationsschutz und als Instrument im Konkurrenzstreit gegen Mitbewerber aus Japan und den USA. Andrerseits fürchten Vertreter der Open Source Bewegung ebenso wie manche KMUs eine zu weitreichende Patentierungspraxis als existenzbedrohende Knebelung ihrer Aktivitäten. ''Softwarepatente`` können bisweilen mit verhältnismäßig geringem Aufwand einen für die Mitbewerber kaum zu umgehenden sehr weitreichenden Schutzumfang erreichen. Daher soll die Patentierung von reiner - ''nichttechnischer`` - Software verboten bleiben. Insbesonders Geschäftsmethoden und Algorithmen soll der Patentschutz verwehrt bleiben (im Gegensatz zu den USA). Ebenso soll die Interoperabilität von Softwareentwicklungen so weit wie möglich gewährleistet bleiben. Es darf jedoch andrerseits der Schutz für erteilte Patente, die einen technischen Beitrag leisten, nicht unnötig geschwächt werden. Daher soll auch ein Datenträger mitsamt der geschützten Software unter den Patentschutz fallen. Keinesfalls fällt allerdings ein Computerprogramm, bzw. sein Datenträger ''als solcher`` unter den Patentschutz, sondern dieser wird nur gewährt, wenn der technische Beitrag gegeben ist. Während der Ratstext im Wesentlichen diese gegenwärtige Prüf- und Erteilungspraxis (speziell des Europäischen Patentamtes) festschreibt - wobei allerdings klar ein technischer Beitrag einer Software-Erfindung gefordert wird - hat das Europäische Parlament in erster Lesung weitgehend den Forderungen der Gegner von Softwarepatenten entsprochen. Dies entspricht nicht dem einvernehmlichen Standpunkt des Rates (siehe Pkt. 3 in Dok. 8253/04) Die zweite Lesung wird erst nach den Wahlen zum Europäischen Parlament (12.6.2004) erfolgen Zu den Fragen der Punkte 7-11 aus Dok. 8253/04, und Fußnoten 17-19, 21 aus Add 8253/04 Punkt 7: Im Sinn der TRIPS-Verträglichkeit der RL möchte die Kommission die Technik-Zugehörigkeit einer computerimplementierten Erfindung in einem eigenen Artikel 3 festschreiben, hat aber in der RAG bereits signalisiert, dass sie auch mit den Erwägungsgründen 7a, 12 zufrieden wäre. Österreich kann beide Versionen akzeptieren, wobei das Beibehalten der Erwägungsgründe statt eines neuen Artikels 3 bevorzugt wird, um dem Europäischen Parlament entgegen zu kommen. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Sollte hingegen alternativ der Artikel 3a (Änderungsvorschlag 45) gemäß dem Europäischen Parlament zur Debatte stehen (wie in der RAG der Fall), wäre dies abzulehnen: die Verarbeitung von Daten darf nicht prinzipiell als nicht patentierbar bezeichnet werden. Wenn es z.B. gelänge, durch eine Neuorganisation des Betriebssystems die Geschwindigkeit eines Computers zu verdoppeln, so wäre darin eindeutig die Verbesserung eines technischen Gerätes zu sehen. Hingegen ist die Aussage des Erwägungsgrundes 13a, dass die bloße Übertragung eines nicht-patentierbaren Verfahrens auf einen Computer die Patenfähigkeit nicht begründet als notwendige Klarstellung anzusehen. Gegebenenfalls: Österreich lehnt die restriktive Formulierung des Änderungsvorschlages 45 (neuer Artikel 3a) ab. Die Klarstellung des Erwägungsgrundes 13a erscheint hingegen notwendig. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Punkt 8: Der Vorbehalt der Kommission gegen Artikel 5.2 ist in der Befürchtung begründet, es könnten Patentansprüche auf Computerprogramme, bzw. Datenträger ''als solche`` gestattet werden. Da aber Artikel 5.2 im Gegenteil einen solchen Anspruch nur dann zulässt, wenn das in Rede stehende Programm einen Erzeugnis- oder Verfahrensanspruch begründet (und jenes Erzeugnis oder Verfahren somit technischer Natur sein muss), teilt Österreich die Meinung der Delegationen, dass diese Gefahr nicht besteht. Es ist im Gegenteil im Sinn eines starken Patentschutzes notwendig, dass der Datenträger eines rechtmäßigen geschützten Programms ebenfalls unter den Patentschutz fällt. Österreich spricht sich für die Beibehaltung des Artikels 5.2 aus. Ein starker Patentschutz für gewährbare, technische Software-Erfindungen muss jedenfalls den Schutz des Datenträgers beinhalten. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Punkte 9,10: Die Interoperabilität von Computerprogrammen, und eine mögliche Behinderung derselben durch die Patentierungsmöglichkeit ist ein kritisches Problem. Österreich hat daher in der RAG Sympathie für den Vorschlag Luxemburgs geäußert, die Interoperabilität sicher zu stellen, sich aber wegen der fraglichen TRIPS-Kompatibilität und um den Verhandlungsspielraum mit dem Europäischen Parlament nicht zu verringern, für eine Beibehaltung des Erwägungsgrundes 17 ausgesprochen, was ebenso ausreichend wäre (der Vorsitz hat in diesem Zusammenhang auch auf die Gesamtheit der Erwägungsgründe 7a, 12, 17 und den Artikel 5.2 hingewiesen). Österreich betont die Notwendigkeit, die Interoperabilität von Software so weit wie möglich unbehindert zu gewährleisten und könnte der Annahme des luxemburgischen Vorschlages, falls dieser eine Mehrheit findet, daher zustimmen. Allerdings kann der Alternative der Beibehaltung des Erwägungsgrundes 17 und somit einer Lösung des Problems außerhalb des Patentrechtes zugestimmt werden, wie es auch der Auffassung der Präsidentschaft entspricht. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) Punkt 11, und Fußnoten 17,18,19 im Addendum zu 8253/04: Dem deutschen Vorschlag den ''technischen Beitrag`` zu definieren kann nur teilweise zugestimmt werden: richtigerweise wird betont, dass der technischen Beitrag eines Anmeldungsgegenstandes in seiner Gesamtheit, dass heißt in der Summe seiner technischen und nicht-technischen Merkmale beurteilt werden muss. Hingegen ist die ''Kontrolle über physikalische Kräfte`` (eine in der Vergangenheit erarbeitete Formel der deutschen Judikatur zur Technizität) als Definition des ''Technischen`` der Eigenart von Software-Erfindungen unangemessen. Es handelt sich ja vielmehr um die Steuerung des Informationsflusses, um einen technischen Effekt ( zum Beispiel die Verbesserung der Funktion eines technischen Gerätes) zu erzielen. Der spanische/portugiesische Vorschlag ist abzulehnen. Die Beurteilung der Erfindungshöhe kann nur dann sachgerecht erfolgen, wenn der zur Rede stehende Gegenstand in seiner Gesamtheit beurteilt wird (technische Merkmale - die unbedingt vorhanden sein müssen - in Zusammenschau mit den nicht-technischen Merkmalen). Es kann die nicht nahe liegende Verwendung (die in einem nicht-technischen Bereich liegen kann) die Erfindungshöhe vergrößern. Außerdem würde das Verbot von nicht-technischen Merkmalen im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches den Schutzumfang ungebührlich vergrößern, was sich genau gegen die Absicht einer sinnvollen Einschränkung der Patentierbarkeit richten würde. Österreich spricht sich für die Beurteilung der Erfindungshöhe eines Anmeldungsgegenstandes aus der Gesamtheit seiner technischen und nicht-technischen Merkmale aus. Die Beurteilung der Erfindungshöhe eines Anmeldungsgegenstandes aus der Gesamtheit seiner Merkmale ist der einzig angemessene Weg um die Erfindungshöhe im patentrechtlichen Sinn zu bestimmen. Andererseits könnte ein Verbot von zusätzlichen nicht-technischen Merkmalen im kennzeichnenden Teil von Patentansprüchen den Schutzumfang unter Umständen zu stark ausdehnen. Die ausschließliche Definition von ''Technik`` im Sinn der ''Kontrolle über physikalische Kräfte`` ist nicht ausreichend und für sich allein zu einschränkend im Hinblick auf die Eigenart von Software-Erfindungen durch die Kontrolle von Information einen technischen Effekt zu erzielen. (Gemäß Weisungsvorschlag BMVIT) On 05-05, Hartmut Pilch wrote: > > Das ist gerade über die WK bei mir eingetrudelt. > > WK: Wirtschaftskammer > MR: ? > > Ich brauche lange, um MSWod-Dokumente zu oeffnen. -- Holger Blasum +49-174-7313590 GPG ACDFC3B769DC NO Software Patents - Power to the Parliament! National Action Days http://kwiki.ffii.org/SwpDemo0405En #bxl-ffii at irc.debian.org (evenings)