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Im Sommer 1974 kam dann die Wende. Nach einer grundlegend veränderten Besetzung nahm der 17. Senat des Bundespatentgerichts drei weitere Sachen zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung zu überprüfen. Dies führte zu einer nahezu vollständigen Abkehr von der früheren Rechtsansicht. Fassen wir die wesentlichen Ergebnisse dieser drei Entscheidungen leitsatzartig zusammen, so stellt sich die Meinung des Senats über die Patentfähigkeit von Vorschriften zur automatischen Datenverarbeitung nunmehr wie folgt dar:
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidungen hat der Senat in allen drei Fällen die Rechtsbeschwerde zugelassen, die auch eingelegt worden ist. ...
Mit dem Dispositionsprogramm-Beschluss des Bundesgerichtshofs liegt nun die erste Entscheidung über die drei vom 17. Senat des Bundespatentgerichts zugelassenen Rechtsbeschwerden und die erste höchstrichterliche Entscheidung zu den patentrechtlichen Problemen der ADV überhaupt vor. Wie die vorgesehene Aufnahme des Beschlusses in die amtliche Sammlung erkennen lässt, misst ihm der Patentsenat selbst grundsätzliche Bedeutung zu. Diese hat der sorgfältig begründete Beschluss in der Tag. Weit über die Entscheidung des konkreten Falls hinaus bildet der Beschluss einen gewichtigen Beitrag zur Fortbildung des materiellen Patentrechts, der mit seiner im Leitsatz nicht annähernd reflektierten Fülle von Aspekten und Gedanken auch für die Anwendung und Auslegung der "europäischen" Regeln über die Patentfähigkeit des künftigen deutschen Patentrechts uneingeschränkt Geltung beanspruchen kann.
Den Kern der Entscheidung bilden die Üeberlegungen zum Begriff der "technischen" Erfindung, zu seiner Abgrenzungsfunktion und Anwendung auf Lösungsmaßnahmen im Bereich der ADV. Sodann präsentiert der Bundesgerichtshof in solcher Klarheit erstmals ausgesprochene Regeln für die Sachprüfung von Anmeldungen, deren technischer Charakter zweifelhaft ist. Von eminent praktischer Bedeutung ist schließlich der in der Entscheidung umrissene Orientierungsrahmen, wo für Lehren auf dem Gebiet der Informatik positiv die Zone des Patentierbaren beginnt.
Die Versuche des Reichsgerichts und des Reichspatentamts, der Technik definitorisch Herr zu werden, stellten entweder allein auf Physik und Chemie ab oder sahen das Wesen des Technischen allzu eng nur in seinem Gegensatz zur Welt des Geistigen. Die häufig zitierte Definition der technischen Erfindung aus der Wettschein-Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach unter Erfindung "eine angewandte Erkenntnis auf technischem Gebiet" zu verstehen ist, also eine "Anweisung, mit bestimmten technischen Mitteln zur Lösung einer technischen Aufgabe ein technisches Ergebnis zu erzielen", nennt zwar die notwendigen Elemente der Regel zu technischem Handeln, bleibt aber weitgehend eine Antwort darauf schuldig, was denn nun Technik im patentrechtlichen Sinn sei. Immerhin findet sich in der Begründung mit der beiläufigen Erwähnung der Lindenmaier'schen Formel, dass die Technik sich als "Benutzung von Kräften oder Stoffen der belebten oder unbelebten Natur" darstelle, ein richtungsweisender Ansatz. Auch die kürzlich zum Gebrauchsmusterrecht ergangene Buchungsblatt-Entscheidung vermittelt über das spezielle Problem der Beurteilung von Flächenmustern hinaus keine tieferen Einsichten in das Wesen der Technik. Die vom 17. Senat des Bundespatentgerichts im Typensatz-Beschluss vorgeschlagege Umschreibung des Technischen als "Welt der Dinge" ist blass und für Abgrenzungszwecke kaum brauchbar.
Solche Schwächen haften der Rote-Taube-Formel nicht an, soweit sie das Gebiet der Technik im patentrechtlichen Sinn als durch den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte gekennzeichnet begreift und diesen zur unabdingbaren Voraussetzung der patentfähigen Erfindung erhebt. Sie erlaubt einerseits sowohl die Einbeziehung anderer Naturkräfte als physikalischer und chemischer wie auch bisher unbekannter Naturkräfte, schließt andererseits aber die menschlichen Verstandeskräfte als solche Naturkräfte aus. Wollte man die menschliche Verstandestätigkeit mit Rücksicht auf die primär biologisch-chemischen Vorgänge, die die gesamte Tätigkeit des Gehirns regeln und beeinflussen, den beherrschbaren Naturkräften zurechnen, so würde dies nichts anderes bedeuten als eine schrankenlose Öffnung des Erfindungsbegriffs, mithin eine Eröffnung des Patentschutzes für schlechthin alle Ergebnisse menschlichen Wirkens. Denn die beiden anderen Elemente der Rote-Taube-Formel, die "Planmäßigkeit" und "kausale Übersehbarkeit", könnten dieses Ergebnis in aller Regel nicht korrigieren, weil auch Regeln für geistige Tätigkeiten sich nahezu immer als Anweisungen für planmäßiges Handeln darstellen und kausal übersehbar sind. Für die der streitigen Anmeldung zugrundeliegende Organisations- und Rechenregel räumt der Bundesgerichtshof dies ausdrücklich ein. Daher drängen sich Zweifel auf, ob diese beiden Komponenten des Beggriffs der technischen Erfindung noch eine eigenständige, d.h. abgrenzungsrelevante Funktion haben.
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Damit ist die entscheidende Aussage für eine sachgerechte und zuverlässige Abgrenzung der nicht-technischen Schöpfungen gewonnen. Die beherrschbaren Naturkräfte sind ein Oberbegriff für alle Erscheinungen und Vorgänge, die durch eine nach unseren Erfahrungen und Erkenntnissen zwingende --- wenn auch nicht notwendigerweise stets erkannte --- Gesetzmäßigkeit zwischen Ursache und Wirkung charkterisiert sind. Andere Formeln zur näheren Kennzeichnung der technischen Lehre im patentrechtliche Sinn wie etwa "Nutzung von Materie und/oder Energie" oder "Beeinflussung des Wechselspiels von Stoffen, Kräften und Energiearten" sind inhaltlich nichts anderes als definitorische Synonyme für eben diese beherrschbaren Naturkräfte. Den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unabdingbaren Voraussetzung der patentfähigen Erfindung zu erheben, trifft daher den Nagel auf den Kopf.
Eine undifferenzierte Einbeziehung aller Lehren, die eine geistige Tätigkeit des Menschen zum Gegenstand haben, in den Kreis der dem Patentschutz zugänglichen Neuerungen wäre daher nur dann möglich, wenn auf das Erfordernis, dass die patentfähige Erfindung eine Lehre zu technischem Handeln darstellen muss, gänzlich verzichtet würde. ...
... Überzeugender wäre in diesem Zusammenhang ein Rückgriff auf den historischen Gesetzgeber gewesen, der zwar nie von "Technik" oder gar "technischer Erfindung" spricht, der aber, wie dies auch aus der in der Gesetzesbegründung[1] -- freilich mit Rücksicht auf das heute als nicht mehr einschlägig erachtete Merkmal der gewerblichen Verwertbarkeit -- gezogenen Grenzlinie zwischen patentfähigen und nicht patentfähigen Lehren hervorgeht, den Patentschutz schöpferischen Leistungen im Bereich der Technik, der gewerblichen Gütererzeugung, vorbehalten wollte. Jedenfalls hege ich keinen Zweifel daran, dass sich die ständige Praxis der Patentbehörden und Gerichte, als patentfähig nur eine technische Erfindung anzuerkennen, aufgrund einer nahezu einmütigen Überzeugung und Billigung aller beteiligten Kreise über einen Zeitraum von nunmehr fast 100 Jahren zu einem gewohnheitsrechtlichen Grundsatz verfestigt hat. Insoweit wäre allein der Gesetzgeber befugt, diese Patentierbarkeitsvoraussetzung zu beseitigen. Solchen Willen hat aber der Bundestag auch bei der jüngsten Revision des Patentgesetzes durch das Gesetz über internationale Patentübereinkommen vom Juni 1976 nicht zu erkennen gegeben.
Der Bundesgerichtshof stützt sein Festhalten am Erfordernis des technischen Charakters der patentfähigen Erfindung schließlich darauf, dass der Begriff der Technik das "einzig brauchbare Abgrenzungskriterium" gegenüber anderen Leistungen des Menschen sei und ein völliger Verzicht darauf zu einer Überschneidung mit dem sachlichen Geltungsbereich anderer Schutzsysteme führen müsse. Dieses Argument ist in jeder Hinsicht überzeugend, selbst wenn man berücksichtigt, dass auch das Urheberrecht der ineinem Werk enthaltenen geistigen Leistung als solcher, z.B. einer neuen mathematischen Formel oder einem wissenschaftlichen Lehrsatz, keinen Schutz bietet. Denn obwohl wir über ein recht umfassendes System von Ausschließlichkeitsrechten verschiedenster Art verfügen, bedeutet dies keineswegs, dass jeder schöpferischen menschlichen Leistung in irgendeinem dieser Schutzsysteme ein Platz eingeräumt werden müsste. Würden nun aber die Lehren für verstandesmäßige Tätigkeiten schlechthin der Technik zugerechnet, wäre eben dies der Fall. Das Patentgesetz würde, wie der Bundesgerichtshof es plastisch formuliert, zum "Auffangbecken" für den Schutz jedweder geistigen Leistung, sofern sie nur neu und erfinderisch wäre. Eine solche, auch nur mögliche Monopolisierung des Denkens ist uns fremd. Schließlich ist ein lückenloses System des Ideenschutzes weder aus Gerechtigkeitsgründen geboten noch wäre es segensreich. Denn selbst wenn viele Anmeldungen an den Hürden der Neuheit oder Erfindungshöhe zu Fall kommen sollten, könnte kaum verhindert werden, dass ein qualitativ und quantitativ beträchtlicher Anteil von Geistesschöpfungen den Patentschutz erhalten würde, dessen Auswirkungen aber kaum zuverlässig abschätzbar sind und der mit der Sperrwirkung technischer Patente nicht vergleichbare Behinderungseffekte nach sich ziehen könnte. Dass das im Ergebnis demnach berechtigte Festhalten am Erfordernis der "technischen Erfindung" nicht verbietet, den Bereich des Technischen selber im Gefolge veränderter Anschauungen und Verhältnisse behutsam zu erweitern und damit den Patentschutz für bisher nicht als technisch angesehene Neuerungen zu eröffnen, versteht sich von selbst. Des Bundesgerichtshofs "Rote Taube" ist ein Paradebeispiel dafür.
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Begreift man das Wesen der technischen Erfindung als Lehre zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte, dann kann auf die weitere Bedingung, dass die erfindungsgemäße Regel unmittelbar die Benutzung solcher Naturkräfte zum Gegenstand haben und unmittelbar zum bezweckten Erfolg führen muss, nicht verzichtet werden. Würde es nämlich für die Patentfähigkeit ausreichen, wenn im Zusammenhang mit der beanspruchten Lehre irgendwo auch technische Mittel benutzt werden, so würde der Begriff der Technik wieder "seiner spezifischen und unterscheidenden Bedeutung" entkleidet und wäre damit als Abgrenzungsinstrument praktisch wertlos. ...
Einer der Hauptstreitpunkte bei der patentrechtlichen Diskussion war und ist die Frage, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass datenverarbeitungsgerecht konzipierte, d.h. algorithmisierte Rechenvorschriften ohne weiteres automatisierbar sind, also mit Hilfe eines Universalrechners nach entsprechender Programmierung ausgeführt werden können. Jene, die solche Regeln als dem Gebiet der Technik zugehörig erachten, leiten dies aus dem Umstand her, dass die algorithmisierte Problemlösung ohne weiteres automatisierbar ist, nach entsprechender Umsetzung in ein Programm "vollautomatisch und ohne weitere Einwirkung oder Mithilfe geistiger menschlicher Kräfte" abläuft. Auch in anderem Zusammenhang neigt die Praxis dazu, dem Kriterium der Automatisierbarkeit "patentbegründende" Bedeutung zuzuerkennen. Jene hingegen, die die Patentfähigkeit von primär verstandesmäßig vorzunehmenden, gleichwohl automatisierbaren Operationen verneinen, argumentieren nicht zuletzt damit, dass der durch die Benutzung des Computers ermöglichte automatische Prozessablauf durch eine eigenständige Kausalkette in Gang gesetzt wird, also nicht unmittelbare Folge der algorithmisierten Problemlösung ist.
Wird der Unmittelbarkeitsgrundsatz ernst genommen, so kann nicht zweifelhaft sein, welche Betrachtungsweise die richtige ist. Zwischen der Rechenregel und der sich anschließenden automatischen Lösung mit Hilfe des Computers besteht kein die Unmittelbarkeit begründender Kausalzusammenhang. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn die Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage zweckmäßig ist oder gar -- wie dies bei den algorithmisierten Rechenvorschriften nahezu immer der Fall ist -- ihre Benutzung die einzige Möglichkeit darstellt, die jewilige Aufgabe überhaupt oder wenigstens in wirtschaftlich sinnvoller Weise zu lösen. ...
Grundsätzlich besteht jedoch kein Anlass, das Unmittelbarkeitsprinzip aufzugeben. Eine bereinigte, von Ballast befreite Definition der technischen Erfindung würde daher lauten:
Die technische Erfindung ist eine Lehre, wie beherrschbare Naturkräfte unmittelbar zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses eingesetzt werden sollen.
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... technische Merkmale in dem Patentanspruch können nur dann eine Patentierung rechtfertigen ..., wenn sich die erfinderische Neuheit in ihnen niederschlägt, nicht jedoch dann, wenn die Erfindung auf den nicht-technischen Teil der Lehre ... beschränkt bleibt.
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So verwundert es nicht, wenn in der jüngeren Diskussion um die Schutzfähigkeit der Software ein Begriff wie "Software-Engineering" auftaucht, der die patentrechtliche Wertung gewissermaßen schon vorwegnimmt. Solche Neuschöpfungen ändern freilich nichts daran, dass die Informatik mit ihren Arbeitsergebnissen unter immaterialgüterrechtlichem Blickwinkel im Grenzgebiet von Urheberrecht (Geisteswissenschaften), Patentrecht (Technik) und Niemandsland liegt und es daher einer sorgfältigen tatsächlichen und rechtlichen Analyse bedarf, ob eine konkrete Software-Schöpfung in den einen oder anderen Bereich fällt.
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Hierfür zieht der Bundsgerichtshof zwei Gesichtspunkte heran, die auch in der bisherigen Diskussion um den Patentschutz für Software-Schöpfungeneine hervorragende Stellung eingenommen haben: Zum einen die Überlegung, dass solche algorithmisierten, auf ADV-Unterstützung zugeschnittenen Organisations- und Rechenregeln im Zusammenhang mit den sog. "Gebrauchsanweisungen" zu sehen sind, zum anderen den sich im Hinblick auf die Interdependenz von Hardware und Software aufdrängenden Aspekt, dass sich eine Korrektur deshalb als notwendig erweisen könnte, weil zwischen dem jeweiligen Algorithmus bzw Programm und den dadurch ausgelösten Schaltvorgängen in der Datenverarbeitungsanlage eine enge Korrelation besteht, die eine Äquivalenz von dauerhafter Festschaltung in Form eines Spezialrechners und programmeirtem Betrieb eines Universalrechners nahelegt.
Die Überlegung, dass jedem Computerprogramm und weitergehend sogar einer algorithmisierten Rechenvorschrift ein bestimmter Schaltzustand bzw eine bestimmte Schaltfolge im Computer entspreche, die ihrerseits nicht anders behandelt werden dürften als eine Festschaltung in Form eines Spezialrechners für eben dieses Programm oder diesen Algorithmus, beruht in ihrem Kern auf der wohlbekannten Äquivalenzlehre und ist schon deshalb anfechtbar. Die patentrechtliche Äquivalenztheorie ist als Hilfsmittel für die Feststellung der Erfindungshöhe und des Schutzumfangs einer patentierten technischen Lehre entwickelt wordne. Ihre Anwendung bei der Prüfung, ob ein konkreter Vorschlag dem Patentschutz überhaupt zugänglich, also technischer Natur ist, verbietet sich schon deshalb, weil Prüfungsgegenstand hier allein das ist, was tatsächlich beansprucht und offenbart ist, nicht aber das, was sein könnte. Aber selbst wenn die Lehre von den patentrechtlichen Gleichwerten auch in diesem Zusammenhang brauchbar wäre, so könnte sie deie ihr zugedachte Stützungsfunktion nur dann erfüllen, wenn ein Durchschnittsfachmann aus der bloßen Offenbarung des erfindungsgemäßen Algorithmus bzw eine speziellen Programms ohne weiteres und unmittelbar entnehmen könnte, wie die entsprechende schaltungstechnische Lösung z.B. durch den Aufbau eines Spezialrechners zu bewerkstelligen wäre. Das ist aber, wie der 17. Senat selber nunmehr ausdrücklich und völlig zu Recht einräumt -- abgesehen vielleicht von ganz trivialen Fällen --, ohne erfinderisches Zutun nicht möglich.
Trotz der -- aus Sicht der Informatik -- grundsätzlich bestehenden Austauschbarkeit von Hardware und Software, die zur Annahme auch einer patentrechtlichen Gleichwertigkeit verführt, sind Computerprogrammierung und Computer-Engineering nach Ausgangssituation, Arbeitsweise und verwendeten Mitteln zwei Paar Stiefel. Wie der Informatiker aus der Offenbarung eines komplexen Spezialschaltwerks nicht ersehen kann, wie er einen Universalrechner zu programmieren hätte, kann der Computeringenieur aus der bloßen Offenbarung eines Programms oder gar nur eines Algorithmus nicht ableiten, wie er einen Spezialrechner konstruieren müsste. Da der Algorithmus als solcher niemals geschützter Gegenstand der Erfindung wäre, sondern nur die spezielle Vorrichtung mit ihren baulich-funktionellen Merkmalen, wäre im übrigen für die Patentprüfung wahre Aktrobatik vonnöten: aus der Angabe des Algorithmus bzw der darauf aufbauenden spezifischen Steueranweisung in Form eines Programms projiziert der Prüfer als Durchschnittsfachmann gedanklich die ihm ja ohne weiteres mögliche Spezialschaltung, die er anschließend mit den im Stand der Technik vorgefundenen Schaltwerken, Computern etc. vergleicht! Dass die Annahme einer generellen Äquivalenz ein Irrweg ist, lässt sich schließlich auch am umgekehrten Fall demonstrieren: sie hätte nämlich zur Folge, dass jede Spezialschaltung mangels Erfindungshöhe nicht patentierbar wäre, wenn ein Universalrechner entsprechend programmiert werden könnte. Das ist aber in aller in aller Regel der Fall.
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Der Bundesgerichtshof gelangt zu der Schlussfolgerung:
Die Lehre, eine Datenverarbeitungsanlage nach einem bestimmten Rechenprogramm zu betreiben, kann .. nur patentfähig sein, wenn das Programm einen neuen, erfinderischen Aufbau einer solchen Anlage erfordert und lehrt oder wenn ihm die Anweisung zu entnehmen ist, die Anlage auf eine neue, bisher nicht übliche und auch nicht naheliegende Art und Weise zu benutzen.
Wie aus dieser Formulierung und aus anderen Stellen der Entscheidungsbegründung hervorgeht, wird also die Grenze zur Patentierbarkeit erst in der Stufe der eigentlichen Programmierung überschritten, nicht schon im Bereich der dem jeweiligen Programm zugrundeliegenden algorithmischen Problemlösung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird das "Reich des Technischen" erst mit der "auf dem Algorithmus beruhenden Anweisung für den Betrieb" einer Datenverarbeitungsanlage betreten. Die Unterscheidung zwischen der algorthmischen Problemlösung einerseits und ihrer Programmierung andererseits ist berechtigt. Wie bereits früher dargelegt, ist ein Computerprogramm als fertige maschinengerechte Betriebsvorschrift nicht gleichbedeutend mit dem Algorithmus, auch wenn dieser das Gewerbe des konkreten Programms bildet. Selbst wenn ein durchschnittlicher Programmierer befähigt ist, einen vorgegebenen Algorithmus in eine Steueranweisung für eine bestimte Datenverarbeitungsanlage umzusetzen, so enthält die Rechenregel nicht auch und zugleich jede denkbare und mögliche Programmiervorschrift. Vielmehr besteht in der Stufe der Programmierung ein wesentlicher Spielraum für mehr oder minder optimale, einfache und elegante Lösungen. Algorithmus und Programm wären selbst dann nicht gleichzusetzen, wenn der Algorithmus unmittelbar in die Maschine eingegeben werden könnte, da in diesem Fall die Programmierungsfunktion von der Hardwarelogik, dem Betriebssystem und der Dienstsoftware übernommen werden, ohne dass dies am Charakter des Algorithmus etwas ändert.
Für die Informatiker ist dieses Ergebnis allerdings mehr als betrüblich. Tatsächlich stehen sie vor einem Trümmerhaufen, da sie für ihr schönstes Kind, die Algorithmen, praktisch keinerlei Ausschließlichkeitsschutz erhalten können.
Das klingt zunächst paradox, sind doch die Algorithmen der eigentlich schöpferische Beitrag der Informatik oder, wie dies in der patentrechtlichen Diskussion betont worden ist, der "allgemeine Erfindungsgedanke". ... Wenn nun die Informatiker insbesondere auf eine schlaltungstechnische Realisierung neuer oder verbesserter Algorithmen verwiesen werden, so ist das wenig tröstlich für sie. Denn abgesehen davon , dass die Hardware-Lösung allenfalls einen mittelbaren Algorithmenschutz bewirken kann, wird sie oft überaus aufwendig, umständlich, teuer und vor allem im Hinblick auf die durch den Algorithmus ermöglichte Programmierbarkeit eines beliebigen Universalrechners in vielen Fällen geradezu unsinnig sein. Da der Urheberrechtsschutz für Algorithmen per se ebenso versagt und wettbwerbsrechtliche Ansprüche nur ausnahmsweise durchgreifen werden, sind die Informatiker letztlich ins Niemandsland geworfen.
Sucht man nach Möglichkeiten, wie den Algorithmen dennoch der Patentschutz auf breiter Basis offengehalten werden könnte, so wird nur ein einziger -- wie die Anmeldepraxis zeigt, stets erhoffter -- Ausweg aus diesem Dilemma sichtbar: Auf der einen Seite eine Lockerung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, wonach die technische Lehre unmittelbar zum Einsatz beherrschbarer Naturkräfte führen muss, auf der anderen Seite, gewissermaßen als Tribut für diese Wohltat, eine Beschränkung des sachlichen Schutzbereichs patentierter Algorithmen auf eine maschinelle Anwendung bzw Ausführung oder, weitergehend, auf die Anwendung mit einer spezifischen Maschinenkonfiguration.
Für eine solche Liberalisierung mag insbesondere sprechen, dass die meisten -- namentlich anwendungsorientierte -- Algorithmen ausschließlich im Zusammenhang mit einer Computeranwendung brauchbar und nützlich sind. ...
Nun, der Bundesgerichtshof hat sich, wie aus der eigentlichen Entscheidungsbegründung sowie den Überlegungen zu den Möglichkeiten einer Erweiterung des Begriffs der Technik oder eines völligen Verzichts hierauf klar hervorgeht, dieser Betrachtungsweise verschlossen und wird sich wohl auch in Zukunft kaum für sie erwärmen. Auch dafür gibt es gute Gründe. Zunächst würde ein weniger streng gehandhabter Unmittelbarkeitsgrundsatz, selbst wenn man ihn nur den datenverarbeitungsgerechten Rechenvorschriften zugutekommen lassen wollte, auf längere Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass die Patentierbarkeitsvoraussetzung der technischen Lehre ihre Abgrenzungsfunktion einbüßte und allen Lehren für verstandesmäßige Tätigkeiten Schritt für Schritt der Patentschutz eröffnet würde. Vor allem aber sind erhebliche Zweifel angebracht, ob eine solche Ausnahme für das Gebiet der Informatik überhaupt vertretbar ist. Die ADV ist heute zu einem unentbehrlichen Hilfsmittel in allen Bereichen der menschlichen Gesellschaft geworden und wird dies auch in Zukunft bleiben. Sie ist ubiquitär. Ist die Hardware-Industrie noch relativ leicht eingrenzbar, so gilt dies nicht mehr für die Software-Industrie, wo die Software-Hersteller ebenso sehr Anwender sind wie die überall zu findenden Software-Nutznießer auch Hersteller. Ihre instrumendale Bedeutung, ihre Hilfs- und Dienstleistungsfunktion unterscheidet die ADV von den enger oder weiter begrenzten Einzelgebieten der Technik und ordnet sie eher solchen Bereichen zu wie z.B. der Betriebswirtschaft, deren Arbeitsergebnisse und Methoden -- beispielsweise auf den Gebieten des Managements, der Organisation, des Rechnungswesens, der Werbung und des Marketings -- von allen Wirtschaftsunternehmen benötigt werden und für die daher prima facie ein Freihaltungsbedürfnis indiziert ist. Nach welchen Seiten hin auch immer aber ein patentrechtlicher Algorithmenschutz begrenzt würde -- durch die Bindung an eine bestimmte Maschinenkonfiguration oder sogar an eine ganz bestimmte Datenverarbeitungsanlage, durch den Anwendungszweck und das Anwendungsgebiet --, so ist doch die Gefahr offensichtlich, dass dieser Schutz eine weit über das mit herkömmlichen technischen Schutzrechten verbundene Maß hinausgehende Sperrwirkung entfalten und die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen nachhaltig blockieren könnte. Das zugunsten der Patentfähigkeit von Algorithmen oft gehörte Argument, dass diese nur in Verbindung mit digitalen Rechenautomaten nützlich sind, hat eine Kehrseite, weil sich eben gerade aus dieser Tatsache ergeben kann, dass der patentierte Algorithmus dann die Benutzung von Computern überhaupt verwehrt, weil eine Substitution durch andere Mittel oder einen anderen Algorithmus nicht möglich oder nicht zumutbar ist. So besehen erscheint der Denkansatz einer notwendigen "Vergesellschaftung" der Informatik, zumindest der Algorithmen, durchaus plausibel, will man nicht den im Gefolge eines Algorithmenschutzes wahrscheinlichen ungeheueren privaten Machtzuwachs -- naiv oder bewusst -- leugnen.
Diese wenigen Gesichtspunkte zeigen, dass die Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang datenverarbeitungsgerecht konzipierte Rechen- und Organisationsregeln und andere Lehren für verstandesmäßige Tätigkeiten einen Ausschließlichkeitsschutz genießen sollen, Aufgabe der Rechtspolitik ist. Jedenfalls kann und darf es nicht Aufgabe der Gerichte sein, im Rahmen eines Einzelfalls eine rechtstechnisch und rechtspolitisch zwar vertretbare, in ihren Konsequenzen aber nicht überschaubare Entscheidung zu treffen. Das hat der Bundesgerichtshof wohl erkannt und in der Begründung auch klar zum Ausdruck gebracht. Auch wenn nicht zu erwarten ist, dass der Gesetzgeber sich in absehbarer Zeit oder überhaupt mit dem Problem eines Ausschließlichkeitsschutzes für Algorithmen und ähnliche geistige Leistungen befassen wird, mag sich der Bundesgerichtshof den Vorwurf, konservativ, noch in der Gedankenwelt des 19. Jahrhunderts verhaftet zu sein, daher ruhig gefallen lassen. Denn ein konservatives, Rechtssicherheit erzeugendes Urteil ist für alle Betroffenen immer noch besser als ein vermeintlich fortschrittliches, das sich später als Danaergeschenk erweist.
Der Bundesgerichtshof beurteilt ein Computerprogramm als eine konkretisierte technische Gebrauchsanweisung für den Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage, um mit ihrer Hilfe eine bestimmte Aufgabe zu lösen. Dem ist zuzustimmen. Jedes Programm hat als Ergebnis einer nach bestimmten, insbesondere durch die verwendete Programmiersprache vorgegebenen Regeln vorzunehmenden geistigen Ordnungstãigkeit zwar zunächst und unmittelbar keine technische Wirkung. Seine Zweckbestimmung ist indessen mit der Vollendung des rein geistigen Schöpfungsakts und der schriftlichen Niederlegung nicht erreicht, da sein Adressat nicht der Mensch sondern eine Maschine ist. Zweckbestimmung eines Computerprogramms ist es ausschließlich, nach Umsetzung in eine maschinenlesbare Darstellung, die eine Erkennung der Befehle durch elektromagnetische Signale und Impulse ermöglicht, die entsprechenden Schaltoperationen im Computer auszulösen und so zu steuern, bis das gewünschte Ergebnis erreicht ist. Jedes Programm verkörpert daher die für den Betrieb einer Datenverarbeitungsanlage unabdingbare Steueranweisung, ohne die der Computer leere Hülle, tote Materie wäre, und ist somit in Übereinstimmung mit den oben dargelegten Grundsätzen echte Gebrauchsanweisung für eine Vorrichtung, also Lehre zum technischen Handeln.
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Mit der Qualifizierung des Programms als Lehre zum technischen Handeln ist freilich nichts gewonnen, weil die durch das Programm repräsentierte Gebrauchsanweisung nicht unabhängig von der Datenverarbeitungsanlage beurteilt werden kann und nur dann patentierbar wäre, wenn sie nicht mehr im Bereich des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der nach ihr betriebenen Datenverarbeitungsanlage liegt. Machen wir uns nun bewusst, dass die Universalrechner zur Lösung beliebiger Aufgaben konzipiert und ihre Einsatzmöglichkeiten nahezu unbegrenzt sind, dann erscheint diese Hürde unüberwindbar. Schon hier wird sich jeder fragen, ob für die Patentierung von Computerprogrammen wirklich noch Raum ist.
Der Bundesgerichtshof weist zwei Wege für die Patentierung von Programmen: Entweder den einer konstruktiven, schaltungstechnischen Lösung durch eine spezielle Schaltungseinheit oder Vorrichtung oder den der verfahrensmäßigen Lösung durch Angabe einer neuen, bisher nicht üblichen und nicht naheliegenden Betriebsvorschrift. Beide Möglichkeiten schränkt der Bundesgerichtshof weiterhin dadurch ein, dass eine in der Problemanalyse und/oder in der Auffindung des Algorithmus liegende schöpferische Leistung patentrechtlich irrelevant ist, d.h. der darauf beruhenden speziellen Schaltung bzw Programmierungsmaßnahme weder Neuheit noch Erfindungshöhe vermitteln kann. Diese Einschränkung ist mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Algorithmen nicht technischer Natur sind und deshalb auch als solche nicht Gegenstand der Erfindung sein können, ebenso konsequent wie die Feststellung, dass der fehlende technische Charakter der programmierten Rechenvorschrift der Patentfähigkeit eines bestimmten Programmierungsvorschlags nicht entgegensteht. Die weitere Aussage schließlich, dass das Fehlen einer schöpferischen Leistung bei der Erstellung des Programms die "Patentierung der auf das Programm bezogenen Betriebsanweisung" nicht zwingend ausschließt, ist nur für die zweite vom Bundesgerichtshof ins Auge gefasste Alternative der verfahrensmäßigen Lösung bedeutsam. Sie ergibt nur dann einen Sinn, wenn man sie so versteht, dass eine an sich naheliegende, weil fachmännische Programmierungsmaßnahme jedenfalls dann nicht patenthindernd ist, wenn sie einen gewissermaßen "überraschenden" Effektim Operationsablauf des Computers zur Folge hätte, d.h. eine irgendwie vorteilhafte Wirkungsweise, die aufgrund der Konzeption und Konstruktion der benutzten Datenverarbeitungsanlage nicht zu erwarten war. Im HInblick auf den Zusammenhang zwischen Programm und bestimmungsgemäßem Gebrauch der Datenverarbeitungsanlage ist dieser Ansatz durchaus zutreffend, da eben Bezugspunkt allein der Computer und seine Arbeitsweise ist, nicht das Programm als solches, auf dessen Abweichung von vorbekannten Programmen es daher nicht ankommt.
Damit sind wir aber schon bei der Kernfrage, die die vom Bundesgerichtshof entwickelte Konzeption eines möglichen "Programm"-schutzes aufwirft: Ob nämliche die Verweisung auf die konstruktive, schaltungstechnische Lösung bzw die Angabe einer erfinderischen Gebrauchsanweisung für einen zum Stand der Technik gehörenden Computer für die Praxis eine realistische, brauchbare Alternative darstellt, um sich "Programm"-Patente sichern zu können. Ich glaube nein.
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Mehr noch als dieser Weg scheint mir der zweite vom Bundesgerichtshof für möglich gehaltene Weg, für Programme über die Angabe einer neuen Gebrauchsanweisung für den Computer Patentschutz zu erhalten, illusionär zu sein. Die Patentierbarkeit einer solchen Gebrauchsanweisung setzt voraus, dass der Erfinder erkennt und angibt, auf welche neue, nicht naheliegende und fortschrittliche Art und Weise ein Computer zu steuern oder zu betreiben sei, um eine verbesserte Arbeits- oder Wirkungsweise des Computers selber herbeizuführen. Dass dies auch nur gelegentlich gelingen könnte, erscheint kaum denkbar. Die Universalrechner der heutigen Generatiuon und auch schon früherer Generationen sind von der Logik und vom Design so konzipiert und strukturiert, dass sie zur Bewältigung der unterschiedlichsten Probleme eingesetzt und programmiert werden können. Ihre schaltungstechnisch-funktionelle Flexibilität ist daher grundsätzlich unbegrenzt. Eine geschickte Programmierung kann nun allerlei bewirken, z.B. eine Zeitersparnis, eine günstigere Speicherausnutzung und vieles andere mehr. Eines aber kann sie nicht bewirken: Dass der Computer selber auf neue Art und Weise arbeitet, also etwa Schaltungen aufbaut, die vom Hardware-Design her nicht vorgesehen oder möglich wären. Die Vielfalt der möglichen Maschinenoperationen und Schaltkombinationen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Hieraus folgt, dass ein Programm stets nur im Vergleich zu anderen Programmen anders oder besser sein kann, auf die Arbeitsweise und das Leistungsvermögen der benutzten Datenverarbeitungsanlage aber nicht verändernd einwirkt.
Die patentrechtliche Konsequenz ist lapidar: Jede Programmierung eines Computers bewegt sich immer im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Anlage, wie er durch deren Systemstruktur und -funktion festgelegt und möglich ist. Dies gilt für alle Typen von Programmen, also auch für die der Maschine näherstehenden Programme des Betriebssystems. Die Vorstellung, dass ein spezielles Programm "schlummernde" Fähigkeiten des Computers wecken könnte, findet in der technischen Wirklichkeit keine Stütze. Selbst wenn ein solcher Ausnahmefall, d.h. eine die Arbeits- oder Wirkungsweise des Computers verändernde Gebrauchsanweisung via Programm denkbar wäre und auch erkannt (!) werden sollte, dann erscheint die Inanspruchnahme des Urheberrechtsschutzes für das maschinenlesbare Programmpaket erheblich zweckmäßiger als der kostspielige und langwierige Versuch, für das Programm ein Patent zu erhalten, das wegen des bloßen Verfahrensschutzes überdies geringen wirtschaftlichen Wert hätte. Da nach der in Deutschland vorherrschenden Rechtsauffassung die maschinenlesbaren Computerprogramme mit zugehöriger Dokumentation urheberrechtlichen Schutz genießen, erübrigt sich insoweit auch eine nähere Untersuchung der Frage, ob eine Korrektur dahingehend geboten wäre, dass Programmpatente erteilt werden müssten, wenn sie zwar vom Computer selber nur bestimmungsgemäßen Gebrauch machen, sich aber von vorbekannten Programmen patentbegründend unterscheiden.
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Die vom Bundesgerichtshof vertretene Rechtsauffassung fügt sich nahtlos in die Rechtsentwicklung in den kontinentaleuropäischen Ländern ein, die für einen Patentschutz von Algorithmen und Computerprogrammen kaum mehr Raum lässt. Der den algorithmisierten Rechen- und Organisationsvorschriften verweigerte Ausschließlichkeitsschutz durch Patente verschafft insbesondere den Herstellern von Datenverarbeitungsanlagen den aus ihrer Sicht notwendigen Freiraum, da die dem Hardware-Absatz sicher förderliche umfassende Nutzungsmöglichkeit der Computer durch Drittrechte nicht eingeschränkt werden kann, und wird von ihnen sicher begrüßt werden. Anders sieht die Sache für die Informatiker und die Software-Hersteller, insbesondere die zahlreichen unabhängigen Service-Unternehmen aus, die an den von ihnen geschaffenen algorithmischen Problemlösungen keinen Ausschließlichkeitsschutz begründen können. Weder das Urheberrecht noch das von der Weltorganisation für geistiges Eigentum vorbereitete besondere Schutzsystem für Computer-Software kann oder soll hier Abhilfe bringen. Sie sind daher darauf angewiesen, für ihre verschiedenen Software-Produkte, namentlich maschinenlesbare Programme nebst zugehöriger Dokumentation, auf den Urheberschutz und den in Zukunft vielleicht verfügbaren Sonderschutz für Software zu vertrauen.