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BM 2001 UnivPatGBMJ 2001 ArbErfG

Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes: Referentenentwurf 2001
Tag der Bananen-Union

Den Hochschullehrern soll das Recht genommen werden, auf eine patentrechtliche Verwertunt ihrer Arbeit zu verzichten oder diese eigenständig durchzuführen. Stattdessen erhalten die Hochschullehrer 30% Tantiemen für die von der Hochschul-Patentabteilung einzufahrenden Gewinne. Dieser Entwurf wurde Anfang 2002 ohne große Änderungen verabschiedet
Titel:
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes: Referentenentwurf 2001
Quelle:
BMJ BMJ
  1. Der Text
  2. Annotated Links


								Stand: 28. März 2001

Bundesministerium der Justiz

III B 4 - 3621-2

	Bundesministerium für Arbeit und 

Sozialordnung

IIIa4-30211
Referat: III B 4

Referatsleiter: MR Dr. Welp 030/2025-9324

Referentin: ORRn Dr. Thun 030/2025-9348

	Referat: IIIa 4

Referatsleiter: MR Viethen 0228/527-2730

Referentin: VRn z.A. Pelzner 0228/527-2632
				

Referentenentwurf 

eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über

Arbeitnehmererfindungen

Deutscher Bundestag						Drucksache 14/

14. Wahlperiode

Gesetzentwurf

der Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen 

A. Zielsetzung

Das Gesetz dient dazu, die bisherige Regelung der Rechte an Erfindungen
von Hochschullehrern (das sog. ''Hochschullehrerprivileg`` des   42
ArbEG) an die veränderten Rahmenbedingungen der Hochschulforschung
anzupassen.

Nach bisheriger Rechtslage sind Erfindungen von Professoren, Dozenten
und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen
Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie
Erfindungen. Diese Regelung gibt den genannten Personen die freie
Verfügungsbefugnis über die von ihnen im Rahmen ihrer dienstlichen
Tätigkeit gemachten Erfindungen. Bei Schaffung  des bisherigen §42
ArbEG im Jahre 1957 bezweckte der Gesetzgeber, mit dieser
Sondervorschrift dem Schutze der Lehr- und Forschungsfreiheit an der
Hochschule zu dienen und den Erfindergeist an der Hochschule durch die
Sonderstellung des Hochschullehrers anzuregen. Beide Prämissen tragen
diese Ausnahmeregelung nach heutiger Einschätzung nicht mehr. Die
grundrechtlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre erfordert
nicht, dass den Forschern an Hochschulen die unbeschränkte
Rechtsinhaberschaft an ihren dienstlich gemachten Forschungsergebnissen
eingeräumt werden müsste. Es sind auch keine Anzeichen dafür
ersichtlich, dass die wissenschaftlichen Leistungen und die
Leistungsfähigkeit deutscher Hochschulforschung in Verbindung  mit dem
Hochschullehrerprivileg stünden.

Geändert hat sich zudem das forschungs- und wirtschaftspolitische Umfeld
der Hochschulen. Hochschulen sind nicht mehr Stätten reiner
Grundlagenforschung. Die staatlich finanzierte Forschung dient neben der
wissenschaftlichen Erkenntnis als solcher auch der Eröffnung neuer
Chancen für Innovation und damit der Stimulierung von Neuerungen im
wirtschaftlichen Bereich. Daher gehört die Förderung des Wissens- und
Technologietransfers zu den grundlegenden Aufgaben der Hochschulen (  2
Abs. 7 Hochschulrahmengesetz). 

Zur Überführung von Forschungsergebnissen in wirtschaftliche Nutzung ist
es in aller Regel unerlässlich, dass solche Erfindungen durch ein
Patent- oder Gebrauchsmusterrecht gesichert werden. Erst der Patent-
oder Gebrauchsmusterschutz gibt begründete Aussicht auf Überführung
kommerziell verwertbarer Forschungsergebnisse in wirtschaftliche
Wertschöpfung. Dies ist nach der gegenwärtigen Rechtslage wegen des in  
42 ArbEG enthaltenen Sonderrechts für Hochschullehrer, das diesen die
freie Verfügungsbefugnis über ihre in dienstlicher Eigenschaft gemachten
Erfindungen gibt, nicht gewährleistet. Gleichzeitig wird die  Mehrzahl
der Erfindungen im Hochschulbereich dem Zugriff der Hochschule entzogen.
Dies macht es für Hochschulen in den meisten Fällen wirtschaftlich
uninteressant, eine Patentinfrastruktur aufzubauen und die Verwertung
von Forschungsergebnissen gezielt zu betreiben.

Ziel dieses Gesetzes ist es, den Wissens- und Technologietransfer an den
Hochschulen zu fördern und damit zu mehr Innovation beizutragen. Zu
diesem Zweck soll den Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, alle
wirtschaftlich nutzbaren Erfindungen in ihrem Bereich schützen zu lassen
und auf dieser Basis stärker und effektiver als bisher einer
industriellen Verwertung zuzuführen. Gleichzeitig sollen alle
Hochschul-Erfinder durch eine Besserstellung bei der Erfindervergütung
motiviert werden, aktiv an der Schutzrechtserlangung und Verwertung
ihrer Erfindungen mitzuwirken. 

Diese Änderungen sollen schnell erfolgen. Die Verbesserung der Erfassung
und Verwertung von Hochschulerfindungen ist ein vordringlich zu
bewältigendes Problem, das wegen des langen organisatorischen Vorlaufs
keinen Aufschub verträgt. Zudem ist die Diskussion zu diesem
Themenkomplex nach einer intensiven Behandlung in der
Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung
nunmehr abgeschlossen. Schließlich besteht nur jetzt eine auf den
Zeitraum 2001 bis 2003 begrenzte Möglichkeit, den Aufbau von
Patent-Infrastruktur an Hochschulen mit Bundesmitteln im Rahmen des
Zukunftsinvestitionsprogramms zu unterstützen. Daher soll die
Novellierung dieses Sonderbereichs des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
von der geplanten generellen Überarbeitung des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen abgekoppelt und vorgezogen werden.  

B. Lösung

Durch Änderung der bisherigen Sonderregelung für Hochschullehrer, frei
über die Anmeldung und Verwertung ihrer Erfindungen entscheiden zu
können, sollen die Hochschulen die Möglichkeit erhalten, solche
Erfindungen zur Verwertung an sich zu ziehen. Dadurch soll die Menge der
den Hochschulen zur Verfügung stehenden Erfindungen wesentlich erhöht
werden. Die Möglichkeit umfassender Inanspruchnahme aller an der
Hochschule anfallenden Erfindungen schafft die Voraussetzungen dafür,
dass im Hochschulbereich der Aufbau eines aus Verwertungserlösen
finanzierten Patent- und Verwertungswesens in Angriff genommen werden
kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaushalt keine
Kosten.

Für die Länderhaushalte entstehen unmittelbare Kosten für
Dienstleistungen zur Patentierung und Verwertung von
Forschungsergebnissen. Mittelbare Kosten entstehen bei der Schaffung
eines hochschulspezifischen Patent- und Verwertungssystems. Es ist
jedoch zu erwarten, dass die Einnahmen durch erfolgreiche Verwertungen
mittel- bis langfristig die Kosten der Schutzrechtserteilung und
Verwertung übersteigen werden. Der Bund wird im Rahmen des
Zukunftsinvestitionsprogramms finanzielle Hilfen für den notwendigen
Anschub geben .

	E. Sonstige Kosten

Keine.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
S. 1827), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu   42 wird wie folgt gefasst:

''Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen   42``.

b) Die Angabe zu   43 wird wie folgt gefasst:

 	''Übergangsvorschrift   43``.

c) Die Angabe zu    44 wird wie folgt gefasst:

''  44 (weggefallen)``.

	

2.   42 wird wie folgt gefasst:

''  42

Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen

Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende
besonderen Bestimmungen:

1.	Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner
Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem
Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel einen Monat zuvor, angezeigt hat. 
 24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

2.	Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die
Veröffentlichung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht
verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder
seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlichen, so hat er
dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.

3.	Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung
ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im
Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.

4.	Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der
Vergütung dreißig vom Hundert der durch die Verwertung erzielten
Einnahmen.

5.	  40 Nr. 1 findet keine Anwendung.``

3.   43 wird wie folgt gefasst:

''  43 

Übergangsvorschrift

(1)   42 in der am ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens und Fundstelle
des Gesetzes) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf
Erfindungen, die nach dem ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des
Gesetzes) gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen,
in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten
an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an
einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem ... (Einsetzen: Datum
Kabinettbeschluss) vertraglich verpflichtet haben,   42 des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum ... (Einsetzen: Tag vor
Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung, bis zum ... (Einsetzen: 1
Jahr nach Inkrafttreten) weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem ... (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens des Gesetzes)
von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die
Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum
... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes) geltenden Fassung
anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen
Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre
vor dem ... (Einsetzen: Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes) gemachten
Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.``

4.   44 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am .... in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil 

Der zentrale Anteil erfinderischer Ergebnisse an Hochschulen stammt aus
Arbeiten von Hochschullehrern oder wird unter Beteiligung von
Hochschullehrern erzielt. Die Erfindungen von Hochschullehrern sind nach
geltendem Recht (  42 ArbEG = Gesetz über Arbeitnehmererfindungen; ohne
Gesetzesbezeichnung zitierte Vorschriften sind solche des ArbEG) freie
Erfindungen, auf die der Dienstherr keine Zugriffsmöglichkeit hat. Über
die Verwertung der Erfindung entscheidet allein der Hochschullehrer, er
muss persönlich die Kosten und Risiken einer Schutzrechtsanmeldung und
Verwertung tragen, ihm stehen die wirtschaftlichen Früchte im Falle
erfolgreicher Verwertung zu; andererseits hat er auch das Recht, auf
schutzrechtliche Sicherung und Verwertung völlig zu verzichten.

Gerade letzteres geschieht häufig. Grund hierfür ist zum einen die
nachvollziehbare Scheu vor den Kosten, dem Risiko und dem zeitlichen
Aufwand für den Schutz und die Verwertung von Forschungsergebnissen.
Viele Hochschullehrer verfügen derzeit auch nicht über ausgeprägtes
Patent- und Verwertungswissen. Schließlich steht in vielen Fällen für
den Hochschullehrer die frühestmögliche Publikation seiner Ergebnisse im
Vordergrund des Interesses. Eine Veröffentlichung ohne vorhergehende
Patentanmeldung macht die Erfindung aber zum Stand der Technik; dies
führt - mangels einer Neuheitsschonfrist im deutschen und europäischen
Patentrecht - dazu, dass eine spätere Patentanmeldung mangels
patentrechtlicher Neuheit zurückgewiesen werden würde. 

Der Großteil der Hochschulerfindungen unterliegt damit nach geltendem
Recht nicht der Verwertungsmöglichkeit der Hochschulen. Gleichzeitig
kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rechtsinhaber
(Hochschullehrer, Dozenten und wissenschaftliche Assistenten) in
hinreichendem Maße für die Erlangung eines patent- oder
gebrauchsmusterrechtlichen Schutzes und die Verwertung der Erfindung
Sorge tragen. Zudem lohnt sich für die Hochschulen unter den jetzigen
gesetzlichen Bedingungen nicht der Aufbau eines Hochschulpatentwesens.
Dies hat zur Folge, dass in der Regel auch solche Erfindungen, die nicht
von dem durch   42 begünstigten Personenkreis stammen, von den
Hochschulen nicht in Anspruch genommen, sondern frei gegeben werden. 

Dieser Zustand ist unter forschungs- und innovationspolitischen
Gesichtspunkten nicht hinzunehmen. 

Erforderlich ist daher, den Hochschulen zu ermöglichen, alle dort
gemachten Erfindungen in Anspruch zu nehmen, zur Erteilung eines
Schutzrechts anzumelden und einer wirtschaftlichen Verwertung
zuzuführen. 

Der vorliegende Gesetzentwurf geht nicht den Weg der ersatzlosen
Streichung des   42 ArbEG. Damit würden alle Erfindungen und Erfinder im
Hochschulbereich in vollem Umfang den allgemeinen Regelungen des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen unterstellt. Eine solche Lösung
wäre rechts- und innovationspolitisch der falsche Weg.

Zum einen ist die völlige Gleichstellung des Hochschullehrers mit
anderen Arbeitnehmer-Erfindern wegen der grundrechtlich geschützten
Freiheit von Forschung und Lehre nicht möglich. Das Grundrecht des
Artikel 5 Abs. 3 GG gebietet zwar nicht die Rechtsinhaberschaft des
Hochschullehrers an seinen Forschungsergebnissen, denn die
Forschungsfreiheit umfasst nicht das Recht auf kommerzielle Nutzung von
Wissenschafts-Erfindungen. Berücksichtigt werden muss aber das aus der
Forschungsfreiheit herzuleitende Recht auf negative
Publikationsfreiheit, also das Recht des Wissenschaftlers, Ergebnisse
seiner Arbeiten der Öffentlichkeit nicht mitzuteilen. Auch muss
gewährleistet werden, dass die positive Publikationsfreiheit nicht in
unzumutbarer Weise beschränkt wird.

Zum anderen soll durch die Neuregelung eine stimulierende Wirkung auf
das Hochschul-Patentwesen und damit auf den Technologietransfer aus
diesem Bereich ausgeübt werden. Dies erfordert eine auf die besondere
Situation der Hochschulen ausgerichtete Regelung, die die Interessen und
Bedürfnisse aller Beteiligten (Hochschule, Wissenschaftler, Wirtschaft,
Allgemeinheit) angemessen berücksichtigt und gleichzeitig Hochschule und
Forscher anregt, Forschungsergebnisse schützen zu lassen und zu
verwerten.

Die Neuregelung unterstellt im Grundsatz die Erfindungen des gesamten
Personals an Hochschulen den allgemeinen Regelungen des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen.  Damit kann der jeweilige Dienstherr alle dort
gemachten Erfindungen unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen;
eine Freigabe gegen Erlösbeteiligung entsprechend §40 Nr. 1 ist für den
Hochschulbereich allerdings verwehrt. Sonderregelungen sichern die
positive und negative Publikationsfreiheit und eine für den Erfinder
günstigere Erfindervergütung in Form einer der Höhe nach festgelegten
Erlösbeteiligung. Der Erfinder behält zudem auch bei Inanspruchnahme
seiner Erfindung ein Benutzungsrecht im Rahmen seiner wissenschaftlichen
Tätigkeit. Eine Übergangsregelung soll die Möglichkeit der Abwicklung
oder Anpassung von Kooperationsverträgen gewährleisten, die von
Hochschullehrern in der Vergangenheit geschlossen worden sind. 

Durch die Gesetzesnovellierung sollen die rechtlichen Möglichkeiten der
Hochschulen gestärkt werden. Bei Inanspruchnahme der Erfindung können
sie bei erfolgreicher wirtschaftlicher Verwertung der Erfindung
Einkünfte realisieren. Damit werden die Voraussetzungen für die
langfristige Sicherung eines Patent- und Verwertungswesens im
Hochschulbereich geschaffen, das sich in einem im Laufe der Zeit immer
größeren Maße aus Verwertungserlösen selbst finanzieren und sich im
Endeffekt aus diesen Einkünften selbst tragen soll. Patentierung und
Verwertung müssen vom jeweiligen Dienstherrn nicht  selbst betrieben
werden. Dieser kann sich für die Wahrnehmung dieser Rechte und Aufgaben
externer Stellen bedienen und diese beauftragen. Entsprechende
Regelungen bleiben den Ländern vorbehalten.

Für die Hochschulwissenschaftler stellt insbesondere die Regelung der
Erfindervergütung in §  42 Nr. 4 ArbEG einen erheblichen Anreiz dar. Sie
werden im Falle der Verwertung ihrer Erfindung deutlich besser gestellt
als bei einer Berechnung der Vergütung nach den allgemeinen Regeln.
Gleichzeitig werden die Hochschullehrer der Aufgabe enthoben, die
Erfindung auf eigene Rechnung zur Erteilung eines Schutzrechts anmelden
und verwerten zu lassen. Es werden also nicht nur solche Hochschullehrer
profitieren, die bisher keine Patentaktivitäten entfaltet haben. Auch
patentaktive Hochschullehrer werden aufs Ganze gesehen besser gestellt,
da ihnen das mit der Schutzrechtsanmeldung und Verwertung verbundene
finanzielle Risiko abgenommen wird und sie zusätzlich noch in
beträchtlichem Maße am Verwertungserlös partizipieren.

B. Besonderer Teil 

Zu Artikel 1 Nr. 1

Die Vorschrift enthält die in der Inhaltsübersicht des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes  erforderlichen Änderungen.

Zu Artikel 1 Nr. 2 

  42 (Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen)

Die Vorschrift bestimmt, dass die allgemeinen Regelungen des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes für Erfindungen des Personals der
Hochschulen grundsätzlich anwendbar sind. Der Dienstherr erhält damit
das Recht, alle Diensterfindungen der an der Hochschule Beschäftigten,
auch der Hochschullehrer, in Anspruch zu nehmen. Damit unterliegen
künftig alle Wissenschaftler der Meldepflicht für Erfindungen und haben
bis zur Patentanmeldung oder Freigabe ihrer Erfindung durch die
Hochschule eine Veröffentlichung ihrer Forschungsergebnisse
zurückzustellen. Die Nichtbeachtung der Meldepflicht oder eine
vorzeitige Veröffentlichung sind Dienstpflichtverletzungen. 

Das Recht des Dienstherrn zur Inanspruchnahme setzt eine Diensterfindung
voraus. Zu diesen gehören künftig insbesondere auch Erfindungen aus
wissenschaftlicher Tätigkeit im Hauptamt. Frei sind Erfindungen, die der
Wissenschaftler im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit macht. Nach
wie vor frei sind Erfindungen, die privat getätigt werden, ohne dass ein
dienstlicher Bezug vorhanden ist. Für die Abgrenzung im konkreten
Einzelfall gelten die allgemeinen Grundsätze, ohne dass es einer
Sonderregelung bedarf. Auch freie Erfindungen sind der Hochschule
unverzüglich mitzuteilen (  18 ArbEG). Für die Inanspruchnahme und das
Verfahren gelten die allgemeinen Regeln. 

Die besonderen Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen betreffen
alle Bediensteten einer Hochschule, unabhängig davon, ob es sich um
Beamte oder Angestellte, wissenschaftliches oder technisches Personal
handelt. Ausgenommen sind nur Gastdozenten, Doktoranden und Studenten,
soweit sie nicht zusätzlich bei der Hochschule angestellt sind (z.B. als
wissenschaftliche Hilfskräfte). Zu den Hochschulen gehören sowohl
Universitäten als auch Fachhochschulen. 

Für Beschäftigte ohne wissenschaftliche Tätigkeit führt die Einbeziehung
in die Sonderregelungen des   42 lediglich in Bezug auf die Vergütung zu
einer Besserstellung gegenüber anderen Beamten und Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst. Die übrigen Bestimmungen des   42 dienen der
Gewährleistung der verfassungsrechtlich geschützten
Wissenschaftsfreiheit und gelten deshalb nur für Personen, die in den
Schutzbereich dieses Grundrechts einbezogen sind. Sie bleiben deswegen
für nicht wissenschaftlich Tätige ohne Auswirkung.

Die Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs über die
wissenschaftlich Tätigen hinaus ist geboten, um die Zielsetzung des
Gesetzes, den Wissens- und Technologietransfer an den Hochschulen zu
fördern und damit zu mehr Innovation beizutragen, zu erreichen. An
Forschungsarbeiten an Hochschulen sind nicht nur Wissenschaftler
beteiligt. Sie ist vielmehr durch eine Verzahnung von wissenschaftlichem
und technischem Personal, das in Teams zusammenarbeitet, gekennzeichnet.
Nur das wissenschaftliche Personal den neuen Regelungen zu unterstellen,
hätte zur Folge, dass in ein und derselben Einrichtung je nach Erfinder
unterschiedliche Methoden zur Ermittlung der Vergütung angewandt werden
müssten. Dies wäre nicht nur in hohem Maße unbillig, da die Beiträge
aller Beteiligten für das Forschungsergebnis maßgeblich sind, sondern
würde auch zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Berechnung der
Vergütung führen. 

	Zu   42 Nr. 1

Die Regelung trägt der  Forschungsfreiheit nach Artikel 5 Abs. 3 GG
Rechnung, die erst berührt wird, wenn der Wissenschaftler vor der
Entscheidung steht, ob er seine Erfindung veröffentlichen möchte oder
nicht (sog. positive und negative Publikationsfreiheit).

Die Vorschrift des   42 Nr. 1 sichert die positive Publikationsfreiheit.
Nach allgemeinen Regeln des Arbeitnehmererfindungsgesetzes müsste der
Wissenschaftler seine Forschungsergebnisse so lange geheim halten, als
die gemeldete Diensterfindung nicht frei geworden ist (  24 Abs. 2).
Damit käme bei einer Inanspruchnahme der Erfindung durch den Dienstherrn
eine Veröffentlichung grundsätzlich bis zu dem Zeitpunkt nicht in
Betracht, zu dem die technische Lehre offenkundig geworden ist, der
Dienstherr auf weitere Geheimhaltung verzichtet hat oder die
Schutzrechtsanmeldung offen gelegt worden ist. Eine solche Reduzierung
der Publikationsfreiheit auf freigegebene Erfindungen würde das
Publikationsrecht des Wissenschaftlers in unzulässiger Weise
beschränken. Daher muss für die Lehr- und Forschungstätigkeit des
Erfinders   24 Abs. 2 ausgeschlossen werden 

Auf der anderen Seite muss der Wissenschaftler eine Veröffentlichung so
lange zurückstellen, bis der Dienstherr die Schutzrechtsanmeldung nach  
13 Abs. 1 eingereicht hat. Eine Veröffentlichung des
Forschungsergebnisses vor Einreichung einer Patentanmeldung würde
nämlich die patentrechtliche Neuheit der Erfindung (  3  Patentgesetz)
zerstören und die Erteilung eines Patents auf Dauer verhindern. Eine
unverzüglich und unter besonderer Berücksichtigung der
wissenschaftlichen Interessen des Erfinders vorgenommene Patentanmeldung
 bewirkt im Regelfall eine nur geringfügige Verzögerung einer
Publikation. Hat der Wissenschaftler ein besonderes Interesse an einer
zügigen Veröffentlichung, gibt ihm   42 Nr. 1 Satz 1 die Möglichkeit,
bereits nach einer zumutbaren Wartezeit, die in der Regel einen Monat
beträgt, sein Forschungsergebnis zu offenbaren. 

Zu   42 Nr. 2

Die Vorschrift sichert die negative Publikationsfreiheit. Mit jeder
Patentanmeldung ist durch die zwingende Offenlegung der Anmeldung nach
Ablauf von 18 Monaten nach Einreichung (   32 Abs. 2, 31 Abs. 2 Nr. 2
PatG) - sofern die Anmeldung nicht vorher zurückgezogen wurde - eine
Veröffentlichung der Erfindung und damit auch der Forschungsergebnisse
verbunden. Für das Gebrauchsmuster gilt entsprechendes. Daher würde der
Hochschullehrer in seiner negativen Publikationsfreiheit verletzt
werden, wenn er sich dafür entscheidet, ein Forschungsergebnis auf Dauer
geheim zu halten, der Dienstherr aber die Erfindung in Anspruch nehmen
und eine Schutzrechtsanmeldung tätigen würde.

 Um solche Verletzungen des Artikel 5 Abs. 3 GG auszuschließen, wird der
Erfinder von seiner Meldepflicht befreit, wenn er aufgrund seiner Lehr-
und Forschungstätigkeit (also aus wissenschaftlich-ethischen Gründen)
eine Veröffentlichung seiner Erfindung ablehnt. 

In einem solchen Fall hat auch der Hochschullehrer eine eigene
Veröffentlichung, eine Schutzrechtsanmeldung oder Verwertung seines
Forschungsergebnisses zu unterlassen. Will der Erfinder das
Forschungsergebnis entgegen seiner früheren Absicht zu einem späteren
Zeitpunkt veröffentlichen oder verwerten, hat er die Erfindung
unverzüglich zu melden und eine bevorstehende Veröffentlichung
rechtzeitig anzuzeigen. Die Unterlassung einer solchen Meldung oder
Anzeige stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.

Zu   42 Nr. 3

Das dem Erfinder in jedem Fall verbleibende Benutzungsrecht für seine
Forschungsergebnisse im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit
rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Erfindung im Rahmen
wissenschaftlicher Tätigkeit gemacht wurde. Es ist angemessen, in jedem
Fall eine Benutzung im wissenschaftlichen Bereich sicher zu stellen. Da
hier nur eine nicht-kommerzielle Verwendung der Erfindung erfasst ist,
wird die wirtschaftliche Nutzung des Forschungsergebnisses nicht
beeinträchtigt. Auf der anderen Seite geht dieses Nutzungsrecht über das
sog. Versuchsprivileg des   11 Nr. 2 PatG hinaus: Nach dem Patentgesetz
ist nur die Forschung an der geschützten Erfindung frei; das hier
normierte Benutzungsrecht erlaubt nicht nur die Verwendung der Erfindung
als Versuchsgegenstand, sondern auch deren Nutzung als Arbeitsmittel im
Rahmen des Lehr- und Forschungsbetriebs der Erfinders.

Das Nutzungsrecht des Hochschullehrers besteht auch dann weiter, wenn
die Erfindung bzw. das hierauf erteilte Patent an Dritte veräußert oder
eine ausschließliche Lizenz erteilt wird.

Zu   42 Nr. 4

Die Regelung normiert bei unbeschränkter Inanspruchnahme für Erfinder im
Hochschulbereich eine im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen des
Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen einfachere und  den Besonderheiten
der Forschungslandschaft angemessene Erfindervergütung. Verwertet der
Dienstherr die Diensterfindung durch Patentverkauf oder Lizenzvergabe,
wird die Höhe der Vergütung  - in Abweichung von   9 Abs. 2  - pauschal
festgesetzt auf 30 Prozent des erzielten Verwertungserlöses. Ein Abzug
der Schutzrechtserwirkungs-, -aufrechterhaltungs-, -verteidigungs- und
-verwertungskosten findet dabei nicht statt. Dies stellt für die ganz
überwiegende Mehrzahl der Verwertungsfälle einen erheblichen
finanziellen Anreiz für die Hochschulmitarbeiter dar, Erfindungen zu
tätigen und Diensterfindungen zu melden. Eine solche erlösbezogene
Drittel-Regelung für Wissenschaftler hat sich im Forschungsbereich
bereits in der Praxis bewährt. In der Max-Planck-Gesellschaft wird seit
langem ein Drittel des Verwertungserlöses als Erfindervergütung gezahlt.
Dieses Verfahren hat zur Steigerung des Patentaufkommens und damit zur
vermehrten wirtschaftlichen Verwertung von Forschungsergebnissen
beigetragen.

Für die Verwendung des bei der Hochschule verbleibenden Erlösanteils
werden keine gesetzlichen Vorgaben gemacht. Dieser Teil des Erlöses
dient zunächst zur Deckung der internen und externen Kosten der
Schutzrechtserteilung und Verwertung; in der Verwendung der Einnahmen im
Übrigen ist die Hochschule frei. Ein in der Forschung bewährtes Modell
ist eine Verteilung, bei der von solchen Nettoerlösen zur Hälfte das
jeweilige Institut profitiert, in dem die Erfindung gemacht worden ist,
und zur Hälfte die Hochschule als Ganze, so dass im Ergebnis Hochschule,
Hochschullehrer und Institut je ein Drittel des Erlöses erhalten
(''Drittelmodell``).

Durch die pauschale Vergütung  in Höhe von 30 Prozent des
Brutto-Verwertungserlöses findet eine Besserstellung der an einer
Hochschule Beschäftigten gegenüber anderen Beschäftigten im öffentlichen
Dienst und den Arbeitnehmern im privaten Dienst statt. Diese
Besserstellung ist dadurch gerechtfertigt, dass nur auf diese Weise das
gesetzgeberische Ziel einer Förderung des Patentwesens an Hochschulen
und eine Förderung des Technologietransfers erreicht werden kann. Ein
Anreiz für die Hochschullehrer zu forschen und die Forschungsergebnisse
dem Dienstherrn zu melden kann nur auf finanziellem Wege erfolgen. Eine
Vergütung in Höhe von 30 Prozent des Verwertungserlöses entspricht auch
durchaus der Vergütung, die in außeruniversitären
Forschungseinrichtungen gewährt wird.

Zu   42 Nr. 5

Ausgeschlossen wird im Hochschulbereich die Anwendung von   40 Nr. 1
ArbEG. Hiernach kann der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst eine
angemessene Beteiligung am Ertrag der Diensterfindung in Anspruch
nehmen, wenn dies vorher vereinbart wurde .

Ziel des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für den Aufbau eines
Hochschul-Patentwesens zu schaffen. Dies setzt voraus, dass Hochschulen
eine aktive Rolle im Patentgeschäft übernehmen. Eine Freigabe gegen
Ertragsbeteiligung würde diesem Ziel widersprechen. Die Hochschule würde
sich aller Möglichkeiten einer Verwertung begeben, könnte aber - ohne
eigenes Engagement - an den Früchten einer vom Erfinder betriebenen
Verwertung partizipieren. Der Erfinder stünde im Ergebnis nicht anders
da als nach geltendem Recht: Er hätte alle Risiken der schutzrechtlichen
Sicherung und Verwertung seiner Forschungsergebnisse zu tragen, wäre
aber darüber hinaus mit der Erlösbeteiligung seines Dienstherrn
belastet.  Eine  Freigabe nach   40 Nr. 1 stünde damit im Gegensatz zu
der mit diesem Gesetz bezweckten Förderung des Hochschulpatentwesens.

Zu Artikel 1 Nr. 3

Die durch Zeitablauf obsolet gewordene Übergangsvorschrift für
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vor Inkrafttreten des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes am 1.10.1957 wird gestrichen. An dieser
Stelle wird eine Übergangsvorschrift eingefügt. 

Zu   43 Abs. 1

Die Vorschrift trifft Regelungen in Bezug auf neue, d.h. nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes gemachte Erfindungen. Zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes endet für Hochschullehrer, Dozenten und
wissenschaftliche Assistenten die gesetzliche Anordnung, dass ihre
Forschungsergebnisse freie Erfindungen darstellen. Nach Satz 1
unterliegen alle Erfindungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fertig
gestellt worden sind, grundsätzlich den neuen Vorschriften. Satz 2 sieht
eine Ausnahme für Fälle vor, in denen sich Professoren, Dozenten oder
wissenschaftliche Assistenten vor dem Zeitpunkt des Kabinettbeschlusses
gegenüber Dritten zur Übertragung der Rechte an ihren Erfindungen
verpflichtet haben. Auf die Erfüllung der von diesen Personen
abgeschlossenen Kooperationsverträge (Lehrstuhlverträge u.ä.) wirkt sich
die Gesetzesänderung insoweit nicht aus, als es in solchen Verträgen um
Erfindungen geht, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes fertig gestellt
wurden. Diese Erfindungen bleiben frei und damit der alleinigen
Verfügungsgewalt des Hochschullehrers unterworfen.

Um die Abwicklung oder Anpassung von Kooperationsverträgen in Bezug auf
Erfindungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes fertiggestellt wurden
sachgerecht gestalten zu können, wird in Satz 2 eine Übergangsregelung
geschaffen. Für neue, d.h. nach Inkrafttreten des Gesetzes gemachte
Erfindungen, die Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen sind, gilt die
bisherige Rechtslage noch für ein Jahr lang fort. Der in der Regelung
genannte Stichtag (Tag des Kabinettbeschlusses) sichert, dass nur solche
Verträge erfasst werden, bei denen die Vertragsparteien noch mit einer
unveränderten Rechtslage rechnen konnten. Nur in solchen Konstellationen
ist es angemessen, den Vertragsparteien zur Anpassung oder Abwicklung
eine Übergangsfrist einzuräumen. 

Zu   43 Abs. 2

 Die Vorschrift trifft Regelungen in Bezug auf alte, d.h. vor
Inkrafttreten des Gesetzes gemachte Erfindungen. Satz 1 stellt klar,
dass alle Erfindungen von Hochschullehrern, die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gemacht worden sind, dem bisherigen Recht unterfallen und somit
frei sind. An solchen Erfindungen bestehen auch nach Inkrafttreten des
Gesetzes keine Rechte des Dienstherrn; zur Schutzrechtsanmeldung und
Verwertung ist allein der Erfinder berechtigt.

An einer Reihe von Hochschulen bestehen Unterstützungsangebote, die
Hochschullehrern bei der schutzrechtlichen Sicherung und Verwertung
seiner Erfindung helfen. Eine Reihe solcher Fördermaßnahmen  sieht vor,
dass der Hochschullehrer an die fördernde Einrichtung im Wege der
vertraglichen Vereinbarung Rechte an seiner Erfindung überträgt. Satz 2
stellt - insbesondere mit Blick auf solche Fördermodelle - klar, dass
die Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen des Hochschullehrers über
seine nach geltendem Recht freien Erfindungen für solche Erfindungen
auch weiterhin möglich bleibt.

Zu Artikel 1 Nr. 4

Die durch Zeitablauf obsolet gewordene Übergangsvorschrift für
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über
Arbeitnehmererfindungen.(1.10.1957) anhängig waren, wird ersatzlos
gestrichen.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Gesetzgebungskompetenz

Die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich
des gewerblichen Rechtsschutzes ergibt sich aus Artikel 73 Nr. 9 GG. Zu
dem Rechtsgebiet ''gewerblicher Rechtsschutz`` gehören alle Rechtssätze,
die dem Schutz des geistigen Schaffens auf gewerblichem Gebiet dienen.
Hierzu zählen u.a. Regelungen, die das Recht der Patentierung und
wirtschaftlichen Verwertung von Erfindungen betreffen. Zwar berührt das
Recht der Arbeitnehmererfindungen letztlich auch das Arbeits- bzw.
Dienstrecht, Artikel 73 Nr. 9 GG ist insoweit jedoch der speziellere und
damit der vorrangige Kompetenztitel. Dies gilt auch für das so genannte
Hochschullehrerprivileg. Hierbei handelt es sich nicht um eine speziell
hochschul- oder dienstrechtliche Norm, sondern um eine Teilregelung auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, die systemgerecht einen Teil
des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen bildet.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Durch die Gesetzesänderung entstehen für den Bundeshaushalt keine
Kosten.

Für die Länderhaushalte entstehen unmittelbare Kosten für
Dienstleistungen zur Patentierung und Verwertung von
Forschungsergebnissen. Mittelbare Kosten entstehen bei der Schaffung
eines hochschulspezifischen Patent- und Verwertungssystems. Es ist
jedoch zu erwarten, dass die Einnahmen durch erfolgreiche Verwertungen
mittel- bis langfristig die Kosten der Schutzrechtserteilung und
Verwertung übersteigen werden. Der Bund wird im Rahmen des
Zukunftsinvestitionsprogramms finanzielle Hilfen für den notwendigen
Anschub geben .

E. Sonstige Kosten

Keine.

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Referentenentwurf Stand: 28.3.01

 Referentenentwurf Stand: 28.3.01


[ Fritz Machlup 1958: The economic foundations of patent law | Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmererfindergesetzes: Referentenentwurf 2001 ]
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© 2005/01/10 Arbeitsgruppe
deutsche Version 2003/11/18 von Hartmut PILCH