#title: König 2001: Patentfähige Datenverarbeitungsprogramme - ein Widerspruch in sich #descr: Der Düsseldorfer Patentanwalt Dr. König zeigt allerlei Ungereimtheiten in der Softwarepatent-Rechtsprechung des BGH und EPA auf, kritisiert %(q:Zirkelschlüsse) und argumentiert, das EPA habe Art 52 EPÜ %(q:Gewalt angetan). Durch eine %(q:grammatische Auslegung des Begriffs %(q:Datenverarbeitungsprogramme als solche)) gelangt er zu der Erkenntnis, dass damit nur alle Datenverarbeitungsprogramme ohne Ausnahme gemeint sein können, allerdings nur insoweit sie alleine Gegenstand des Patentbegehrens seien. Seit der Umsetzung des EPÜ in die PatG-Novelle von 1978 gibt es keine Grundlage mehr für eine Unterscheidung zwischen technischen und untechnischen Programmen. Beim Verständnis des Begriffes %(q:DV-Programm) habe sich die Rechtsprechung nach allgemeinen außerjuristischen Definitionen zu richten, wie sie etwa von DIN-Fachleuten geleistet wurden. Danach ist ein Programm die Gesamtheit aus Sprachdefinitionen und Text und nicht etwa nur der urheberrechtlich schützbare Text. Das EPÜ/PatG erlaube es aber, %(q:Kombinationserfindungen) zu patentieren, die als ganzes auf Technizität, Neuheit, Nichtnaheliegen und gewerbliche Anwendbarkeit zu prüfen seien. Gerichte hätten schon immer Kreativität entfaltet, wenn es darum ging, %(q:sich über Patentierbarkeitsausschlüsse hinwegzuhelfen). Datenverarbeitungsprogrammen (als solchen) könne auf dem Wege über ein Kombinationspatent mittelbar der volle Schutz eines Sachpatents zukommen. Datenverarbeitungsprogramme seien ebenso wie etwa naturwissenschaftliche Entdeckungen (als solche) dem Verwendungsschutz zugänglich. #Ssl: Schrifttum wie Rechtsprechung nehmen das Technizitätsgebot von jeher als gegeben hin, obgleich das Patent- wie Gebrauchsmustergesetz und bislang auch das EPÜ -- nichts dergleichen enthalten. Erst Art. 52(1) EPÜ in der anlässlich der Revisionskonferenz verabschiedeten, aber noch nicht in Kraft getretenen Fassung verankert das Technizitätsgebot. Dies berührt jedoch die unverändert bleibenden Ausnahmetatbestände der Abs. 2 und 3 nicht, sonder lässt nur den Schluss zu, dass der europäische Gesetzgeber offensichtlich von einem umfassenden Technikbegriff ausgeht, der auch die Ausnahmetatbestände der Abs. 2 und 3 ausschlösse, wenn sie nicht qua lege ausgenommen wären. #Vge: Verfolgte das Patentgesetz mit § 1 II, III das Ziel Datenverarbeitungsprogramme in patentfähige und nicht patentfähige zu scheiden, dann müsste dies mit hinreichender Bestimmtheit im Gesetz tatbestandlich vorgezeichnet und verfassungskonform konkretisiert sein (Art. 14 I, 3 I GG). #Ien: In der Nominalgruppe %(q:Datenverarbeitungsprogramm als solches) bewirkt %(q:als) in Verbindung mit %(q:solche) eine Gleichstellung der Basis (Datenverarbeitungsprogramm), und zwar mit all ihren begriffsbestimmenden Merkmalen, mit sich selbst; diese Gleichstellung ist kontextunabhängig und verweist ohne Wenn und Aber auf die fachlexikalische Bedeutung der Basis. Insoweit kommt dem Appositiv %(q:als solche) hier gleichsam die Qualität einer Verweisung zu. Kontextunabhängig bedeutet im vorliegenden Zusammenhang: jenseits der Kategorien und Kriterien des Patentrechts. Demgemäß meint %(q:als solche) (nur) soviel wie %(q:jeweils für sich) im Sinne einer %(q:Alleinstellung). Das Appositiv %(q:als solche) enthält auch keinerlei Unschärfe und ist erst recht nicht %(q:irreführend) (fn: UNION Round Table .. zitiert nach Betten); es ist semantisch eindeutig. Datenverarbeitungsprogramme sind nicht patentfähig, eben und gerade weil sie Datenverarbeitungsprogramme sind. #Kll: König scheint bei der grammatischen Analyse noch zu übersehen, dass es sich bei %(q:[basis] als solche) nicht um eine geschlossene Nominalgruppe handelt. Vielmehr ist die Konstruktion unvollständig. Es gehört noch ein Prädikat wie etwa %(q:beanspruchen), %(q:patentieren) o.ä. dazu, und dieses Prädikat reißt oft die Gruppe sichtbar auseinander: %(bq:Programme dürfen nicht als solche beansprucht werden). Daher erscheint angesichts Art 52 EPÜ die Frage %(bq:Was ist ein %(q:Programme als solches)?) ähnlich verfehlt wie angesichts des Satzes %(q:Es regnet) die rage %(q:Was ist ein %(q:es)?). Richtig wäre die Frage %(bq:Was bedeutet %(q:ein XXX als solches zum Patent anmelden)?) Die Antwort dürfte dennoch ähnlich wie bei König ausfallen, denn auch König zeigt auf, dass %(q:als solches) kein Attribut ist und somit nichts zu einer irgendwie definierbaren Einschränkung der Bedeutung der Basis XXX beitragen kann. #DpW: Das Differenzierungskriterium %(q:als solche) fragt demanch nicht nach Inhalt, Art, Wirkung und Beitrag zum Stand der Technik oder nach der Zweckbestimmung des Datenverarbeitungsprogramms. Daher sind auch Datenverarbeitungsprogramme, die auf die Arbeitsweise des Computers Einfluss nehmen (Betriebsprogramme) oder die Messergebnisse verarbeiten, Programme als solche, weil %(q:als solche) Datenverarbeitungsprogramme schlechthin vom Patentschutz ausschließen will, allerdings nur solange sie allein Gegenstand des Patentbegehrens sind. #Ene: Erstaunlicherweise wendet sich keine der veröffentlichten Entscheidungen der grammatischen Auslegung bzw Wortsinnermittlung des Begriffs %(q:Datenverarbeitungsprogramm als solches) zu. Rechtsprechung und Fachliteratur zum neuen Recht sind sich vielmehr weitgehend einig in dem Bestreben, die am Technizitätsgebot orientierte Rechtsprechung zum alten Recht mit Hilfe der %(q:als solche)-Interpretation möglichst weitgehend über die Gesetzesänderung von 1978 hinwegzuretten; sie begreifen %(q:als solche) als eine andere Bezeichnung für %(q:nicht technisch) und verlassen dabei die Vorgabe des Gesetzes. Hier könnte ein klärendes Wort des BGH hilfreich sein und ist in Sonderheit eine Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA gefordert; denn wenn es sich bei der Auslegung des Rechtsbegriffs %(q:Datenverarbeitungsprogramm als solches) nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt (Art. 112 EPÜ), dann fragt sich, was denn sonst. #Wne: Was der Begriff %(q:Datenverarbeitungsprogramm) beinhaltet, ist keine Frage einer abstrakten Definition oder einer an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierten Grenzziehung; sie kann ihre Antwort nach dem oben Gesagten nur in einer allgemein anerkannten Begriffsdefinition außerhalb des Patentgesetzes finden. #Ert: Eine solche liefert die DIN 44 300 Teil 4, die %(q:Datenverarbeitungsprogramm) als eine %(bq:nach den Regeln der verwendeten Sprache festgelegte syntaktische Einheit aus Anweisungen und Vereinbarungen, welche die zur Lösung einer Aufgabe notwendigen Elemente umfasst,) definiert. Die Anwendung dieser DIN besitzt den unschätzbaren Vorteil, dass sie in einem geregelten Verfahren (DIN 820) mit einer 5/6-Mehrheit der sachkundigen Mitglieder der zuständigen Fachkommission des Deutschen Normenausschusses (DNA) zu Stande gekommen ist. Diese Norm nicht zur Konkretisierung des Begriffs %(q:Datenverarbeitungsprogramm) zu benutzen, bedürfte einer überzeugenden Begründung; denn sie gibt schließlich die allgemein anerkannte Auffassung der Fachwelt wieder und enthält damit eine sachverständige Aussage über den Begriff %(q:Datenverarbeitungsprogramm). Solche Normen werden daher hinsichtlich ihrer rechtlichen Wirkung häufig auch als antizipierte Sachverständigengutachten bezeichnet; sie bieten ein hohes Maß an rechtsstaatlicher Bestimmtheit und sind daher auch in großem Umfang Gegenstand gesetzlicher Verweisungen. # Local Variables: ; # coding: utf-8 ; # srcfile: /usr/share/emacs/site-lisp/phm/sys/mlht.el ; # mailto: mlhtimport@ffii.org ; # login: phm ; # passwd: YYYYY ; # feature: swpatdir ; # dok: grur-koenig01 ; # txtlang: de ; # multlin: t ; # End: ;