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The Patent Senate writes
We have meanwhile gone long ways to get hold of this text. What it reveals is very interesting:
...
17.
Bem: FICPI ist der Interessenverband der Patentanwälte, der auch heute auf extensive Patentierbarkeit von Programmen und Geschäftsverfahren weltweit drängt.
M.a.W. FICPI opponierte gegen den Ausschluss von Programmen von der Patentierbarkeit und wandte bei der Verfolgung dieses Zieles zweierlei Taktiken an:
Dieses Argumentationskalkül war auch 1973 verbreitet, und es geht selbstverständlich in einer Umgebung von Diplomaten auf, die noch anderes zu tun haben, als sich mit jedem einzelnen Punkt eines von Rechtsexperten vorgeschlagenen Abkommens genau auseinanderzusetzen. Heute wird solches Argumentieren manchmal FUD (fear, uncertainty, distrust) genannt, und ist nach wie vor weit über die FICPI hinaus verbreitet, taugt aber dennoch kaum als Grundlage für eine historische Rechtsauslegung durch hohe Gerichte.
Der letzte Satz eignet sich, als Ermächtigung des EPA zur freimütigen Gesetzesauslegung verstanden zu werden. Gegen solches (Miss)verständnis spricht jedoch:
Dieser Sachverhalt erklärt sich leicht, wenn man bedenkt, dass "Programm" ein weithin intuitiv verständlicher Elementarbegriff ist. Elementarbegriffe zu definieren ist immer schwer, aber dennoch lassen sie sich eindeutig auslegen.
Der BGH-Patentsenat stellt den Sachverhalt irreführend dar, wenn er wie oben zitiert behauptet, die Konferenz habe "vergeblich versucht, die Begrifflichkeiten auszufüllen". Es gab lediglich einen Hinweis des Vorsitzenden auf vorangegangene vergebliche Definitionsversuche.
Es folgen einige Absätze um die unterschiedlichen Nuancen der Wörter "computer", "Datenverarbeitungsanlage" und "ordinateur" in den verschiedenen Sprachen. Offenbar bestand auch hier reichlich Anlass für Definitionsdebatten, die sich letztlich als überflüssig erwiesen:
Die britische Delegation führt hierzu aus, ihrer Ansicht nach solle im Englischen der Ausdruck "computer" beibehalten werden, wenn er sprachlich auch mehr als eine bloße Rechenanlage bedeuten könne. Die Auslegung derartiger Begriffe möge der künftigen Praxis der Organe des Europäischen Patentamtes vorbehalten bleiben.
21. Die österreichische Delegation regt an, die deutsche Fassung daraufhin zu überprüfen, ob der Ausdruck "Datenverarbeitungsanlage" im Vergleich mit dem englischen Ausdruck "computer" und dem französischen Ausdruck "ordinateur" nicht zu weit gefasst ist. Es bestehe sonst vielleicht die Gefahr, dass diese Bestimmung anhand der deutschen Fassung zu weit ausgelegt werde.
Es zeigen sich hier unterschiedliche Tendenzen der nationalen Delegationen. Die einen wollen klare Patentierbarkeitsausschlüsse, die anderen sind davon eher beunruhigt. Dabei zeigen sich nationale Traditionen, die wohl auch heute noch fortleben.
22. Der Hauptausschuss kommt überein, den englischen Ausdruck "computer" als zutreffend im Text zu belassen. Er beauftragt ferner den Redaktionsausschuss, zu prüfen, ob sich für den deutschen Ausdruck "Datenverarbeitungsanlagen" vielleicht ein engerer Ausdruck finden läßt.
Vermutlich wirkte der englische Ausdruck schon deshalb überzeugend, weil er gebräuchlich ist und deshalb weniger als bei "DV-Anlage" die Versuchung besteht, die Fantasie zu bemühen und alles mögliche, was irgendwie an Informationsverarbeitung erinnert, unter "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" einzuordnen. Andererseits war das Ergebnis bekanntlich, dass "Datenverarbeitungsanlagen" (und nicht etwa "Rechner" oder "Rechenanlagen" oder gar "Computer") für zutreffend gehalten wurde. Vielleicht entdeckte man in der Beibehaltung der unterschiedlich nuancierten deutschen, englischen und französischen Begriffe einen Vorteil: sie ist geeignet, ein Abrutschen des Begriffes sowohl in allzu umgangssprachlich-konkrete als auch in allzu abstrakt-philosophische Sphären zu verhindern. Gemeint ist offenbar der Neumannsche Universalrechner in allen seinen Ausprägungen.
Es folgen einige Absätze, bei denen es um Art 52(4) geht. Darin kommt zum Ausdruck, dass therapeutische Verfahren zwar zu den Erfindungen gehören aber nicht gewerblich anwendbar sind. D.h. der zugrunde liegende Begriff der Gewerblichen Anwendung (application industrielle, industrial application) ist enger zu verstehen als das EPA es heute wahr haben möchte. Wohl deshalb wurde Art 52(4) auch im November 2000 gestrichen.
Das Ansinnen des EPA-Basisvorschlages vom August 2000, die Patentierbarkeitsausschlüsse ganz oder weitgehend zu streichen und ihre Handhabung dem EPA anheimzustellen, findet auch schon 1973 einen Vorläufer:
27. Die Delegation der CNIPA, unterstützt von der britischen und irischen Delegation, tritt dafür ein, die Buchstaben c, d, und e in die Ausführungsordnung zu übernehmen, damit derwissenschaftlichen und technologischen Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne (vgl Dok. M/20 Nr.10).
Die britische Delegation macht hierzu geltend, dass es sich bei den hier geregelten Fragen auch und in erster Linie um rechtspolitische Fragen handele, deren Lösung dem Verwaltungsrat als dem politischen Organ der Patentorganisation zukomme.
28. Die niederländische Organisation gibt, ohne zu dem Problem hinsichtlich des Grundes Stellung nehmen zu wollen, zu bedenken, dass sich ein derartiges Ergebnis auch erreichen lasse, indem man Artikel 31 (33) ergänze, durch den der Verwaltungsrat befugt wird, gewisse Bestimmungen des Übereinkommens zu ändern.
29. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hält es aus dogmatischen Gründen nicht für zulässig, die Frage der Patentierbarkeit dieser Gegenstände oder Tätigkeiten dem Verwaltungsrat zur Regelung zu überlassen.
30. Ebenso wenig glaubt die jugoslawische Delegation, dass eine solche Lösung -- und zwar auch aus Gründen der Rechtssicherheit -- in Frage kommen könne.
31. Die schwedische und portugiesische Delegation teilen ebenfalls die Auffassung der deutschen Delegation.
32. Die französische Delegation weist im übrigen darauf hin, dass Artikel 50(52) ein grundlegender Artikel des Übereinkommens sei. Die in ihm geregelten Probleme der Patentierbarkeit dürften nicht dem Verwaltungsrat überlassen werden; dieser dürfte die einzelnen Bestimmungen -- auf welchem rechtstechnischen Wege auch immer -- nicht von sich aus ändern können.
33. Die schweizerische Delegation spricht sich ebenfalls gegen eine Übernahme der drei genannten Bestimmungen in die Ausführungsordnung aus. Sie hebt dabei hervor, das, wollte man der Anregung des CNIPA folgen, der Verwaltungsrat auch die unerwünschte Möglichkeit hätte, sowohl neue Patentierungstatbestände in die Übereinkommen einzufügen, als auch die an Artikel 50 gebundenen Nichtigkeitsgründe abzuändern.
34. Im Anschluss hieran verzichtet die britische Delegation auf eine Übernahme der Buchstaben c, d und e in die Ausführungsordnung.
Es zeigt sich hier deutlich, dass, abgesehen von den Briten, deren traditionelle Abneigung gegen geschriebenes Recht und Metaphysik hier wohl zum Ausdruck kommt, die meisten Delegationen der Auffassung waren, dass es sich bei den geplanten Patentierbarkeitsausschlüssen um besonders hohe, möglicherweise in der Verfassungsordnung verankerte Rechtsgüter handele, die das EPA "auf welchem rechtstechnischen Wege auch immer" nicht ändern dürfe.
Es folgen einige Abschnitte über Fragen aus Bereichen wie Chemie und Medizin, bei denen wiederum die patentfreundlicheren Delegationen Probleme aufwerfen und explizite Beschränkungen der Beschränkungen verlangen. Schließlich schlägt die deutsche Delegation die berühmt-berüchtigte "als solche"-Floskel vor. Man merke: dieser Vorschlag schließt keineswegs an eine Diskussion über DV-Programme an, sondern umfasst gleichermaßen alle Ausschlüsse des heutigen Art 52(2):
42. Auf Vorschlag der Delegation der Bundesrepublik Deutschland (Dok. M/11 Nr. 21) kommt der Hauptausschuss überein, dass die Patentierbarkeit der in Absatz 2 aufgeführten Gegenstände und Tätigkeiten nur insoweit ausgeschlossen ist, als sich die Anmeldung oder das Patent auf diese Gegenstände bzw Tätigkeiten als solche bezieht.
Insgesamt lässt sich wohl folgendes festhalten:
Es mag verwundern, wie der BGH und viele andere Patentjuristen diesen Text zur Begründung ihres Drängens nach Softwarepatenten heranziehen können. Die gewöhnlichen Methoden der Rechtsauslegung
werden heute von BGH, EPA u.a. auf den Kopf gestellt. Alles konzentriert sich auf angebliche zugrundeliegende Ziele (teleologische Auslegung, vor allem Ausführungen einen angeblichen Bedarf der "neuen Technologien" nach Ideenschutz) und auf eine historische Auslegung, die sich ganz auf eine lückenhafte und obskure Dokumentation verlässt.
Als "obskur" ist diese Konferenzakte deshalb zu bezeichnen, weil sie
Interessanterweise stützt aber selbst diese obskure Dokumentation die Argumente derer, die einen vollen Ausschluss der computer-implementierbaren Organisations- und Rechenregeln (Programme für Datenverarbeitungsanlagen) im Sinne der Rechtsprechung der 70/80er Jahre (und des BPatG von 2000) fordern.