Brüssel, den 09. September 2003 Richtlinienvorschlag der Kommission zur Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen Sehr geehrte Damen und Herren vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Patentierung von Software. Gerne möchte ich Ihnen, auch im Namen meiner von Ihnen ebenfalls in dieser Angelegenheit kontaktierten CDU/CSU Kollegen, unsere Position zum Kommissionsvorschlag erläutern. Grundsätzlich ist dem Ausgangspunkt der Kommission, dass es im Hinblick auf die patentrechtliche Behandlung computerimplementierter Erfindungen einer gemeinschaftsweiten Regelung bedarf, zuzustimmen. Moderne Erfindungen stützen sich heute zunehmend auf Computerprogramme. Der Schutz des geistigen Eigentums kann in solchen Fällen einerseits durch die Erteilung eines Patents auf die Erfindung, andererseits durch den Kopierschutz des Urheberrechts erreicht werden. Jedoch ist die Abgrenzung zwischen patentierbaren und nicht patentierbaren Bestandteilen schwierig. Das hat zu einer uneinheitlichen Rechtspraxis in der Europäischen Union geführt. Während das Patentamt eines Mitgliedstaats auf eine bestimmte Erfindung ein Patent erteilt hat, wurde das von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates verweigert. Das ist nachteilig für den europäischen Binnenmarkt. Die Kommission hat vorgeschlagen, das Patentrecht in diesem Feld mittels einer Richtlinie zu harmonisieren. Sie stützt sich dabei im wesentlichen auf die in den Mitgliedstaaten und beim Europäischen Patentamt existierende Praxis. Ziel ist eine möglichst einheitliche Rechtsanwendung durch Patentämter und -gerichte innerhalb des Binnenmarktes. Dabei wird - entgegen Ihrer Einschätzung - nicht etwa eine generelle Patentierung von Software ermöglicht. Kernvoraussetzung für die Patentierbarkeit soll das Vorliegen eines "technischen Beitrags" sein. Das ist bei reiner Software nicht der Fall. Damit folgt die Kommission bewusst nicht der US-Praxis. Dort haben die Patentämter selbst für computergestützte Geschäftsmethoden Patente erteilt. Eine Patentierung von Software setzt vor dem Hintergrund der betroffenen Interessen differenzierte Lösungen voraus. Diese versucht das Europäische Parlament in seiner Stellungnahme herauszuarbeiten, um den Kommissionsvorschlag in verschiedenen Punkten zu verbessern. Die Kernfrage ist, was jeweils in einem Patent unter Schutz gestellt werden kann. Nach unserer Auffassung muss sich die Frage der Patentierbarkeit an den allgemeinen Patentierbarkeitskriterien der Neuheit, der Erfindungshöhe (technischer Beitrag) und der gewerblichen Anwendbarkeit messen lassen. Dabei kommt es, gerade im Bereich der computerimplementierten Erfindungen, zu schwierigen Grenzfällen, welche in einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen sind. Wir wollen sicherstellen, dass dabei nicht Erfindungen allein deshalb patentiert werden, weil die Umsetzung einer Aufgabe durch den Computer erfolgt. Andererseits soll auch softwaregestützte Technik, welche die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen erfüllt, Patentschutz geniessen können. Auch wird seitens des Europäischen Parlaments klargestellt, dass Algorithmen für sich alleine nicht patentierbar sein sollen. Allerdings kann der Algorithmus Bestandteil einer patentierbaren Erfindung sein. Ein solches Patent würde jedoch kein Monopol auf den Algorithmus selbst oder seine Anwendung in einem von dem Patent nicht betroffenen Kontext verleihen. Insoweit dürfte Ihre Sorge, dass die einfache Anwendung von Algorithmen eine Patentverletzung darstellen würde, ausgeräumt sein. Ihrem berechtigten Anliegen, auch weiterhin die Entwicklung Freier Software zu ermöglichen, entspricht unserer Auffassung das Europäische Parlament, wenn es in einem neu eingefügten Artikel klare Ausnahmen von der Patentierbarkeit statuiert. Damit sind "Erfindungen, zu deren Ausführung ein Computerprogramm eingesetzt wird und durch die Geschäftsmethoden, mathematische oder andere Methoden angewendet werden, nicht patentfähig, wenn sie über die normalen physikalischen Interaktionen zwischen einem Programm und dem Computer, Computernetzwerk oder einer sonstigen programmierbaren Vorrichtung, in der es abgespielt wird, keine technischen Wirkungen erzeugen" (siehe Artikel 4a im Berichtsentwurf der Berichterstatterin). Damit wären auch, entgegen Ihrer Befürchtung, sich aus den Naturgesetzen ergebende logische Abfolgen nicht patentierbar. In diesem Zusammenhang möchte ich auch betonen, dass mit dem vorliegenden Richtlinienentwurf nicht das allgemein anerkannte System der Patente zur Debatte steht. Wie bei jedem Patent wäre auch die Patentierung von computerimplementierten Erfindungen mit Kosten verbunden. Auch das Geltendmachen einer Patentverletzung muss den etablierten Verfahren folgen. Vor der Anmeldung sind daher vor allem der finanzielle Aufwand und Nutzen einer Anmeldung gegeneinander abzuwägen. Den Weg zur Patentierung hier völlig abzuschneiden, nähme jedem Erfinder die Entscheidungsfreiheit und auch die Möglichkeit, sich mit seinem Patent gerade auch gegen sonst übermächtige Konkurrenten durchzusetzen. Der 20-jährige Patentschutz gibt dem Erfinder die Möglichkeit, andere von der Nutzung seiner Erfindung auszuschliessen. Im Vergleich hierzu gewährt das unstrittiger Weise auf Software anwendbare Urheberrecht 50-jährigen Schutz. Der Erfinder kann jedoch ebenso, beispielsweise gegen Zahlung einer Lizenzgebühr, die Nutzung seiner Erfindung erlauben. Damit wird beispielsweise den Erfindern, welche nicht die Produktionsmöglichkeiten zur Umsetzung ihrer Erfindung haben, eine Erwerbsquelle eröffnet. Eine Monopolbildung ist dabei durchaus möglich. Sollte die Gefahr der Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bestehen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und Nachteilen für die Konkurrenz führen könnte, ist dies keine Frage der Patenterteilung, sondern des Kartellrechts. Wir unterstützen aus den oben genannten Erwägungen daher grundsätzlich den Vorschlag der Kommission. Die im Berichtsentwurf der Berichterstatterin McCarthy vorgesehenen Änderungen tragen nach unserer Überzeugung dazu bei, Rechtssicherheit zu schaffen, indem die Praxis in den Mitgliedstaaten vereinheitlicht wird. Damit können auch kleine und mittelständische Unternehmen Erfindungen im Softwarebereich patentieren lassen. Zugleich wird mit der vorgeschlagenen Richtlinie ein Abdriften in amerikanische Verhältnisse einer zu weitgehenden und daher schädlichen Patentierung vermieden. Mit freundlichen Grüssen Armin Laschet MdEP