Wir können fast jede Richtlinie akzeptieren, solange sie nur aus klaren und einfachen Patientierbarkeitsausschlüssen besteht.
Artikel 52(2) EPÜ besteht aus solchen Ausschlüssen. Er sagt in klaren und einfachen Worten, was nicht eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist. Wir können keine Richtlinie akzeptieren, die diese klaren Worte durch zu wirkungslosen Leerformeln umdeutet, wie es etwa durch Art 4A des Ratstextes vom Mai 2004 geschieht, der nur enge Software-Patentansprüche (auf "Ausdruck" in "Quell- oder Binärform") verhindert aber breite erlaubt.
Wir können keine einschließenden Formulierungen akzeptieren, wie
Von keiner Richtlinie, die Formulierungen des obenstehenden Typs enthält, kann behauptet werden, sie "harmonisiere den Status quo" oder stoppe ein "Abdriften zur Patentierung von Geschäftsmethoden".
Das Wichtiste zuerst. Unten versuchen wir, die Ausschlusskriterien für Patentierbarkeit und Patentdurchsetzbarkeit in ihrer Priorität anzugeben, da sie aufeinander aufbauen. Auf der Zweiten zu punkten, setzt die Erfüllung der Ersten voraus.
Unsere erste und grundlegendste Forderung ist "keine Programmansprüche, keine direkte oder indirekte Verletzung durch Softwarevertrieb". Das Europäische Parlament hat diese Forderung mittels Paragraph 5A erfüllt. Im Gegensatz dazu hat der Rat durch Einführung von Programmansprüchen in Art 5(2) die einzige Brücke zu konstruktiven Verhandlungen eingerissen, welche die Europäische Kommission je gebaut hat. Wenn sie darauf bestehen, diese Brücke eingerissen zu lassen, ist alles aus.
Das Parlament hat dieses Problem mit einer einfachen und klaren Aussage im Geist von Art 52 EPÜ gelöst:
In einem ähnlichen Paragraphen hat das EP einige Merkmale angegeben, die keinen "technischen Beitrag" darstellen: z. B. "Verbesserung der Rechenleistung".
Das Parlament hat auch den Einschlussbegriff "computer-implementierte Erfindung", der ohne Not vom Europäischen Patentwesen eingeführt wurde, geklärt. Die Definition des EP muss beibehalten werden, der Begriff selbst sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Im Richtlinientitel sollte direkter formuliert werden, wie etwa "über die Grenzen der Patentierbarkeit in Bezug auf Datenverarbeitung und ihre Anwendungsgebiete".
Unter dem neuen formalistischen Ansatz[1] der vom Europäischen Patentamt (EPA) im Jahr 2000 eingeführt wurde, besteht eine "Erfindung" immer aus dem "Anspruch als Ganzen", d. h. in dem obenstehenden Beispiel aus dem "Computer", der natürlich technisch und patentierbar ist, wogegen der Begriff "technischer Beitrag" sich möglicherweise auf das bezieht, was zuvor "Erfindung" genannt wurde. Aber selbst der Begriff "technischer Beitrag" wird unintuitiv verwendet, was wenige Personen ausserhalb des EPA verstehen. Z. B. in dem obigen Beispiel kann es einen "technischen Beitrag in der erfinderischen Tätigkeit" geben, da das "technische Problem" der "Verbesserung der Nutzung der Bildschirmfläche" durch die "erfinderische Tätigkeit" zwischen "nächststehendem Stand der Technik" und der "Erfindung" gelöst wird.
Diese obskure Schlussweise des EPA wird nicht im Patentrecht insgesamt verwendet, sondern nur bei den "computer-implementierten Erfindungen". Sie entstand in den späten 90ern als eine Methode zur Verdrehung des existierenden Rechts, um Softwarepatente zuzulassen. Mit der Festschreibung dieser Logik in einer Richtlinie erlaubt die EU dem EPA willkührliche Praktiken. Darüberhinaus macht die Vermischung von "technischem Beitrag" und "erfinderischem Schritt" in der neuen EPA-Doktrin es den nationalen Patentämtern, die keine Prüfung zum Stand der Technik machen, unmöglich, Software- oder Geschäftsmethodenpatente zurückzuweisen. Zuletzt führt die neue Lehre ein Sui-generis-Softwarepatentrecht ein, welches nicht mit den generellen Prinzipien des Patentrechts anderer Gebiete harmoniert und in den Augen einiger Rechtsgelehrter in den USA und Europa als ein Bruch des TRIPs-Vertrags gesehen werden kann.
Der Versuch des Ministerrats, jedes Anspruchsobjekt eine "Erfindung" zu nennen, die "Erfindung" mit dem "Anspruch als Ganzen" gleichzusetzen oder zwischen "Erfindung" und "technischem Beitrag" zu unterscheiden, müssen abgelehnt werden. Wie noch in den Prüfungsrichtlinien des EPA von 1978 betont, soll der Prüfer "die Form oder Art der Ansprüche ignorieren und sich auf den Inhalt konzentrieren, um den neuen Beitrag zu identifizieren, welche die angenommene Erfindung zum Stand der Technik beisteuert. Wenn dieser Beitrag keine Erfindung ist, dann gibt es keine patentierbaren Inhalte". Es wäre ausreichend, dieses Prinzip erneut zu bestätigen. Die genaue Methode, wie der Prüfer den Beitrag/die Erfindung bestimmt, muss nicht festgeschrieben werden. Sollte eine Definition dennoch gewünscht sein, kann nur der Vorschlag des Parlaments in der ersten Lesung genommen werden, d. h. "Identifikation des technischen Beitrags durch Abzug aller nicht-technischen und nicht-neuartigen Eigenschaften des beanspruchten Objekts".
Kommission und Rat täuschen vor, z. B. in Artikel 6, dass sie Interoperationsfreiheit im Geiste der Softwareurheberrechtslinie von 1991 wollen.
Tatsächlich besteht ein Klärungsbedarf, und das Parlament hat die richtige Antwort gegeben: Paragraph 6a. Dessen Version von CULT/ITRE/JURI (Kultur-, Industrie- und Rechtsausschuss), der von der Luxemburger Delegation im Rat unterstützt wurde, dient diesem Zweck genausogut wie die des parlamentarischen Beschlusses. In beiden Fällen können einige Formulierungsdetails verbessert werden.