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FFII-Interessenlage zur EU-Softwarepatentrichtlinie
Stimme gegen Softwarepatente und für Parlamentarische Demokratie in Europa!

Was sind die wichtigsten Interessen der Softwareschaffenden, ihre Wünsche nach Freiheiten und Ausschlussrechten? Wie können sie in der Softwarepatentrichtlinie realisiert werden? Was für andere Interessen existieren? Wo gibt es Verhandlungspielraum?
Wir haben bereits einen guten Rechtsrahmen, einige Patentgerichte respektieren ihn jedoch nicht. Aber sie sind unter starkem und wachsenden öffentlichen Druck, wieder zu einer vernünftigen Praxis in Übereinstimmung mit dem Gesetz zurückzukehren. Der Druck wird wachsen, auch wenn es keine Richtlinie gibt. Er kann schneller wachsen, falls wir eine gute Richtlinie verabschieden. Allein durch eine schlechte Richtlinie kann das europäische Patentwesen (d.h. die nationalen Patentbeamten, welche die Arbeitsgruppe des Ministerrats stellen, und der Verwaltungsrat des Europäischen Patentamts) seine verhängnisvolle Praxis festschreiben.

Wir können fast jede Richtlinie akzeptieren, solange sie nur aus klaren und einfachen Patientierbarkeitsausschlüssen besteht.

Artikel 52(2) EPÜ besteht aus solchen Ausschlüssen. Er sagt in klaren und einfachen Worten, was nicht eine Erfindung im Sinne des Patentrechts ist. Wir können keine Richtlinie akzeptieren, die diese klaren Worte durch zu wirkungslosen Leerformeln umdeutet, wie es etwa durch Art 4A des Ratstextes vom Mai 2004 geschieht, der nur enge Software-Patentansprüche (auf "Ausdruck" in "Quell- oder Binärform") verhindert aber breite erlaubt.

Wir können keine einschließenden Formulierungen akzeptieren, wie

X soll patentierbar sein
, wo X nicht durch klare und einfache Ausschlusskriterien abgegrenzt ist. Formulierungen im Rats-Stil der Art
X soll nicht patentierbar sein, außer wenn [Bedingung, die immer erfüllt ist]
sind sogar noch weniger duldbar.

Von keiner Richtlinie, die Formulierungen des obenstehenden Typs enthält, kann behauptet werden, sie "harmonisiere den Status quo" oder stoppe ein "Abdriften zur Patentierung von Geschäftsmethoden".

Das Wichtiste zuerst. Unten versuchen wir, die Ausschlusskriterien für Patentierbarkeit und Patentdurchsetzbarkeit in ihrer Priorität anzugeben, da sie aufeinander aufbauen. Auf der Zweiten zu punkten, setzt die Erfüllung der Ersten voraus.

Das Hauptinteresse unserer Unterstützer liegt darin, Software frei von Patenten zu halten, allein durch das Urheberrecht geregelt. Selbst wenn es z. B. Patente auf das vielzitierte "Antiblockiersystem", "Waschmaschinen", "intelligente Staubsauger" gibt, so sollen sie nur für die Hersteller und Nutzer dieser Geräte anwendbar sein, nicht aber für die Personen, die Software für diese Geräte herstellen oder bereitstellen (= Kontrollogik, ähnlich zu Handbüchern).

Unsere erste und grundlegendste Forderung ist "keine Programmansprüche, keine direkte oder indirekte Verletzung durch Softwarevertrieb". Das Europäische Parlament hat diese Forderung mittels Paragraph 5A erfüllt. Im Gegensatz dazu hat der Rat durch Einführung von Programmansprüchen in Art 5(2) die einzige Brücke zu konstruktiven Verhandlungen eingerissen, welche die Europäische Kommission je gebaut hat. Wenn sie darauf bestehen, diese Brücke eingerissen zu lassen, ist alles aus.

Wir können keine Ausschlussrechte auf die Verwendung von Gerät akzeptieren, das ausschließlich aus allgemein verwendbaren Computern besteht. Patentansprüche jeglicher Art (Prozess, Gerät, System und Methode, u.dgl.m.) sind nicht akzeptabel, wenn der Beitrag zum Stand der Technik aus reiner Datenverarbeitung besteht (z. B. Anweisungen zum Betrieb von allgemein verwendbaren Datenverarbeitungsanlagen).

Das Parlament hat dieses Problem mit einer einfachen und klaren Aussage im Geist von Art 52 EPÜ gelöst:

Datenverarbeitung ist kein Gebiet der Technik im Sinne des Patentrechts.

In einem ähnlichen Paragraphen hat das EP einige Merkmale angegeben, die keinen "technischen Beitrag" darstellen: z. B. "Verbesserung der Rechenleistung".

Da laut Paragraph 27 TRIPs, "Patente auf allen Gebieten der Technik verfügbar sein sollen, vorausgesetzt, dass ... sie für die industrielle Anwendung einsetzbar sind", müssten die Begriffe "Technologie", "technisch", "Erfindung" und "industriell" vom Gesetzgeber definiert werden. Wegen des einschliessenden Charakters der TRIPs-Aussage ist es nicht länger ausreichend, diese Begriffe durch Fallrecht zu klären. Das Europaparlament hat die benötigten Definitionen in seiner ersten Lesung bereitgestellt.

Das Parlament hat auch den Einschlussbegriff "computer-implementierte Erfindung", der ohne Not vom Europäischen Patentwesen eingeführt wurde, geklärt. Die Definition des EP muss beibehalten werden, der Begriff selbst sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Im Richtlinientitel sollte direkter formuliert werden, wie etwa "über die Grenzen der Patentierbarkeit in Bezug auf Datenverarbeitung und ihre Anwendungsgebiete".

Ein Anwalt kann "einen Computer, gekennzeichnet dadurch, dass er Fenster auf seinem Bildschirm nach Schema X anordnet," beanspruchen. In diesem Fall ist die wirkliche "Erfindung" (= "Beitrag") das "Schema X", und solche Schemata sind nach Paragraph 52 EPÜ keine Erfindungen.

Unter dem neuen formalistischen Ansatz[1] der vom Europäischen Patentamt (EPA) im Jahr 2000 eingeführt wurde, besteht eine "Erfindung" immer aus dem "Anspruch als Ganzen", d. h. in dem obenstehenden Beispiel aus dem "Computer", der natürlich technisch und patentierbar ist, wogegen der Begriff "technischer Beitrag" sich möglicherweise auf das bezieht, was zuvor "Erfindung" genannt wurde. Aber selbst der Begriff "technischer Beitrag" wird unintuitiv verwendet, was wenige Personen ausserhalb des EPA verstehen. Z. B. in dem obigen Beispiel kann es einen "technischen Beitrag in der erfinderischen Tätigkeit" geben, da das "technische Problem" der "Verbesserung der Nutzung der Bildschirmfläche" durch die "erfinderische Tätigkeit" zwischen "nächststehendem Stand der Technik" und der "Erfindung" gelöst wird.

Diese obskure Schlussweise des EPA wird nicht im Patentrecht insgesamt verwendet, sondern nur bei den "computer-implementierten Erfindungen". Sie entstand in den späten 90ern als eine Methode zur Verdrehung des existierenden Rechts, um Softwarepatente zuzulassen. Mit der Festschreibung dieser Logik in einer Richtlinie erlaubt die EU dem EPA willkührliche Praktiken. Darüberhinaus macht die Vermischung von "technischem Beitrag" und "erfinderischem Schritt" in der neuen EPA-Doktrin es den nationalen Patentämtern, die keine Prüfung zum Stand der Technik machen, unmöglich, Software- oder Geschäftsmethodenpatente zurückzuweisen. Zuletzt führt die neue Lehre ein Sui-generis-Softwarepatentrecht ein, welches nicht mit den generellen Prinzipien des Patentrechts anderer Gebiete harmoniert und in den Augen einiger Rechtsgelehrter in den USA und Europa als ein Bruch des TRIPs-Vertrags gesehen werden kann.

Der Versuch des Ministerrats, jedes Anspruchsobjekt eine "Erfindung" zu nennen, die "Erfindung" mit dem "Anspruch als Ganzen" gleichzusetzen oder zwischen "Erfindung" und "technischem Beitrag" zu unterscheiden, müssen abgelehnt werden. Wie noch in den Prüfungsrichtlinien des EPA von 1978 betont, soll der Prüfer "die Form oder Art der Ansprüche ignorieren und sich auf den Inhalt konzentrieren, um den neuen Beitrag zu identifizieren, welche die angenommene Erfindung zum Stand der Technik beisteuert. Wenn dieser Beitrag keine Erfindung ist, dann gibt es keine patentierbaren Inhalte". Es wäre ausreichend, dieses Prinzip erneut zu bestätigen. Die genaue Methode, wie der Prüfer den Beitrag/die Erfindung bestimmt, muss nicht festgeschrieben werden. Sollte eine Definition dennoch gewünscht sein, kann nur der Vorschlag des Parlaments in der ersten Lesung genommen werden, d. h. "Identifikation des technischen Beitrags durch Abzug aller nicht-technischen und nicht-neuartigen Eigenschaften des beanspruchten Objekts".

Paragraph 30 TRIPs verlangt Klarstellung bezüglich Interoperabilität auf der Ebene des Gesetzgebers, nicht auf der Ebene des Fallrechts.

Kommission und Rat täuschen vor, z. B. in Artikel 6, dass sie Interoperationsfreiheit im Geiste der Softwareurheberrechtslinie von 1991 wollen.

Tatsächlich besteht ein Klärungsbedarf, und das Parlament hat die richtige Antwort gegeben: Paragraph 6a. Dessen Version von CULT/ITRE/JURI (Kultur-, Industrie- und Rechtsausschuss), der von der Luxemburger Delegation im Rat unterstützt wurde, dient diesem Zweck genausogut wie die des parlamentarischen Beschlusses. In beiden Fällen können einige Formulierungsdetails verbessert werden.


Anmerkungen

[1] Entscheidung Pensionssystem von 2000
[ Patentjurisprudenz auf Schlitterkurs -- der Preis für die Demontage des Technikbegriffs | Regulation about the invention concept of the European patent system and its interpretation with special regard to programs for computers | L’Accord sur les ADPIC et les brevets logiciels | Warum sind Softwarepatente so trivial? | Software Copyright Too Weak? | FFII-Interessenlage zur EU-Softwarepatentrichtlinie ]
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© 2005/01/06 (2004/08/24) Arbeitsgruppe
deutsche Version 2004/09/12 von Holger Blasum