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BMJ-PE 2003-09-26: Nur ABS, nicht Software als solche
Stimme gegen Softwarepatente und für Parlamentarische Demokratie in Europa!

Kurz nach der Entscheidung des Europäischen Parlamentes für eine Änderung der geplanten Softwarepatent-Richtlinie nimmt das Bundesministerium der Justiz in sibyllinischer Manier Stellung. Die Presse-Erklärung wendet sich schulmeisterlich belehrend gegen den Begriff "Softwarepatente" und behauptet, diese seien nie befürwortet worden und mit "computer-implementierte Erfindung" seien etwas ganz anderes gemeint, nämlich nur "Anti-Blockier-Systeme". Was noch zu der Kategorie "ABS" gehört und wie das BMJ verhindern will, dass allgemeine Datenverarbeitung im Gewande von Universalrechnern patentiert wird, verrät das BMJ nicht. Im Oktober 2002 hatte sich das BMJ im Rat für Programm-Ansprüche stark gemacht. Ob das BMJ hieran festhalten will und wie es sich sonst gegenüber dem Parlamentsvotum verhalten wird, beantwortet die Erklärung mit keinem Wort. Dieser ausweichende Formeltext wurde wörtlich im Namen der Ministerin an zahlreiche Fragesteller übersandt. Forderungen Tausender von Unterzeichnern nach Präzisierung der anzustrebenden Zielvorgaben hat das BMJ unbeantwortet gelassen.
  1. Der Text
  2. Annotated Links
Patente für computergestützte Erfindungen?

Eine Frage, die niemand verneint. Die Streitfrage ist vielmehr, ob eine Anweisung zum Betrieb von Universalrechnern eine "Erfindung" im Sinne des Patentrechts darstellen kann.

Das Europäische Parlament hat in seiner Sitzung am 24. September 2003 in erster Lesung über Änderungsvorschläge zum Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen abgestimmt und den Text in geänderter Fassung mit deutlicher Mehrheit angenommen.

Bei der Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen handelt es sich um ein bereits seit längerem kontrovers diskutiertes Thema, das besonders seit Vorlage des Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission im Februar 2002 große Aufmerksamkeit erregt. Der häufig benutzte Begriff der "Softwarepatente" ist dabei irreführend, da bereits nach heute geltendem Recht keine Patente auf reine Software, sondern nur auf mit Hilfe von Software realisierte technische Erfindungen erteilt werden dürfen (beispielsweise die Programmsteuerung eines ABS-Bremssystems). Reine Quellcodes können nur urheberrechtlichem Schutz unterfallen.

Nach dem heute geltenden Europäischen Patentübereinkommen stellen Abläufe auf Datenverarbeitungsanlagen keine "Erfindungen" im Sinne des Patentrechts dar. Daher hat das Europäische Patentamt bis 1986 korrekterweise die Erteilung von Patenten u.a. auf Ansprüche der folgenden Art verweigert:

System und Methode zur Verwaltung digitaler Dokumente mithilfe eines Computer-Netzwerks, dadurch gekennzeichnet, dass in Speicherblock A der Wert V1 eingespeichert ...

Doch einem Teil der heutigen Rechtsprechung zufolge handelt es sich bereits hierbei (und nicht erst bei einem Antiblockiersystem, bei dem Reifen und Bremskräfte im Vordergrund stehen) um eine technische Erfindung.

Das BMJ weicht nicht nur der entscheidenden Frage aus, sondern suggeriert auch, dass mit dem Begriff "Programme für Datenverarbeitungsanlagen" nichts von der Patentierbarkeit ausgeschlossen wird, was irgend jemanden interessieren könnte. Denn die Beanspruchung von "reinen Quellcodes", was auch immer damit gemeint sein könnte, steht und stand nie zur Debatte.

Das BMJ redet hiermit einem Gesetzesverständnis des Wort, das nicht dem der deutschen Rechtsprechung entspricht und sich mit den üblichen Methoden der Rechtsauslegung nicht vereinbaren lässt.

siehe

Durch Propagierung des EPA-Neusprech-Begriffs "computer-implementierte Erfindungen" führt das BMJ seine Leser in die Irre. Unter "computer-implementierte Erfindung" versteht man normalerweise eben gerade nicht das Antiblockiersystem, bei dessen Implementierung Autoreifen und Bremskräfte im Mittelpunkt stehen, sondern ein System zur Verarbeitung von Daten sowie Standard-Elementen abstrakter Datenverarbeitungsmaschinen wie z.B. der Von-Neumann-Maschine. Mit "computer-implementierte Erfindung" werden genau jene der Gesetzeslage nach nicht patentfähigen Anspruchskonstrukte bezeichnet, für die sich der Begriff "Softwarepatente" eingebürgert hat.

Wieder einmal besteht der einzige bisherige Beitrag des BMJ zur Debatte in einem Versuch, bisherige funktionierende Kommunikation stören und an ihrer Stelle doppeldeutige Begriffe zu etablieren, mit denen sich jede beliebige Rechtsprechungspraxis rechtfertigen lässt. Eine bessere ständische Interessenvertretung für die Patentjustiz als das BMJ sie leistet, könnte es nicht geben. Von gesetzgebeischer Verantwortlichkeit und Verbindlichkeit fehlt jedoch jede Spur.

siehe auch Was ist eine Computerimplementierte Erfindung?

Eine Konkretisierung der Patentierungsvoraussetzungen und damit eine Harmonisierung des Patentrechts und der Patentpraxis in den EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Patentorganisation ist Ziel des Richtlinienentwurf. Dabei soll kein Sonderrecht für computerimplementierte Erfindungen geschaffen werden, sondern die allgemeinen Patentierungsvoraussetzungen sollen für die speziellen Bedürfnisse dieses Anwendungsfeldes definiert werden. Die Patentierbarkeit reiner Software soll weiterhin ausgeschlossen sein, ebenso soll durch klare Regeln die Erteilung von Trivialpatenten, z.B. Patente auf reine Geschäftsmethoden, vermieden werden. Erwünscht ist also keineswegs eine Ausweitung der derzeitigen Patentierungspraxis, eher eine Einschränkung derselben.

Zwischen "Trivialpatenten" und "Patenten auf reine Geschäftsmethoden" gibt es zwar Überlappungen, aber die Begriffe haben nichts miteinander zu tun. Ferner kommt es nicht darauf an, was erwünscht ist, sondern was mit den Vorschlägen in Wirklichkeit erreicht wird. Nur der Vorschlag des europäischen Parlaments ist geeignet, die genannten Ziele zu erreichen. Die Kommission und das BMJ hingegen vertreten Mogelpackungen. Sie haben bisher keinerlei Bereitschaft gezeigt, deren Inhalt an den vorgeblichen Zielsetzungen messen zu lassen.

Durch die genannte EU-Richtlinie soll ein Ausgleich geschaffen werden zwischen den Zielen, einerseits "klassische" Erfindungen mit Computerbezug, die einen technischen Beitrag leisten, weiterhin durch Patente zu schützen und andererseits die Entstehung einer Software-Monokultur durch eine zu umfassende Patentierungspraxis zu verhindern.

In einem nächsten Verfahrensschritt wird der Rat der Europäischen Union sich mit den durch das Parlament vorgenommenen Änderungen befassen. Der abgeänderte Text wird zunächst auf Fachebene in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe geprüft, bevor sich der EU-Ministerrat mit den Änderungen beschäftigt.

Leider hat das BMJ bisher keinerlei fachliche Kompetenz bei der Überprüfung der Wirkungen von Vorschlägen gezeigt. Seine Kompetenz beschränkt sich bisher auf das Jonglieren mit patentrechtlichen Begriffen im Dienste nicht näher erläuterter Interessen. Es ist zu befürchten, dass in der deutschen Delegation in der Ratsarbeitsgruppe weiterhin nur Patentjuristen anwesend sein werden.

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© 2005/01/10 (2003/09/26) Arbeitsgruppe
deutsche Version 2003/12/18 von Hartmut PILCH